- Verbandregel
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Die Verbandregel im Fahrverkehr ist im § 27 StVO definiert und besagt, dass Radfahrergruppen mit mehr als 15 Teilnehmern im Straßenverkehr zu zweit nebeneinander fahren dürfen. Benutzungspflichtige Radwege sind für diese Gruppe ohne Bedeutung.
Zweck
Der Gesetzgeber will mit dieser Maßnahme erreichen, dass die übermäßige Straßennutzung durch Radfahrer auf ein Minimum reduziert wird und gleichzeitig der PKW-Verkehr nicht unnötig belastet ist. Auf der anderen Seite will er verhindern, dass ein Verband (hier: Radfahrer) getrennt wird.
Hintergrund
Verbände im Sinne der § 27 StVO dürfen nicht überholt werden, wenn ein Überholvorgang durch Handzeichen des Schlussfahrers (gerade gehobene Hand mit Handfläche zum rückwärtigen Verkehr) nicht freigegeben ist. Die Freigabe ist zu erteilen, wenn sich ein Einsatzfahrzeug oder ein Linienfahrzeug nähert (hat immer Vorrang) oder wenn die Gruppe so fährt, dass Lücken im Verband vorhanden sind, in die der überholende Verkehr bei plötzlichem Gegenverkehr einscheren kann. Dabei darf dieser den Verband jedoch nicht behindern.
Wenn das erste Fahrzeug an einer Lichtzeichenanlage - auch an Kreuzungen - noch bei Grün passiert hat, darf der Rest der Fahrzeuggruppe ebenfalls durchfahren, selbst wenn die Ampel schon längst auf Rot gewechselt hat. Natürlich gilt die Durchfahrtregel auch, wenn die Kreuzung nicht ampelgesichert ist und der erste Fahrer in die Kreuzung einfuhr.
Dies wird auch Sechzehnerregel genannt, da sie erst bei mehr als fünfzehn Radfahrern gilt, wenn der erste und letzte Fahrer klar erkennbar ist (Warnweste) und die Radlergruppe als geschlossener Verband in Zweiergruppen nebeneinander fährt (Gruppenführer - z. B. sieben mal zwei Teilnehmer - Schlussfahrer). Rechtlich gesehen gilt der Verband als ein Fahrzeug, vergleichbar Lastkraftwagen mit Anhänger
Sie werden gelegentlich auf Wunsch auch von Begleitfahrzeugen eskortiert. Ist dies der Fall, übernehmen natürlich anstelle des ersten und letzten Fahrers diese die Verkehrssteuerung (Überholvorgänge). Zusätzlich können ggf. Motorräder die seitliche Zugsicherung übernehmen.
Wichtig: Diese Regel ist nur anwendbar, wenn der Tourenleiter auf den Passus hingewiesen hat und diese gilt nicht, wenn auch Kinder in dieser Gruppe mitfahren. Es handelt sich für den Tourenleiter um eine sogenannte Kann-Regelung.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Fahrrad
- Straßenverkehrsrecht (Deutschland)
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