Vermögenshaushalt

Vermögenshaushalt

Der Vermögenshaushalt ist in der Kameralistik neben dem Verwaltungshaushalt ein Teil des kommunalen oder staatlichen Haushaltsplanes.

Positionen des Vermögenshaushalts

Der Vermögenshaushalt enthält alle vermögenswirksamen Einnahmen oder Ausgaben der Gemeinde, also alle Finanzvorfälle, die sich vermögenserhöhend oder vermögensmindernd auswirken und deshalb nicht dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen sind (§ 1 Abs. 1 GemHVO). Hierunter fallen etwa die Ausgaben für den Straßenbau oder den Erwerb von Grundstücken oder Einnahmen aus dem Verkauf von städtischen Grundstücken. Auch die zweckgebundenen Finanzzuweisungen für Investitionen, die eine Gemeinde durch Bund oder Bundesland erhält, werden dem Vermögenshaushalt zugeführt und stehen nicht zur Finanzierung anderer Ausgaben zur Verfügung (Einzeldeckung). Die zweckgebundenen Einnahmen werden aus der - allgemein geltenden - Gesamtdeckung herausgelöst und stehen nicht mehr zur Finanzierung aller Ausgaben, sondern nur noch als Deckungsmittel für bestimmte Ausgaben zur Verfügung[1].

Gesamtdeckungsprinzip

Der Grundsatz der Gesamtdeckung (das Gesamtdeckungsprinzip) stellt einen bedeutenden Grundsatz für die Haushaltswirtschaft dar. Das Gesamtdeckungsprinzip ist in § 16 GemHVO normiert. Danach dienen die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts. Nicht benötigte Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen (§ 22 Abs. 1 GemHVO); der Zuführungsbetrag muss aber mindestens so hoch sein, dass damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können (Pflichtzuführung; § 21 GemHVO). Die Einnahmen des Vermögenshaushalts müssen also seine Ausgaben decken; Kreditaufnahme zur Deckung ist als subsidiärer Ausnahmetatbestand geregelt und strengen gesetzlichen Begrenzungen unterworfen (§ 77 Abs. 3 GemO NRW).

Ein Abweichen vom Gesamtdeckungsprinzip ist unter den strengen Voraussetzungen des § 17 GemHVO aber möglich, wobei die ein- oder gegenseitige Deckungsfähigkeit durch Zweckbindungsvermerk hergestellt werden muss (gekorene Deckungsfähigkeit). Zweckbindungen sind nur statthaft, wenn sie durch Gesetz vorgeschrieben sind oder sich aus der Herkunft oder der Natur der Einnahme ergeben (§ 17 Abs. 1 GemHVO). Derartige Zweckbindungen - u.a. für staatliche Zweckzuweisungen - sind durch Haushaltsvermerk kenntlich zu machen.

Einzelnachweis

  1. BVerwG Urteil vom 23. Februar 2000 - Az: 11 C 3. 99

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