Devolutiveffekt

Devolutiveffekt

Ein Rechtsmittel ist nach deutscher Rechtssprache die formalisierte Anfechtung einer staatlichen Entscheidung, insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung (z. B. Urteil), mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung. Die Rechtsmittel bilden die Untergruppe der Rechtsbehelfe, die durch einen Devolutiv- sowie regelmäßig auch einen Suspensiveffekt gekennzeichnet ist.

Inhaltsverzeichnis

Suspensiveffekt und Devolutiveffekt

Der Suspensiveffekt (von lat. suspendere „zum Schweben bringen“) bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist. Ein Urteil erwächst bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels daher nicht in Rechtskraft. Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass die Sache zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird (vergleiche iudex ad quem). Dies bedeutet bei einer gerichtlichen Entscheidung, dass ein im Instanzenzug höheres Gericht entscheidet (z. B. Landgericht statt Amtsgericht). Trotz Suspensiveffekts sind andere nachteilige Nebenfolgen nicht ausgeschlossen, etwa Fristunterbrechungen im Verkehrszentralregister, der so genannten Verkehrssünderkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).

Rechtsmittelfrist

Da die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft hindert, ist sie nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Der Grund hierfür ist das erwünschte Eintreten von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Wird die Frist schuldlos versäumt, kommt häufig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies bedeutet, dass die Frist als noch nicht abgelaufen behandelt wird.

Rechtsmittel im Zivilprozess

Da die Rechtsmittel eine formalisierte Anfechtung darstellen, sind sie in ihrer Zahl beschränkt. So gibt es zum Beispiel im deutschen Zivilprozess nur die Rechtsmittel der Berufung, der Revision und die Sofortige Beschwerde (der jedoch gemäß § 570 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nur in den dort bestimmten Fällen ein Suspensiveffekt zukommt).

Rechtsmittel im Strafprozess

Im Strafrecht ist auch die Einlegung eines farblosen oder unbestimmten Rechtsmittels zulässig. So bezeichnet man ein Vorgehen gegen Urteile der Amtsgerichte, die sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision angegriffen werden können (vgl. § 335 StPO), ohne dass in der Einlegung des Rechtsmittel bereits eine Festlegung auf eine der beiden Möglichkeiten erfolgt. Bis zum Ende der Rechtsmittelfrist kann der Rechtsmittelführer noch entscheiden, ob das Rechtsmittel doch eine Revision sein soll. Bleibt es beim eingelegten farblosen Rechtsmittel, wird es als Berufung behandelt. Das gleiche gilt, wenn die Revisionseinlegung verfristet wäre.

Verbot der Verschlechterung

Wird ein Rechtsmittel eingelegt, so hat dies in der Regel eine Beschränkung der höheren Instanz im Hinblick auf die Abänderung der Entscheidung zur Folge (→ reformatio in peius).

siehe auch

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