- Verletztenrente
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Versicherte Arbeitnehmer, deren Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert ist (MdE), erhalten in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente. Eine Ausnahme gilt bei Versicherungsfällen ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern, deren Ehegatten und Familienangehörigen. Hier ist eine MdE von wenigstens 30 % Voraussetzung für einen Rentenanspruch.
Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich nach §§ 56 Absatz 3, 81 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch am Verdienst der letzten zwölf Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst). Das Gesetz sieht vor, dass dabei Zeiten ohne Arbeitseinkommen so zu berechnen sind, als wäre in ihnen das Durchschnittsentgelt der übrigen Zeiten mit Arbeitseinkommen verdient worden. Die Berechnung soll nur Beschäftigten mit unfreiwilliger zeitweiliger Beschäftigungslosigkeit zugute kommen.
Verletztenrenten werden zum gleichen Zeitpunkt wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und jeweils um den gleichen Prozentsatz erhöht (§§ 95 SGB VII). Deshalb erhöhten sich die Verletztenrenten zum Beispiel zum 1. Juli 2009 um 2,41%.
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