- Verordnung 1408/71 (EWG)
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Basisdaten der
Verordnung 1408/71/EWGTitel: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernKurztitel:
(nicht amtlich)Verordnung 1408/71 Geltungsbereich: Europäische Union,
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR),
SchweizRechtsmaterie: Sozialrecht Veröffentlichung: 5. Juli 1971 im Amtsblatt L 149 (S. 2) Inkrafttreten: 1. Oktober 1972 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Die Verordnung 1408/71 wirkt wie ein großes Sozialversicherungsabkommen zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz.
Kerngedanke ist, dass man auch beim Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat seinen Krankenversicherungsschutz und seine Rentenansprüche nicht verliert. Dies soll Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit abbauen.
Von allen europäischen Rechtsakten hat die Verordnung 1408/71 im Alltag vermutlich die größte Bedeutung, da sie Bereiche wie Krankenversicherung, Arbeitslosengeld und Rente regelt.
Aus der Verordnung 1408/71 ergibt sich unter anderem die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC), die den Auslandskrankenschein (Formular E111) ersetzt.
Titel I – Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Artikel 2 – Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3 – Gleichbehandlung
Artikel 4 – Sachlicher Geltungsbereich
Artikel 5 – Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung
Artikel 6 – Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt
Artikel 7 – Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen
Artikel 8 – Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 9 – Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
Artikel 9a – Verlängerung des Rahmenzeitraums
Artikel 10 – Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung
Artikel 10a – Beitragsunabhängige Sonderleistungen
Artikel 11 – Anpassung von Leistungen
Artikel 12 – Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Titel II – Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 13 – Allgemeine Regelung
- (1) Man unterliegt grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates, und zwar dessen, in dem man arbeitet bzw. (im Fall von Arbeitslosen und Rentnern) zuletzt gearbeitet hat.
- (2) Dies gilt auch, wenn man nicht in diesem Mitgliedstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat (z.B. bei Telearbeit).
Artikel 14 – Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben- Entsandte Arbeitnehmer unterliegen für maximal 12 Monate weiterhin den Rechtsvorschriften des entsendenden Staates.
- Wer gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften seines Wohnlandes.
Artikel 14a – Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausübenArtikel 14b – Sonderregelung für Seeleute
Artikel 14c – Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben
Artikel 14d – Verschiedene Bestimmungen
Artikel 14e – Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben
Artikel 14f – Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind
Artikel 15 – Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung
Artikel 16 – Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 17 – Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16
Artikel 17a – Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden
Titel III – Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten
Kapitel 1 – Krankheit und Mutterschaft
Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
Artikel 18 – Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten
- (1) Wenn die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten im zuständigen Staat nicht für einen Leistungsanspruch ausreichen, werden die entsprechenden Zeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit angerechnet. Als Belege dafür benötigt man die Formulare E 104 (Krankenkasse) und E 301 (Arbeitsagentur).
- Beispiel: Nach irischem Recht muss man erst fünf Jahre in Irland versichert gewesen sein, bevor die Krankenkasse die Behandlungskosten für bestimmte Krankheiten übernimmt. Mit einem Formular E 104, das fünf Jahre Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat nachweist, entfällt diese Verpflichtung.
Abschnitt 2 – Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige
Artikel 19 – Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Allgemeine Regelung
Artikel 20 – Grenzgänger und deren Familienangehörige — Sonderregelungen
Artikel 21 – Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
Artikel 22 – Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates – Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles – Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben- a) Wer als Arbeitnehmer (z.B. im Urlaub) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates krank wird und die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorlegt, erhält von einer dortigen Krankenkasse die medizinisch notwendigen Sachleistungen (Erst- und Notfallbehandlung) nach dem dortigen Leistungskatalog auf Kosten der Krankenkasse im Herkunftsstaat.
- Die Kostenerstattung zwischen den Krankenkassen regelt Artikel 36.
- c) Wer sich jedoch zum Zweck einer planbaren Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, bekommt die Kosten nur dann erstattet, wenn er sich vorher von seiner Krankenkasse „grünes Licht“ hat geben lassen (in Gestalt des Formulars E 112). Die Krankenkasse übernimmt dann die Behandlungskosten mindestens in derselben Höhe, wie sie auch im Herkunftsstaat anfallen würden.
- Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die betreffende Behandlung zum Leistungskatalog des Herkunftsstaates gehört und der Patient sie daheim nicht in einem angemessenen Zeitraum erhalten kann.
- Info-Seite der Europäischen Kommission zu geplanter Versorgung im europäischen Ausland
Artikel 22a – Sonderregelung für bestimmte PersonengruppenArtikel 23 – Berechnung der Geldleistungen
Artikel 24 – Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
Abschnitt 3 – Arbeitslose und deren Familienangehörige
Artikel 25 – (Arbeitslose und deren Familienangehörige)
Artikel 25a – Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer
Abschnitt 4 – Rentenantragsteller und deren Familienangehörige
Artikel 26 – Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungsanspruchs gegen den zuletzt zuständigen Träger
Abschnitt 5 – Rentenberechtigte und deren Familienangehörige
Artikel 27 – Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht
Artikel 28 – Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht- Ein Rentner, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dem, von dem er seine Rente bezieht, erhält von einer Krankenkasse seines Wohnsitzstaates Sachleistungen nach dem dortigen Leistungskatalog auf Kosten der Krankenkasse in dem Staat, der die Rente zahlt.
- Der Anspruchsnachweis erfolgt durch das Formular E 121.
- Die Kostenerstattung zwischen den Krankenkassen regelt Artikel 36.
- Ein Rentner, der von zwei Mitgliedstaaten Rente bezieht, kann trotzdem nur im Krankenversicherungssystem eines der beiden Staaten Mitglied sein (siehe Artikel 13(1)).
Artikel 28a – Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland bestehtArtikel 29 – Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen — Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt
Artikel 30 – Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
Artikel 31 – Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen- (1) Wer als Rentner (z.B. im Urlaub) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates krank wird und die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorlegt, erhält von einer dortigen Krankenkasse die medizinisch notwendigen Sachleistungen (Erst- und Notfallbehandlung) nach dem dortigen Leistungskatalog auf Kosten der Krankenkasse im Herkunftsstaat.
- Die Kostenerstattung zwischen den Krankenkassen regelt Artikel 36.
- (2) Wer sich jedoch zum Zweck einer planbaren Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, bekommt die Kosten nur dann erstattet, wenn er sich vorher von seiner Krankenkasse „grünes Licht“ hat geben lassen (in Gestalt des Formulars E 112). Die Krankenkasse übernimmt dann die Behandlungskosten mindestens in derselben Höhe, wie sie auch im Herkunftsstaat anfallen würden.
- Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die betreffende Behandlung zum Leistungskatalog des Herkunftsstaates gehört und der Patient sie daheim nicht in einem angemessenen Zeitraum erhalten kann.
- Info-Seite der Europäischen Kommission zu geplanter Versorgung im europäischen Ausland
Artikel 32 – (entfällt)Artikel 33 – Beiträge der Rentenberechtigten
Artikel 34 – Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 5a – Personen die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, und deren Familienangehörige
Artikel 34a – Besondere Bestimmungen für Studierende und deren Familienangehörige
Abschnitt 6 – Verschiedene Vorschriften
Artikel 35 – Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts- oder Wohnland – Vorher bestehende Erkrankung – Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen
Abschnitt 7 – Erstattung zwischen Trägern
Artikel 36 – (Erstattung zwischen Trägern)
- Dieser wichtige Artikel besagt, dass Aufwendungen für Sachleistungen, die von einer Krankenkasse des einen Mitgliedstaats nach dem dortigen Leistungskatalog gewährt worden sind, von der Krankenkasse des anderen Mitgliedstaats in voller Höhe zu erstatten sind.
Kapitel 2 – Invalidität
Abschnitt 1 – Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist
Artikel 37 – Allgemeine Vorschriften
Artikel 38 – Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
Artikel 39 – Feststellung der Leistungen
Abschnitt 2 – Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten
Artikel 40 – Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 – Verschlimmerung des Invaliditätszustands
Artikel 41 – (Verschlimmerung des Invaliditätszustands)
Abschnitt 4 – Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen – Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter – Neuberechnung von gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen
Artikel 42 – Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität
Artikel 43 – Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter – Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen
Abschnitt 5 – Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen
Artikel 43a – (Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen)
Kapitel 3 – Alter und Tod
(Renten)
Artikel 44 – Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten
Artikel 45 – Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
Artikel 46 – Feststellung der Leistungen
Artikel 46a – Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen
Artikel 46b – Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden
Artikel 46c – Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind
Artikel 47 – Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
Artikel 48 – Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
Artikel 49 – Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben
Artikel 50 – Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt
Artikel 51 – Anpassung und Neuberechnung der Leistungen
Artikel 51a – Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen
Kapitel 4 – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Abschnitt 1 – Leistungsanspruch
Artikel 52 – Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Allgemeine Regelung
Artikel 53 – Grenzgänger – Sonderregelung
Artikel 54 – Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
Artikel 55 – Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates — Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit — Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben
Artikel 56 – Wegeunfälle
Artikel 57 – Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist
Artikel 58 – Berechnung der Geldleistungen
Artikel 59 – Kosten für den Transport des Verunglückten
Abschnitt 2 – Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht
Artikel 60 – (Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht)
Abschnitt 3 – Sonstige Vorschriften
Artikel 61 – Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
Artikel 62 – Regelung bei mehreren Versicherungssystemen im Wohn- oder Aufenthaltsland – Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen
Abschnitt 4 – Erstattungen zwischen Trägern
Artikel 63 – (Erstattungen zwischen Trägern)
Abschnitt 5 – Studierende – Artikel 63a
- Die Abschnitte 1 bis 4 gelten für Studierende entsprechend.
Kapitel 5 – Sterbegeld
Artikel 64 – Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten
Artikel 65 – Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt
Artikel 66 – Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen
Artikel 66a – Studierende
- Die Artikel 64 bis 66 gelten für Studierende und deren Familienangehörige entsprechend.
Kapitel 6 – Arbeitslosigkeit
Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
Artikel 67 – Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten
Artikel 68 – Berechnung der Leistungen
Abschnitt 2 – Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben
Artikel 69 – Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
- Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann für maximal drei Monate in einen anderen Mitgliedstaat mitgenommen werden, falls man dorthin geht, um Arbeit zu suchen. Vorher muss man jedoch der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates mindestens vier Wochen lang als gemeldeter Arbeitsuchender zur Verfügung gestanden haben (die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch eine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen), sich im aufnehmenden Staat umgehend als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Man benötigt das Formular E 303 vom zuständigen Arbeitsamt. Falls man vor Ablauf der drei Monate in den zuständigen Staat zurückkehrt (in Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern), läuft der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe normal weiter.
- Einzelheiten regelt Artikel 83 der Verordnung Nr. 574/72/EWG des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71/EWG (Durchführung des Artikels 69 der Verordnung).
Artikel 70 – Zahlung der Leistungen und Erstattungen
Abschnitt 3 – Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten
Artikel 71 – (Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten)
Abschnitt 4 – Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen
Artikel 71a – (Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen)
Kapitel 7 – Familienleistungen
(z.B. Kindergeld)
Artikel 72 – Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit
- Wenn die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit im zuständigen Staat nicht für einen Leistungsanspruch ausreichen, werden die entsprechenden Zeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit angerechnet.
Artikel 72a – Vollarbeitslose Arbeitnehmer
Artikel 73 – Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen- Solange man in einem EU-Mitgliedstaat Arbeitnehmer ist, steht einem als EU-Bürger (in Deutschland nach §17 Bundeskindergeldgesetz) Kindergeld zu, auch wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben (in Deutschland nach § 63 Einkommensteuergesetz).
- EU-Bürgern, die in Deutschland Arbeitnehmer sind oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und dort ihre Kinder erziehen, steht außerdem Elterngeld nach §1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zu.
Artikel 74 – Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnenArtikel 75 – Gewährung der Leistungen
Artikel 76 – Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen- Wenn man in mehreren Mitgliedstaaten beruflich aktiv ist, werden die Beträge der betreffenden Länder miteinander verglichen und man hat Anspruch auf den höchsten Betrag. Wenn das Kindergeld in dem Land, in dem die Kinder nicht wohnen, am höchsten ist, muss dieses Land den Unterschied ausgleichen.
Artikel 76a – Studierende- Artikel 72 gilt für Studierende entsprechend.
Kapitel 8 – Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen
Artikel 77 – Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern
Artikel 78 – Waisen
Artikel 78a – (Waisenrenten)
Artikel 79 – Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen
Artikel 79a – Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für Beamte anspruchsberechtigt sind
Titel IV – Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Artikel 80 – Zusammensetzung und Arbeitsweise
Artikel 81 – Aufgaben der Verwaltungskommission
- Die Verwaltungskommission (CA.SS.TM) ist unter anderem beteiligt an der Vorbereitung der elektronischen Europäischen Krankenversicherungskarte (eEHIC)
Titel V – Beratender Ausschuss für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Artikel 82 – Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise
Artikel 83 – Aufgaben des Beratenden Ausschusses
Titel VI – Verschiedene Vorschriften
Artikel 84 – Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Artikel 84a – Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung
Artikel 85 – Steuerbefreiung und Steuerermäßigung – Befreiung von der Legalisierung
Artikel 86 – Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates eingereicht werden
Artikel 87 – Ärztliche Gutachten
Artikel 88 – Überweisung der aufgrund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat
Artikel 89 – Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang VI aufgeführt.
Artikel 90 – (entfällt)
Artikel 91 – Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt
Artikel 92 – Einziehung von Beiträgen
Artikel 93 – Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte
Titel VII – Übergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 94 – Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer
Artikel 95 – Übergangsbestimmungen für die Selbständigen
Artikel 95a – Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92
Artikel 95b – Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92
Artikel 95c – Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98
Artikel 95d – Übergangsvorschriften für Studierende
Artikel 95e – Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999
Artikel 96 – Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern
Artikel 97 – Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften
Artikel 98 – Durchführungsverordnung
- Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt (Nr. 574/72 (EWG), siehe unten).
Weblinks
- Vergleichende Tabellen zur sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der EU (EU25) und des Europäischen Wirtschaftsraums (Stand: 1. Januar 2006)
- Übersicht über die E-Formulare
- Info-Seite der Europäischen Kommission zu geplanter Versorgung im europäischen Ausland
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