- Vermögensbildungsgesetz
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Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen, also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmersparzulage finden sich im Fünften Vermögensbildungsgesetz und in der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.
Anlageformen
Folgende Anlageformen sind für die vermögenswirksamen Leistungen zulässig:
- Bausparvertrag
- Darlehenstilgung bei selbst genutzter Immobilie
- Lebensversicherung
- Investmentfonds
- Banksparplan
- Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften (eG)
Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage
Ein Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet:
- 17.900 Euro (voraussichtlich ab 2009: 20.000 Euro) bei Alleinstehenden
- 35.800 Euro (voraussichtlich ab 2009: 40.000 Euro) bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei Anlagen für wohnungswirtschaftliche Zwecke gelten weiterhin die alten Einkommensgrenzen.[1]
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Die Arbeitnehmersparzulage wird aber erst zur Auszahlung fällig
- mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
- mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
- mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
- in den Fällen unschädlicher Verfügung.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind zu dem im Steuerbescheid angegebenen Betrag gemäß § 2 Abs. 5a EStG gegebenenfalls Hinzurechnungen oder Minderungen vorzunehmen. Das betrifft unter anderem die Hinzurechnung der Beträge, durch die unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens das zu versteuernde Einkommen steuerlich gemindert wurde.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.
Vermögenswirksame Leistungen und Tarifverträge
In vielen Branchen bestehen Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen. In diesen Verträgen ist geregelt, dass der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen ganz oder teilweise trägt, sofern der Mitarbeiter einen entsprechenden Vertrag abschließt. Diese Leistungen werden vom Arbeitgeber unabhängig vom Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeitnehmersparzulage (also auch an Mitarbeiter über den Einkommensgrenzen) gezahlt.
Höhe der Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt
- 18 Prozent (ab 2009 voraussichtlich 20 %)[1] der folgenden vermögenswirksamen Leistungen, auf maximal 400 € jährlich.
- Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
- Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags
- Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags
- (Für Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, trat an die Stelle des Zulagensatzes von 18 Prozent letztmals für das Kalenderjahr 2004 ein erhöhter Zulagensatz von 22 Prozent. Seit dem Kalenderjahr 2005 gilt ein einheitlicher Zulagensatz von 18 Prozent.)
- 9 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen, auf maximal 470 € jährlich
- Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
- Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes oder einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung, zum Erwerb eines im Inland gelegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus u. a.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch zum Einkommen (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch; sie ist arbeitsrechtlich kein Lohnbestandteil.
Zuständigkeit der Finanzämter
Die Arbeitnehmersparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Die festzusetzende Arbeitnehmersparzulage ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen. Die Verwaltung der Arbeitnehmersparzulage obliegt den Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ a b Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 22. Januar 2009: Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) [1]; Zustimmung des Bundesrates v. 13. Februar 2009 [2]
Weblinks
- 5. Vermögensbildungsgesetz (Rechtsgrundlage)
- Durchführungsverordnung VermBDV (Rechtsgrundlage)
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