Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
Basisdaten
Titel: Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
Kurztitel: Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld-Verordnung
Abkürzung: Alg II-V
Art: Bundesverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 860-2-9 (alt: 860-2-2)
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Oktober 2004
(BGBl. I S. 2622)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Neufassung vom: 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2942)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2008
Letzte Änderung durch: Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosen-
geld II/Sozialgeld-Verord-
nung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2780
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2009 (in Teilen schon 1. Januar 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) regelt im Bereich des SGB II (Arbeitslosengeld II), wann und wie Einkommen und Vermögen der Antragstellers im Einzelnen angerechnet werden (Einkommensbereinigung) und somit mittelbar, wie die Bedürftigkeit festgestellt wird.

Die Ermächtigungsgrundlage ist in § 13 Absatz 1 SGB II, die Verordnung ist vor allem zur Anwendung der §§ 11 und 12 SGB II wichtig.

Inhaltsverzeichnis

Gliederung

§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit

§ 2 Abs. 2 der Alg II-V regelt das Zuflussprinzip des SGB II. Gemäß Zuflussprinzip werden laufende Einnahmen (vor allem Lohn) in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließen, also die Bedarfsgemeinschaft darüber tatsächlich verfügen kann. Aufgrund des Vorrangs anderer Sozialleistungen vor solchen des SGB II wird das Zuflussprinzip häufig auf Sozialleistungen wie Krankengeld[1] oder Arbeitslosengeld I nicht angewandt. Diese werden stattdessen taggenau auf die Tage angerechnet, für die sie bestimmt sind. Diese taggenaue Anrechnung ist umstritten.

Abs. 3 regelt den Zeitpunkt der Anrechnung von monatlichem Einkommen. § 2 ist nach § 4 auch in allen sonstigen Fällen entsprechend anwendbar.

§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft

§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen

In sonstigen Fällen ist grundsätzlich § 2 entsprechend anwendbar. Das Bundessozialgericht entschied im Urteil, Aktenzeichen B 11b AS 37/06 R vom 16. Mai 2007, dass abweichend davon die angemessene Größe eines selbstgenutzten Hausgrundstücks im Regelfall nach den Vorgaben des WoBauG 2 - Grenzwert 130 m² für Vierpersonenhaushalt - zu bestimmen ist.

§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben

Das Bundessozialgericht entschied, dass nicht zum Betriebsvermögen zählenden Kunstgegenstände mit ihrem Verkehrswert bedarfsmindernd anzusetzen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II, § 5 Alg II-V) sind (Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 3/05 R).

§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

§ 6 regelt die Pauschbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II näher. Dies sind die Versicherungspauschale, Mehraufwendungen für Verpflegung sowie als Kosten aus Erwerbstätigkeit die Werbungskostenpauschale und die Entfernungspauschale

Versicherungspauschale

Nach Absatz 1 Nummer 1 können 30 Euro für private Versicherungen im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB II abgesetzt werden.

Kosten aus Erwerbstätigkeit

Als Kosten der Erwerbstätigkeit gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 SGB II wird die allgemeine Werbungskostenpauschale neben der Entfernungspauschale (Fahrtkosten) angerechnet[2].

  • Werbungskostenpauschale in Höhe von zurzeit 15,33 € in Abs. 2 a
  • Entfernungspauschale in Höhe von 0,20 € für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung
Die Fahrtkosten sind durch die Kosten des zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels gedeckelt.
Die Werbungskostenpauschale und die Fahrtkosten können auch, statt pauschal geltend gemacht zu werden, wahlweise konkret nach dem Rechtsgedanken des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 SGB II abgerechnet werden. Dass Hessische Landessozialgericht hat schon 2006 entschieden, dass dazu ausreicht, dass der Ausgabezweck zum Einkommen in Beziehung steht[3]. Diese Ausgaben müssen jedoch notwendig sein, das sind sie, wenn sie durch die Einkommenserzielung bedingt sind und dem Grunde und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen[4]. Dazu können neben den Fahrten von und zur Arbeit auch Ausgaben zum „Unterhalt und Betrieb des PKW“ zählen[5] sowie dessen Finanzierungskosten, zu denen - im einstweiligen Verfahren - sogar ausnahmsweise die Tilgung gehören kann[6].
Das sächsische Landessozialgericht hat 2005 Ausgaben für KFZ-Steuer, TÜV sowie Reparatur und Wartung anerkannt, jedoch 20% davon für die private Nutzung abgezogen. Reifen erkennt es prinzipiell an, allerdings nicht jährlich, TÜV-Nachprüfungen hält es nicht für notwendig[7].
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lässt keine Absetzung von Autokrediten zu[8].

Mehraufwendungen für Verpflegung

sind in Absatz 3 geregelt. Hier geht es darum, wie hauptsächlich beim Arbeiten auf Montage die steuerfreien Verpflegungspauschalen des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

§ 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen

§ 8 Wert des Vermögens

§ 9 Übergangsvorschrift

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Siehe „Fachliche Hinweise“ der BA 5.10, gesehen 20. September 2008.
  2. so das Sächsische Landessozialgericht, Beschluss vom 15. September 2005, Az.: L 3 B 44/05 AS-ER, Abschnitt 34.
  3. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juli 2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER Abschnitt 29 mit Verweis auf Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar Rn. 70.
  4. Bundessozialgericht vom 29. November 1989, Az. 7 RAr 76/88.
  5. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juli 2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER Abschnitt 30
  6. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Juli 2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER Abschnitte 31 und 32.
  7. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. September 2005, Az.: L 3 B 44/05 AS-ER, Abschnitt 34.
  8. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2007, Az. L 13 AS 4770/06 Abschnitt 6


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