Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland

Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland

Die gesetzliche Unfallversicherung zählt zur gegliederten Sozialversicherung, sie ist ein „Versicherungszweig“. Ihr Zweck besteht darin, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen. Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), eine weitere wichtige rechtliche Grundlage bei Berufskrankheiten ist auch die Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eingeführt wurde die Unfallversicherung erstmals im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung („Unfallversicherungsgesetz“) im Jahre 1884.

→ Siehe auch: Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Zu den Aufgaben der Träger der UV gehört neben der Gewährung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und Aufsicht der Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Prävention); hierbei werden die Träger der UV teilweise kooperierend mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig. Auch die Bemessung der Beiträge nach der Unfallgefahr der Gewerbezweige (Risikoklassen) dient der Prävention.

Leistungen

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld (Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenrente). Die medizinische Behandlung wird als Sachleistung gewährt; der behandelnde Arzt stellt eine Rechnung direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft aus. Es gilt die UV-GOÄ 2001 in der Fassung vom 1. Juli 2007, die für jede Leistungsposition einen festen Wert vorsieht. Geringfügig unterscheidet sich das resultierende Honorar, wenn statt der Allgemeinen Heilbehandlung eine Besondere Heilbehandlung durchgeführt wird.

Bei Verbleib einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe (ab 20 %) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus auch durch eine Rente und andere Geldleistungen an den Versicherten. Hat ein Versicherter allerdings bereits einen Arbeitsunfall mit einer MdE i. H. v. 10 %. – egal bei welchem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – und es tritt ein neuer Versicherungsfall hinzu, gibt es einen sogenannten Stütztatbestand. Beispiel: Zwei verschiedene Versicherungsfälle mit jeweils einer MdE von 10 v. H.: Es werden beide Renten nach der MdE 10 v. H. ausgezahlt. Die Ansprüche stützen sich. Fällt einer durch Besserung weg, endet auch der andere. Eine Ausnahme gilt bei Versicherungsfällen ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern, deren Ehegatten und Familienangehörigen. Hier ist eine MdE von wenigstens 30 % Voraussetzung für einen Rentenanspruch.

Die Einschätzung erfolgt durch den Unfallversicherungsträger. Er bedient sich dabei gesammelter Erfahrungswerte und kann durchaus auch von der Einschätzung eines ärztlichen Gutachters abweichen. Die MdE ist keine „Gliedertaxe“ wie in der privaten Versicherungsbranche. Bei einer privaten Unfallversicherung wird ein Vertrag über bestimmte Leistungen bei bestimmten Körperschäden abgeschlossen (z. B. Verlust eines Fingers = X % der Versicherungssumme – ungeachtet des Alters, des Berufs und der Größe der tatsächlichen Funktionseinbuße). Bei der Feststellung der MdE hingegen, wird insbesondere die Funktionseinbuße berücksichtigt. So kann es vorkommen, dass zwei verschiedene Versicherte mit der gleichen Verletzung unterschiedlich hohe Minderungen der Erwerbsfähigkeit haben.

Auf die Rentenleistung erfolgt bisher keine Einkommensanrechnung. Lediglich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Leistung eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen.

Die Hinterbliebenenleistungen berechnen sich nicht nach einer individuellen Höhe wie die MdE, sondern werden nach festen Prozentsätzen gezahlt. Auf diese Leistungen wird allerdings Einkommen mit einem bestimmten Prozentsatz (gesetzlich für verschiedene Einkommensarten festgelegt) angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

Grundlage für die Leistungsberechnung ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Dieser beträgt 2/3 des gesamten Arbeitseinkommens der zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für Unternehmer bestehen dabei besondere Regelungen, wie die Tatsache, dass sich ihre Leistungen nach einer satzungsmäßig festgelegten Versicherungssumme richten.

Umstritten ist, ob die Unfallversicherung auch Schmerzensgeld gewährt bzw. einen zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch sperrt. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist ein solcher Ersatz nicht vorgesehen. Die hierin liegende Ungleichbehandlung geschädigter Arbeitnehmer gegenüber sonstigen Geschädigten, die ein Schmerzensgeld erhalten, ist vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1995 für verfassungskonform erachtet worden (Az. 1 BvR 753/94). In jüngerer Zeit mehren sich kritische Stimmen (vgl. nur Fuhlrott, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 2007, S. 237 ff.), die hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erblicken wollen. Jüngere Reformpläne, die diskutiert werden, sehen daher einen solchen Ersatzanspruch für immaterielle Schäden vor.

Geldleistungen

Bei Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne des SGB VII können folgende Geldleistungen in Betracht kommen:

Sachleistungen

Darüber hinaus haben Versicherte einen umfangreichen Anspruch auf Sach- bzw. Dienstleistungen, insbesondere ambulante und stationäre ärztliche Behandlung, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Teilhabeleistungen, Heil- und Hilfsmittel. Der Anspruch geht mitunter weit über das hinaus, was die gesetzliche Krankenversicherung bietet, weil alle erforderlichen Maßnahmen von dem Träger ausgeschöpft werden müssen, um die Erwerbsfähigkeit des Verletzten wieder herzustellen. Dabei gibt es keine Budgetierung der einzusetzenden Mittel. Die Unfallversicherungsträger halten hierfür besondere Unfallkliniken vor, die speziell für die Versorgung der Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgerüstet sind. Anschließende Rehabilitationsmaßnahmen werden in zum BGSW-Verfahren zugelassenen Einrichtungen erbracht. Im Gegensatz zur kassenärztlichen ambulanten Versorgung ist die freie Arztwahl des Versicherten bei berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungen stark eingeschränkt. Erstbehandeln darf in der Regel nur ein zugelassener Durchgangsarzt.

Ferner kann Hilfestellung zur beruflichen Wiedereingliederung, so genannte Berufshilfe, gewährt werden.

Gefährdung des Versicherungsschutzes

Ein möglicher Grund für den Verlust von Ansprüchen bei Wegeunfällen ist die Abweichung vom Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und die längere Unterbrechung des Weges. Unzutreffend ist die in manchen Unternehmen herrschende Rechtsauffassung, dass Mitarbeiter ihren Versicherungsschutz verlieren würden, wenn sie die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschreiten. Die Unfallversicherung ist unabhängig von der Schuld leistungspflichtig. Einschränkungen sind nur bei Vorsatz (z. B. vorsätzliche Selbstverletzung eines Versicherten oder die vorsätzliche Missachtung von Vorschriften durch den Arbeitgeber) oder bei grober Fahrlässigkeit möglich, wobei dieser Umstand zumeist gerichtlich festgestellt wird.

Der Unfallversicherungsschutz kann auch durch den Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln gefährdet werden:

  • Bei mäßigem Alkoholkonsum entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache ist. Das bedeutet, dass z. B. ein mäßig alkoholisierter Mitarbeiter, der sich beim Hämmern auf den Daumen schlägt, einen Arbeitsunfall erleidet, da sich dieser Vorgang auch ohne Alkoholeinfluss ereignen könnte. Stürzt der Mitarbeiter bei gleichartigem Alkoholeinfluss die Betriebstreppe hinunter, da er alkoholbedingt das Gleichgewicht verloren hat, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Bei einem Verkehrsunfall wird bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration) grundsätzlich angenommen, dass der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sei.
  • Liegt ein Vollrausch vor, so dass ein Arbeitnehmer zu keiner zweckgerichteten Tätigkeit mehr in der Lage ist, wird er wie ein „Betriebsfremder“ behandelt und verliert seinen Versicherungsschutz unabhängig von der konkreten Unfallursache.

Organisation

Träger

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in § 114 Abs. 1 SGB VII aufgelistet.

Dies sind im Einzelnen:

  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Neun regional gegliederte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, (hierbei handelt es sich um die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften der Länder und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft)
  • Unfallkassen und Feuerwehr-Unfallkassen. 32 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für Behörden und Betriebe des Bundes, der Länder und Gemeinden, sowie für Hochschulen, Schulen und Kindergärten, Hilfeleistungsunternehmen wie Feuerwehren, Lebensretter und ehrenamtlich Tätige, im einzelnen
    • die Unfallkasse des Bundes,
    • die Eisenbahn-Unfallkasse,
    • die Unfallkasse der Post und Telekom,
    • die Unfallkassen der Länder,
    • die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
    • die Feuerwehr-Unfallkassen,
    • die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Berufsgenossenschaften und die öffentlichen Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und sind selbst verwaltet. Sie hatten sich bis Juni 2007 in drei getrennten Dachverbänden, dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK) und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB) zusammengeschlossen. Zum 1. Juni 2007 haben der HVBG und der BUK zum gemeinsamen Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) fusioniert.

Versicherte

In der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) ist versichert, wer

Aufgrund des hohen Risikos von Berufskrankheiten sind Unternehmer eines Friseurbetriebes pflichtversichert (§ 50 BGW-Satzung). Darüber hinaus gibt es auch noch verschiedene besondere Versichertengruppen wie beispielsweise bestimmte ehrenamtlich Tätige. Pflichtversichert bedeutet hier nicht, dass die Versicherten verpflichtet sind, einen Beitrag zu zahlen (dies muss der Arbeitgeber oder bei versicherten ehrenamtlich Tätigen die jeweils zuständige Institution leisten), wohl aber, dass der Unfallversicherungsträger verpflichtet ist, im Versicherungsfall zu leisten.

Die versicherten Personen sind im Allgemeinen nicht universell versichert, vielmehr sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an weitere Voraussetzungen geknüpft:

Ein Arbeitsunfall ist nicht automatisch jeder Unfall, der bei der Arbeit oder auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit eintritt. Hier gibt es eine Vielzahl von Einzelfällen und Besonderheiten.

Auch eine Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Arbeit auftritt, ist nicht automatisch eine Berufskrankheit. Der Gesetzgeber – und nicht die Unfallversicherungsträger – gibt eine nach Schädigungen (z.B. chemische Stoffe) sortierte Liste bestimmter Erkrankungen heraus, die als Berufskrankheit in Frage kommen. An einige (z.B. bei Asbesteinwirkung) ist dabei ein Mindestmaß an schädigender Einwirkung geknüpft, an andere ein Zwang zur Aufgabe der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit (z.B. bei Hauterkrankungen). Diese Liste wird durch einen Ausschuss von Sachverständigen erstellt, der auch Empfehlungen an die Bundesregierung abgibt, welche Erkrankungen in die Liste aufgenommen werden sollten. Bestimmte Erkrankungen können dann wie eine Berufskrankheit entschädigt werden. Sie stehen also noch nicht explizit auf der Liste, erfüllen aber bestimmte andere Kriterien. Einzelfallentscheidungen über die Anerkennung berufsbedingter Erkrankungen, die nicht in der Liste aufgeführt ist, sind möglich.

Organisationsreform 2008

Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG[1] brachte durchgreifende Reformen für die Organisation und die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, die seit 2009 in Kraft getreten sind. Insbesondere wurde die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Fusionen der Träger gesenkt. Außerdem wurde der Lastenausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften neu geregelt. Weitere Neuerungen betrafen die Veranlagung der Unternehmer zu den Gefahrklassen nach dem Gefahrtarif sowie den Einzug der Insolvenzgeldumlage, die seitdem nicht mehr über die Berufsgenossenschaften, sondern über die Krankenkassen, zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolgt.

Finanzierung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird finanziert durch Beiträge (Umlagen) der Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren (Jahresbeitrag).

Die Höhe des Beitrags richtet sich im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung und bei den versicherten Unternehmen (z. B. Verkehrsbetriebe) der öffentlichen Unfallversicherer nach der Arbeitsentgeltsumme sowie nach der Gefahrklasse, zu der der Unternehmer veranlagt worden ist. Die Gefahrklasse wird in jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft von der Vertreterversammlung in deren Gefahrtarif festgesetzt (§ 157 SGB VII). Die Beiträge werden allein von den Unternehmern (Arbeitgebern) erbracht (§ 150 Absatz 1 SGB VII). Die Beitragshöhe richtet sich dabei u. a. auch nach der Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Arbeitsentgelts, der so genannten Lohnsumme (§ 153 SGB VII).

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach der Größe der bewirtschafteten Fläche und der Anzahl der gehaltenen Tiere richten.

Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand wird im Bereich der Kindergartenkinder, Schüler und Studenten aus Steuermitteln finanziert.

Siehe auch

Literatur

  • Dörner, Ehlers, Pohlmann, Steinmeyer, Schwienhorst (Hg.). 12. Münsteranische Sozialrechtstagung. Reformen in der gesetzlichen Unfallversicherung. 8. Dezember 2006 in Münster. Versicherungswirtschaft, Karlsruhe, 2007.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Unfallversicherung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. UVMG (G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252) - Gesetzestext, Synopse, BegründungenVorlage:§§/Wartung/buzer. – Vgl. auch die Übersicht über den Gesetzgebungsvorgang im DIP des Deutschen Bundestags.

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