Verkehrsgeschäft

Verkehrsgeschäft

Im deutschen Sachenrecht ist ein Verkehrsgeschäft ein Verfügungsgeschäft, durch das die Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen Rechtssubjektswechsel anstreben. Es erwirbt also eine Person, die im Verhältnis zum Veräußerer bisher Dritter war.[1]

Das Erfordernis des Verkehrsgeschäfts schränkt die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs ein: sind Veräußerer und Erwerber wirtschaftlich identisch, soll gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen sein. Der Gesetzeswortlaut (etwa § 932 BGB) kennt diese Voraussetzung nicht, sondern spricht allgemein von „Veräußerung“; es handelt sich also um eine Teleologische Reduktion.

Die Einschränkung wird mit dem Regelungszweck begründet: Die Gutglaubensvorschriften sollen das Vertrauen des Rechtsverkehrs schützen, etwa daran, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer ist (vgl. § 1006 BGB) und das Eigentum dem Erwerber verschaffen kann. Findet die Veräußerung aber außerhalb des Rechtsverkehrs statt, dann ist der Zweck der Gutglaubensvorschriften nicht berührt und ein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten soll nicht stattfinden.

Veräußert beispielsweise eine Ein-Personen-GmbH eine Sache, die ihr nicht gehört, an ihren einzigen Gesellschafter, dann sind juristisch betrachtet Veräußerer und Erwerber zwei verschiedene Rechtssubjekte. Betrachtet man aber das wirtschaftliche, nicht das juristische Zuordnungsverhältnis, dann sind die beiden Vertragsparteien identisch und die Veräußerung findet außerhalb des Rechtsverkehrs statt. Auch wenn der Gesellschafter gutgläubig ist und die übrigen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten vorliegen, ist er deshalb nicht Eigentümer der Sache geworden, denn die Veräußerung war kein Verkehrsgeschäft.

Einzelnachweise

  1. vgl. H. P. Westermann, BGB-Sachenrecht, Rn. 359 m. w. N.
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