Arbeitnehmersparzulage

Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen, also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Die rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmersparzulage finden sich im Fünften Vermögensbildungsgesetz und in der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.

Anlageformen

Folgende Anlageformen sind für die vermögenswirksamen Leistungen zulässig:

Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage

Ein Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, hat Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen die folgenden Beträge nicht überschreitet:

  • 20.000 Euro bei Alleinstehenden
  • 40.000 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei Anlagen für wohnungswirtschaftliche Zwecke gelten weiterhin die früheren, niedrigeren Einkommensgrenzen (17.900 Euro/35.800 Euro).

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Die Arbeitnehmersparzulage wird aber erst zur Auszahlung fällig

  • mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
  • mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
  • mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
  • in Fällen unschädlicher Verfügung.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind zu dem im Steuerbescheid angegebenen Betrag gemäß § 2 Abs. 5a EStG gegebenenfalls Hinzurechnungen oder Minderungen vorzunehmen. Das betrifft unter anderem die Hinzurechnung der Beträge, durch die unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens das zu versteuernde Einkommen steuerlich gemindert wurde.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.

Vermögenswirksame Leistungen und Tarifverträge

In vielen Branchen bestehen Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen. In diesen Verträgen ist geregelt, dass der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen ganz oder teilweise trägt, sofern der Mitarbeiter einen entsprechenden Vertrag abschließt. Diese Leistungen werden vom Arbeitgeber unabhängig vom Anspruch des Arbeitnehmers auf die Arbeitnehmersparzulage (also auch an Mitarbeiter über den Einkommensgrenzen) gezahlt.

Höhe der Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage beträgt gem. § 13 (2) VermBG

  • 20 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen, auf maximal 400 € jährlich.
    • Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
    • Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags
    • Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags
  • 9 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen, auf maximal 470 € jährlich
    • Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
    • Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes oder einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung, zum Erwerb eines im Inland gelegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus u. a.

Die beiden Zulagen (20 % und 9 %) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Insgesamt können also vermögenswirksame Leistungen bis 870 Euro jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt sein.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage gehört weder zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch zum Einkommen (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Zuständigkeit der Finanzämter

Die Arbeitnehmersparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen, kann jedoch auch gesondert beantragt werden. Die festzusetzende Arbeitnehmersparzulage ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen. Die Verwaltung der Arbeitnehmersparzulage obliegt den Finanzämtern. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.

Mit dem sogenannten Bürgerentlastungsgesetz traten bei den Fristen folgende Änderungen ein:

Der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden (§ 14 (4) VermBG).

Die Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage von 2 Jahren wurde mit dem sogenannten Bürgerentlastungsgesetz vom 16. Juli 2009 aufgehoben. Die verlängerte Antragsfrist gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1. Januar 2007 angelegt wurden, weil insoweit die bislang zweijährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist. Um in anhängigen Streitfällen abhelfen zu können, soll die Neuregelung auch in den Fällen angewendet werden, in denen bis zum 22. Juli 2009 (Tag der Veröffentlichung des Gesetzes) über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.

Diese Antragsfrist und die Abgabefrist wurden angeglichen, da die Sparzulage mit der Einkommensteuerveranlagung in einem engen Zusammenhang steht. Viele Arbeitnehmer, die eine Einkommensteuerveranlagung beantragen, haben gleichzeitig einen Anspruch auf die Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage. Diesem Personenkreis ist schwer zu vermitteln, dass zwar überzahlte Lohnsteuer auf einen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellten Antrag erstattet, eine staatliche Förderung mittels Sparzulage aber nur innerhalb einer kürzeren zweijährigen Frist beantragt werden kann.

Zentralstelle Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie

Bei der Zentralstelle Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie [ZANS] werden im Rahmen des gleichnamigen KONSENS-Projektes für alle Bundesländer die Meldungen der Institute über un-/ teil-/ und vollschädliche Verfügungen über die Verträge zur Arbeitnehmer-Sparzulage verwaltet. Durch den Datenaustausch mit den Instituten und den 16 Bundesländern wird monatlich sichergestellt, dass die termingerechte Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt. Die ZANS ist hierbei bei der Steuerverwaltung des Landes Berlin angesiedelt.

Siehe auch

Literatur

  • Michael Thöne, Christian Bergs, Thilo Schaefer: Arbeitnehmer-Sparzulage. In: Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln u. a. (Hrsg.): Evaluierung von Steuervergünstigungen. Bd. 3 (Evaluierungsberichte), 2009, S. 599–644 (PDF, 2,0 MB).
  • BMAS; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Mitarbeiterkapitalbeteiligung - Modelle und Förderwege. 2009 (PDF, 3,82 MB).

Weblinks

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