- Verlustdeckungshaftung
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Die Verlustdeckungshaftung bezeichnet die – gesetzlich nicht kodifizierte, allerdings höchstrichterlich anerkannte[1] – Pflicht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. insbesondere einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft), im Stadium zwischen Errichtung und Entstehen dieser Gesellschaft für etwaige Ansprüche gegen die währenddessen bestehende sog. Vorgesellschaft einstehen zu müssen.
Diese Haftung besteht grds. als Innenhaftung, d.h. gehaftet wird unmittelbar nur der Vorgesellschaft gegenüber, nicht aber deren Gläubigern. Der Vorgesellschaft wiederum haften die Gesellschafter bis zur Höhe des Stammkapitals (bei der GmbH) bzw. bis zur Höhe des Grundkapitals (bei der Aktiengesellschaft), jedoch grds. nur im Verhältnis ihrer jeweiligen Geschäftsanteile.
Ausnahmsweise wird eine Außenhaftung ggü. den Gläubigern der Gesellschaft anerkannt, insbesondere wenn die Gesellschafter die Eintragungsabsicht aufgeben und dennoch den Geschäftsbetrieb fortsetzen,[2] bei Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft,[3] bei nur einem einzigen Gläubiger,[4] oder wenn die Vorgesellschaft aus lediglich einem Gesellschafter besteht.[5]
Mit dem rechtlichen Entstehen der Gesellschaft wandelt sich die Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungshaftung um.
Einzelnachweise
- ↑ BGHZ 134, 333 ff.
- ↑ BGH NJW 2003, 429, 430
- ↑ BGHZ 134, 333 ff.
- ↑ BGHZ 134, 333 ff.
- ↑ BGHZ 134, 333 ff.
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