Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung

Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung
Basisdaten
Titel: Verordnung des Kultusministeriums
über Einrichtung und Aufgaben
der Schülermitverantwortung
Kurztitel: SMV-Verordnung
Abkürzung: SMVV BW
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Baden-Württemberg
Erlassen aufgrund von: § 70 SchG
Rechtsmaterie: Schulrecht
Fundstellennachweis: BWGültV Sachgebiet 2205-4
Datum des Gesetzes: 8. Juni 1976
(GBl. S. 524)
Inkrafttreten am: 1. August 1976
Letzte Änderung durch: Art. 12 VO vom 17. November 2009
(GBl. S. 693, 710)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2010
(Art. 20 VO vom 11. November 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung, kurz SMV-Verordnung, ist eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg, welche die in der Landesverfassung und im Schulgesetz vorgesehene Mitwirkung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens konkretisiert.

Artikel 1 der Landesverfassung lautet „Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.“ Die Paragraphen 62 bis 70 des Schulgesetzes enthalten grundlegende Festlegungen zu den Aufgaben und zur Struktur der Schülermitverantwortung (SMV). Diese werden in der SMV-Verordnung konkretisiert.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben und Rechte

Die SMV-Verordnung weist der Schülermitverantwortung folgende Aufgaben und Rechte zu:

  1. Die SMV soll mittels allgemein zugänglicher Veranstaltungen die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern.
  2. Die SMV vertritt die Interessen der Schüler; sie darf gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Elternvertretern Anregungen, Wünsche und Beschwerden artikulieren.
  3. Die SMV berät einzelne Schüler; insbesondere auch bezüglich ihres Rechtes, gehört zu werden, bevor über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entschieden wird, die sie betreffen.

Wahlen und Versammlungen

Die SMV-Verordnung regelt, dass die Klassenschülerversammlung vom Klassensprecher und der Schülerrat vom Schülersprecher einberufen und geleitet wird. Wahlen haben grundsätzlich allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim zu erfolgen. Die Klassensprecher und der Schülersprecher werden zu Beginn jedes Schuljahres neu gewählt. Der Schülerrat ist ermächtigt, eine „SMV-Satzung” zu erlassen, die nähere Vorschriften hierzu enthalten kann.

Unterstützung des SMV

Die SMV-Verordnung verpflichtet die Lehrer, Eltern und Schulaufsichtsbehörden, die SMV zu unterstützen. Kein Schüler darf wegen seiner Tätigkeit in der SMV bevorzugt oder benachteiligt werden. Der Schulleiter muss der SMV, soweit dies möglich ist, den Raum und die Zeit zur Verfügung stellen, die diese für ihre Tätigkeit benötigt. Er muss der SMV für ihre Bekanntmachungen ein Schwarzes Brett zur Verfügung stellen.

Quellen

Weblinks

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