- Verkehrshelfer
-
Verkehrshelfer sind alle Bürger, die helfend zur direkten und indirekten Gefahrenabwehr hoheitliche Aufgaben der Polizei kurzfristig wahrnehmen. Sie sind durch das Verkehrszeichen 356 mit identischer Bezeichnung in die StVO § 42 (Richtzeichen) eingegliedert.
Der Vorgänger, das Verkehrszeichen "Schülerlotse" mit derselben Ordnungsziffer wurde in die Bezeichnung "Verkehrshelfer" umbenannt, da es in Deutschland heutzutage die Rechtsgrundlage für eine größere Vielfalt von engagierten Helfern im Straßenverkehr zulässt.
In Deutschland zählen neben den Schülerlotsen noch folgende Gruppen zu den Verkehrshelfern:
Straßen Absicherung an / auf Schulwegen
Schulweghelfer, Schulbuslotsen, Schulbusbegleiter sichern den Verkehr im Zusammenhang mit schulpflichtigen Kindern meistens an Grund- und allgemeinbildenden Schulen. Sie sind ermächtigt, den Verkehr nach Bedarf mittels einer Kelle kurzzeitig zu sperren und die Schüler passieren zu lassen, das Vorhandensein von Verkehrshelfern solcher Art / Gruppierung muss durch o. g. Verkehrszeichen angekündigt werden. Bei den Schülern ist die sog. Verbandregel einzufordern und anzusetzen. Das bedeutet, es darf nur angehalten werden, wenn die Gruppenstärke der Querungswilligen stark genug ist, um einen solchen (erlaubten) Eingriff in den Straßenverkehr zu rechtfertigen.
Verkehrshelfer im engeren Sinne
Verkehrskadetten haben die Funktion, Großveranstaltungen auf Weisung von der Verkehrswacht, den Ordnungsbehörden oder der Polizei, den Straßenverkehr rund um das Veranstaltungsgelände abzusichern. Verkehrskadetten müssen eine Ausbildung durchlaufen und sind dadurch im Umgang mit Verkehrsteilnehmern geschult.
Kategorien:- Straßenverkehrsordnungsrecht
- Verkehrswesen
- Ehrenamt
Wikimedia Foundation.