Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen

Die vermögenswirksame Leistung (vL oder VWL) ist eine tarifvertraglich oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber in Deutschland. Die VWL wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag muss bzw. kann der Arbeitnehmer selbst etwas hinzuzahlen.

Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz wird die VWL mit einer Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert. Die förderfähigen langfristigen Sparformen sind vom Gesetzgeber vorgegeben.

Inhaltsverzeichnis

Steuerrechtliche Einordnung

Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Sie gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.

Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.

Vermögenswirksame Leistung und Altersvorsorgewirksame Leistungen

Seit 1. Oktober 2006 gilt in der Metall- und Elektroindustrie der Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL). Dieser löst den bisherigen Tarifvertrag zu den Vermögenswirksamen Leistungen ab.

Gefördert wird damit nicht mehr das generelle Sparen (Vermögensbildung), sondern der gezielte Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Für eine Übergangszeit bestehen beide Formen parallel. Danach können die tariflichen Leistungen nur noch zur Altersvorsorge eingesetzt werden.

Die Tarifvertragsparteien der Chemieindustrie haben ebenfalls eine Ablösung bzw. Änderung vereinbart.

Siehe auch

Weblinks


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