Verrechnungsteuer

Verrechnungsteuer

Die Verrechnungssteuer, auch Zahlstellensteuer, ist das Schweizer Pendant zur deutschen Kapitalertragsteuer.

Die Verrechnungssteuer hat einerseits einen fiskalischen, andererseits einen Sicherungszweck. Letzterer soll insbesondere die Einkommenssteuer sicherstellen, da die Verrechnungssteuer auf in der Steuererklärung korrekt deklarierten Erträgen rückerstattet wird. Nicht rückforderbar ist die Verrechnungssteuer, wenn der Belastete seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz oder einem Land hat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, oder wenn er an den Erträgen nicht wirtschaftlich berechtigt ist (z. B. Treuhänder). In diesen Fällen entfaltet die Verrechnungssteuer ihren fiskalischen Zweck und fungiert als Kapitalertragssteuer.

Inhaltsverzeichnis

Einfaches Rechenbeispiel

Saldo:                                   CHF 20'000.00
+ Jahreszins 1,5%:                       CHF    300.00
- Verrechnungssteuer 35% von CHF 300.00: CHF    105.00

Der Kontoinhaber bekommt also von der Bank nur CHF 195.– an Zinsen gutgeschrieben. Die Verrechnungssteuer von CHF 105.- geht an den Staat. Wenn der Kontoinhaber nun seinen Zinsertrag in der Steuererklärung als Einkommen angibt, bekommt er die Verrechnungssteuer rückerstattet. Da aufgrund der niedrigen Steuersätze in der Schweiz nur sehr hohe Einkommen (und das auch nur in einigen Kantonen) einen Progressionssatz von 35 % erreichen, lohnt sich eine Deklaration der Zinserträge allemal.

Von der Verrechnungssteuer ausgeschlossen sind:

  • Zinsbeträge unter CHF 50.00 auf Spareinlagen
  • Zinsen von einem 3.-Säule-Konto

Weitere Anwendungen

Auch Aktiengesellschaften müssen beim Ausschütten von Dividenden jeweils 35 % Verrechnungssteuern abliefern. Die Aktionäre sollen so angehalten werden, ihre Gewinne und ihr Aktienkapital in der Steuererklärung anzugeben. Auch Lotto-Gewinne über 50 CHF sind der Verrechnungssteuer unterworfen!

Verrechnungssteuer und Securities Lending

Die steuerliche Behandlung von Securities-Lending- und Repo-Geschäften ist durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV im Kreisschreiben Nr. 13 vom 1. September 2006 geregelt. Dieses ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und bezweckt die Vermeidung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Steuervorteilen und der mehrfachen Geltendmachung von Steuervorteilen bei Quellensteuern und den direkten Steuern. [1]

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Sowohl natürliche wie auch juristische Personen haben unter den vom Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) gestellten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungsteuer. Die Rückerstattung erfolgt dabei über die jährlich einzureichende Steuererklärung. In dieser hat der Steuerpflichtige auch die Erträge aus beweglichem Vermögen zu deklarieren, insbesondere Zinsen aus Guthaben, Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte und Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.

Die bei den Einkünften aus beweglichem Vermögen zuvor abgezogene Verrechnungssteuer wird dabei von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der nächstfolgenden Steuerrechnung mit der zu bezahlenden Steuer verrechnet bzw. zurückerstattet.

Die Nicht-Deklaration solcher Einkünfte gilt als Steuerhinterziehung und ist gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) mit Busse strafbar. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Ebenfalls mit Busse strafbar ist der Versuch, eine Steuer zu hinterziehen.

Steuerbetrug liegt dann vor, wenn zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung verwendet werden. Steuerbetrug wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30.000 Franken bestraft.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Kreisschreiben Nr. 13, 01.09.2006

Weblinks

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