Verletzungsschutzverbot

Verletzungsschutzverbot

Der Begriff Schutzwaffe oder passive Waffe ist ein Dysphemismus für eine Schutzausrüstung, da es sich nicht um eine Waffe im eigentlichen Sinne handelt, jedoch die Gewaltbereitschaft des Trägers hervorhebt.

Der Begriff wird häufig in der Diskussion um das deutsche Versammlungsrecht verwendet und bezeichnet hier von Demonstranten genutzte Schutzgegenstände wie Motorradhelme oder Lederkombis. Das Schutzwaffenverbot des § 17a Versammlungsgesetz ist durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt 1989, Seite 1059) eingeführt worden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

In der Bundesrepublik Deutschland verbietet § 17a Versammlungsgesetz das Mitführen als Schutzwaffe geeigneter Gegenstände zu einer Versammlung unter freiem Himmel (Kundgebung/Demonstration), sofern sie den Umständen nach dazu bestimmt sind, den Träger vor Zugriffen durch die Behörden zu schützen. Ausgenommen sind ausdrücklich Gottesdienste und Brauchtumsveranstaltungen. Der Strafrahmen für Verstöße gegen § 17a Versammlungsgesetze beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Nicht verboten sind passive Waffen also, wenn sie den Umständen nach nicht dazu bestimmt sind, einen Zugriff durch beispielsweise die Polizei zu verhindern.

Problematisch stellt sich an der Definition die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „als Schutzwaffe geeignet“ dar. Unter anderem könnten zu passiven Waffen gezählt werden:

  • Lederhose oder jede Art von Kleidung, die Schläge dämpft oder gegen Elektroschockwaffen isoliert
  • jede Art von Schutzhelm (Motorrad oder Fahrradhelm, Industrieschutzhelm, Bergsteigerhelm, Anstoßkappe usw.)
  • Schutzbrille oder Gesichtsschutz (Gesichtsschutzschirm)
  • Atemschutzmaske
  • Protektoren wie Knieschützer, Ellenbogenschützer, Motorradkombi
  • Mundschutz für Boxer
  • Schutzweste

Kritik

Die Verwendung des Begriffes Schutzwaffe im Zusammenhang mit dem Versammlungsrecht kritisieren besonders Gruppen, die die Auffassung vertreten, die Exekutivorgane des Staates missbrauchten ihr Gewaltmonopol, bzw. der Staat solle generell kein Gewaltmonopol besitzen. Diese Gruppen bevorzugen oft den Begriff Verletzungsschutz. Sie behaupten, der Begriff Schutzwaffe werde verwendet, um einem vom Prinzip her gutartigen, schützenden Gegenstand künstlich die Konnotation des Aggressiven und Bestrafungswürdigen zu geben. Mit dem Begriff werde ein Vorwand zum unverhältnismäßigen Vorgehen gegen Menschen geschaffen, die sich, etwa auf Demonstrationen, gegen den Zugriff der Staatsmacht zu wehren suchten.

Betroffen sind hier auch jene, denen es beim Verletzungsschutz nicht um den Zugriff des Staates geht, sondern um einen generellen Schutz vor Gewalt (seien es nun fliegende Steine, Polizeiknüppel oder Reizgas). Auch sie machen sich strafbar, wenn sie beispielsweise einen Helm, einen Mundschutz oder gar eine Gasmaske tragen.

Siehe auch

Weblinks

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