- Vermögenswirksame Leistung
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Die vermögenswirksame Leistung (vL) ist eine tarifvertraglich per Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber in Deutschland. Die vermögenswirksame Leistung wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag muss bzw. kann der Arbeitnehmer selbst etwas hinzuzahlen.
Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz wird die vermögenswirksame Leistung mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert. Die förderfähigen, langfristigen Sparformen sind vom Gesetzgeber vorgegeben. In der Regel beträgt die Laufzeit sieben Jahre, wobei das letzte Jahr beitragsfrei ist. Die staatliche Unterstützung für die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand begann mit dem 312-Mark-Gesetz, das später zum 624-Mark-Gesetz und ab 1983 zum 936-Mark-Gesetz umgestaltet wurde.
Inhaltsverzeichnis
Steuerrechtliche Einordnung
Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Sie gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.
Regelungen in einzelnen Branchen
Vermögenswirksame Leistung und Altersvorsorgewirksame Leistungen
Seit 1. Oktober 2006 gilt in der Metall- und Elektroindustrie der Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL). Dieser löst den bisherigen Tarifvertrag zu den Vermögenswirksamen Leistungen ab.
Gefördert wird damit nicht mehr das generelle Sparen (Vermögensbildung), sondern der gezielte Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Für eine Übergangszeit bestehen beide Formen parallel. Danach können die tariflichen Leistungen nur noch zur Altersvorsorge eingesetzt werden.
Die Tarifvertragsparteien der Chemieindustrie haben ebenfalls Ablösung bzw. Änderung vereinbart.
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Die IG BCE hat im November 2008 einen neuen Tarifvertrag Altersvorsorge für die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie geschlossen. Dieser Tarifvertrag fasst die Tarifverträge über Entgeltumwandlung und vermögenswirksame Leistungen zu einem Tarifvertrag Altersvorsorge zusammen. Der alte Tarifvertrag VWL regelte, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz erbringt. Dies waren 319,08 Euro jährlich / 26,59 Euro monatlich (Auszubildende die Hälfte). Die staatliche Förderung dieser VWL wurde immer unattraktiver und viele Arbeitnehmer fielen aufgrund von Einkommenshöchstgrenzen aus der Sparförderung. Angesichts der dringlicher werdenden Probleme der Altersversorgung hat sich die IG Metall entschlossen, die vermögenswirksamen Leistungen in die Altersvorsorge einzubringen. Nach dem Tarifvertrag Altersvorsorge ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, die bisherigen 319 Euro für VWL auf ca. 360 Euro für eine zusätzliche Altersversorgung aufzustocken (auch Auszubildende bekommen den vollen Betrag). Diese Leistung kann in verschiedenen Formen angelegt werden. Je nach der Anlageform gewährt der Staat dabei unterschiedliche Vergünstigungen.
Öffentlicher Dienst
Beamte erhalten VL nach dem Gesetz für vermögenswirksame Leistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (VermLG). Angestellte erhalten eine VL nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, beziehungsweise bei Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG).
Die VL beträgt für Beamte wie für Angestellte 6,65 € im Monat. Sie beträgt 13,29 € für manche Beamten-Anwärter und Auszubildende.
Siehe auch
Weblinks
- 5. Vermögensbildungsgesetz (Rechtsgrundlage)
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