- Vermeidbarkeitstheorie
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Die Vermeidbarkeitstheorie ist eine strafrechtliche Theorie zur objektiven Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nach der von der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft vertretenen Vermeidbarkeitstheorie muss ein tatbestandlicher Erfolg (z. B. der Tod des Opfers) dem fahrlässig handelnden Täter als sein Werk zugerechnet werden, wenn der Taterfolg bei fehlerfreien Verhalten sicher vermeidbar war. Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass der Erfolg auch bei rechtlich fehlerfreiem Verhalten des Täters eingetreten wäre, darf dem Täter dieser Erfolg nicht als sein Werk zugerechnet werden. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz In dubio pro reo.
Eine Mindermeinung in der Literatur vertritt die Risikoerhöhungslehre, die u. U. zu anderen Ergebnissen kommt als die Vermeidbarkeitstheorie.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)
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