- Vermummung
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Das Vermummungsverbot untersagt den Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern, beispielsweise Balaklava. Ein Vermummungsverbot besteht unter anderem in Deutschland, Österreich und in einigen Kantonen der Schweiz. Neben dem Vermummungsverbot gibt es in Deutschland auch ein Uniformierungsverbot und ein Verbot von so genannten Schutzwaffen, wie Hockeyrüstungen oder Helmen .
Inhaltsverzeichnis
Rechtslage
Deutschland
In Deutschland ist es im § 17a II Versammlungsgesetz geregelt und wird im § 27 Absatz 2 bzw. im § 29 (2) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Das Vermummungsverbot wurde in Deutschland am 28. Juni 1985 mit den Stimmen der konservativ-liberalen Koalition unter Helmut Kohl im Bundestag beschlossen.
Frankreich
In Frankreich existiert derzeit kein Vermummungsverbot, der französische Präsident Nicolas Sarkozy sprach sich jedoch im April 2009 dafür aus sowohl das Tragen von Masken als auch von Kapuzen auf Demonstrationen zukünftig zu verbieten.[1]
Griechenland
Da es seit Dezember 2008 in Griechenland als Reaktion auf den tödlichen Schuss eines Polizeibeamten auf einen Jugendlichen mehrere Straßenschlachten gegeben hatte, erwägt die Regierung ein Verbot für das Tragen von Masken und Kapuzen auf Demonstrationen einzuführen.[2]
Österreich
In Österreich ist das Vermummungsverbot im § 9 Versammlungsgesetz geregelt. Von einer Durchsetzung des Verbotes kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Ein Verstoß kann gemäß § 19 mit sechs Wochen Arrest oder Geldstrafe bestraft werden. Sofern beim Verstoß eine Waffe mitgeführt wird, so sieht § 19a eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe vor.
Das Vermummungsverbot wurde am 9. Juli 2002 im Nationalrat mit den Stimmen von FPÖ und ÖVP beschlossen.Schweiz
In den Kantonen Basel (1990), Zürich (1995), Bern (1999), Luzern (2004), Thurgau (2004) und St. Gallen (2009). Die kantonalen Gesetze schreiben als Bestrafung Haft oder Buße für den vor, der sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht.
Hintergrund
Ziel des Vermummungsverbotes ist es, eine Verfolgung von während einer Demonstration begangenen Straftaten zu erleichtern. Um dies mittels Gesichtserkennung zu ermöglichen, dürfen polizeiliche Video- und Fotografentrupps von Personen, von denen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, Bildaufnahmen machen. Eine Vermummung würde eine Identifizierung erschweren oder unmöglich machen.
Bewertung
Es ist umstritten, ob diese Einschränkung der persönlichen Freiheit ein angemessenes und notwendiges Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Harmlose Demonstranten, die ihre Identität aus anderen Gründen nicht offen preisgeben wollen (allgemeiner Wunsch nach Anonymität, Angst vor Diskriminierung beispielsweise durch den Arbeitgeber, Angst vor gewalttätigen Übergriffen von politischen Gegnern nach der Teilnahme an Demonstrationen) machen sich nach diesem Gesetz entweder strafbar oder werden vom Vermummungsverbot davon abgehalten, ihre Meinung im Rahmen einer Demonstration kundzutun. Ebenso wird gerne hervorgehoben, dass ein Vermummungsverbot in nahezu allen anderen Ländern der Welt nicht existiert.
Befürworter halten dem entgegen, dass friedliche Demonstranten es nicht nötig hätten, sich zu vermummen, und dass vermummte Teilnehmer durch ihr martialisches Erscheinungsbild nicht den Eindruck erweckten, dass es ihnen um eine friedliche Zusammenkunft demokratischer Bürger zur Darstellung der eigenen Meinung ginge.
Eine kurzzeitige Vermummung, um der Verfolgung durch den gewaltbereiten, politischen Gegner zu entgehen wurde in zwei Fällen von Amtsgerichten in Berlin und Düsseldorf allerdings als legitim angesehen.
Durchsetzung
Das Vermummungsverbot bereitet der Polizei mehrere Probleme bei der Umsetzung. Zum einen ist es dem Ermessensspielraum der Beamten überlassen und erst später gerichtlich überprüfbar, ab wann eine Person als vermummt gilt. Auch bei einem klaren Verstoß ist das weitere Handeln von verschiedenen Faktoren abhängig: Das strafrechtliche Verfolgen von jedem Vermummten ist mit einem sehr großen Aufwand verbunden. Andererseits fordert das rechtsstaatliche Legalitätsprinzip eine Ahndung aller Verstöße.
Quellen
Das Vermummungsverbot ist in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt 1989, Seite 1059) eingeführt worden.
§ 17a eingef. durch Art. 2 G v. 18. Juli 1985 und neu gef. durch Art. 3 G v. 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059).
Einzelnachweise
- ↑ [tt_news=49323&tx_ttnews[backPid]=23&cHash=95d1c59cf0 Sarkozy plant Kapuzenverbot bei Demonstrationen] 20. April 2009
- ↑ Greece steps up measures against street rioters
Weblinks
- Deutsches Versammlungsgesetz
- Österreichisches Versammlungsgesetz (PDF)
- Darstellung der Lage in der Schweiz (PDF)
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