Verkehrspsychologische Beratung

Verkehrspsychologische Beratung

Die Verkehrspsychologische Beratung nach § 2a Abs. 2 StVG oder § 4 Abs. 9 StVG ist eine gesetzlich geregelte Maßnahme im Rahmen des deutschen Punktesystems. Im § 71 der Fahrerlaubnisverordnung sind die Anerkennungsrichtlinien festgelegt, die Psychologen erfüllen müssen, um amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater zu werden.

Inhaltsverzeichnis

Ziele der Beratung

Die verkehrspsychologische Beratung dient dem Ziel, Kraftfahrern, die wegen Ordnungswidrigkeiten und/oder Verkehrsstraftaten aufgefallen sind, über die Ursachen der Verkehrsauffälligkeiten aufzuklären und Wege zu einem angemesseneren Verhalten im Straßenverkehr aufzuzeigen. Sie erfolgt im Rahmen von drei oder vier Einzelgesprächen mit einer Gesamtdauer von vier Zeitstunden, einschließlich einer Stunde Vor- und Nachbereitung.

Die Beratung soll dazu anregen, die eigene Einstellung zum Straßenverkehr und zum verkehrssicheren Verhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern. Dies setzt eine gründliche Auseinandersetzung mit den persönlichen Bedingungen von Verkehrsauffälligkeiten voraus (Nachdenken über das eigene Verhalten, Umgang mit Zeitdruck, Risikoeinschätzung, Gefühle im Straßenverkehr, usw.).

Punkteabbau

Im Rahmen des Punktesystems stellt sie die letzte Maßnahme vor dem Entzug der Fahrerlaubnis dar. Die Beratung ist freiwillig. Das Ziel ist ein Punkteabbau (zwei Punkte bei einem Punktestand zwischen 14 und 17 oder im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe). Die Rahmenbedingungen sind exakt definiert (drei bis vier Sitzungen in zwei bis vier Wochen), eine Abschlussprüfung erfolgt nicht. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar muss vorher erfolgt sein. In der Probezeit wird den Betroffenen von der Behörde dringend nahegelegt, diese Beratung in Anspruch zu nehmen. Wer bereits in der Probezeit mit einem Delikt aufgefallen ist, danach ein Aufbauseminar absolviert hat und wiederum im Straßenverkehr auffällt, gehört zu einer hoch unfallgefährdeten Personengruppe.

Durchführung

Die Durchführung erfolgt durch verkehrspsychologische Beraterinnen und Berater [1], die hierfür von der Sektion Verkehrspsychologie im BDP (Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen) eine Bestätigung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten und damit amtlich anerkannt sind.

Die staatliche Beleihung des BDP mit der Aufgabe der amtlichen Anerkennung findet sich in § 71 der Fahrerlaubnisverordnung. [2]

Einzelnachweise

  1. Amtlich anerkannte verkehrspsychologische Beraterinnen und Berater
  2. Kögel, M 2002 Die Sektion Verkehrspsychologie im BDP e.V. : neues gesetzliches Beispiel eines „beliehenen Unternehmers“ (§ 71 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV)

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