Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten – also doppelt – besteuert werden.

Inhaltsverzeichnis

Prinzipien

Zur Gestaltung der Abkommen, die eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, werden 4 Prinzipien herangezogen:

Musterabkommen

Um die einzelnen Mitgliedstaaten bei der Abfassung ihrer Abkommen zu unterstützen (und auch um Doppelnichtbesteuerungen zu vermeiden), werden von Experten der OECD in unregelmäßigen Abständen Musterabkommen (OECD-MA) erarbeitet. Der dazu erscheinende Kommentar ist eine wichtige Auslegungshilfe bei Streitfragen. Das OECD-MA behandelt dabei in erster Linie die Verhandlungssituation zwischen Industrienationen.[1]

Für Verhandlungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern gibt es daher das von den Vereinten Nationen entwickelte Musterabkommen.[2] Die Vereinigten Staaten von Amerika unterhalten zudem ein eigenes Musterabkommen.[3]

Situation in Deutschland

Für Inländer im deutschen Einkommensteuerrecht gilt: Wohnsitzlandprinzip und Welteinkommensprinzip.

Für Nicht-Inländer im deutschen Einkommensteuerrecht gilt: Quellenlandprinzip und Territorialitätsprinzip.

Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz unterliegen zum Beispiel die durch eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland und in Spanien ein Sparkonto hat, in Spanien erzielten Zinsen aus diesem Sparkonto im Rahmen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer. In Spanien würden die Zinseinkünfte nach dem Quellenstaatsprinzip der spanischen Einkommensteuer unterliegen. Es würde daher für diese Einkünfte eine Doppelbesteuerung vorliegen. Das DBA zwischen Deutschland und Spanien regelt daher, wie diese Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden zwei Standardmethoden angewandt:

Zwei weitere Methoden, die als Unterfälle der Anrechnungsmethode anzusehen sind, sorgen lediglich für eine Verminderung der Doppelbesteuerung:

Zudem besteht die Möglichkeit des Erlasses der Steuer auf Einkünfte, die bereits im Quellenstaat besteuert worden sind, durch den Wohnsitzstaat.

Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung, nicht jedoch das Herbeiführen einer Nullbesteuerung. Vielmehr soll der Grundsatz der Einmalbesteuerung gewahrt bleiben. Zur Vermeidung einer eventuellen Nullbesteuerung sind in vielen Abkommen Subject-to-tax-Klauseln vereinbart worden.

DBA Neuabschlüsse, Revisionen und Kündigungen

Deutschland hatte Anfang 2007 mit 104 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und 8 DBA auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern. Im Frühjahr 2006 wurden mit 13 Ländern Verhandlungen über den Abschluss oder die Veränderung von Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geführt,[4] Mitte 2009 verhandelte Deutschland mit insgesamt 54 Ländern bestehende Doppelbesteuerungsabkommen nach.[5][6]

Bei der Türkei und Brasilien sah das Bundesfinanzministerium jedoch «nicht das Entgegenkommen und das Interesse», Doppelbesteuerungsabkommen neu zu verhandeln.[7]Ultima Ratio[5] wurden deshalb die DBA mit Brasilien (2005[8]) und der Türkei (Juni 2009[9]) von Deutschland gekündigt. Mit der Türkei wurde zwischenzeitlich ein neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert, das zum 1. Januar 2011 in Kraft treten soll.[10]

Situation in der Schweiz

Die Schweiz hat 108 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Wichtig ist auch das mit der EU bestehende Zinsbesteuerungsabkommen.

Die Schweiz hat gegenüber der OECD im Jahre 2003 Zugeständnisse gemacht, um nicht auf eine «schwarze Liste» der Steueroasen gesetzt zu werden. Seither ist die Schweiz bei der Revision der Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet, den OECD-Mitgliedstaaten unter anderem die große Amtshilfe für Holdinggesellschaften im Sinne von Art. 28 Abs. 2 StHG zu gewähren.[11] 12 entsprechende Abkommen sind erforderlich, damit die Schweiz auch von der „grauen Liste“ der OECD über jene Staaten gestrichen wird, die eine Zusammenarbeit in Steuerfragen bislang nur versprochen haben. Im Juli 2009 hatte die Schweiz 12 DBA mit Dänemark, Luxemburg, Norwegen, Frankreich, Mexiko, den USA, Japan, den Niederlanden, Polen, Großbritannien, Österreich und Finnland abgeschlossen oder paraphiert.[12]

Literatur

  • Debatin, Wassermeyer: Doppelbesteuerung. Loseblattkommentar, 111. Aufl., München 2010 (Stand Mai 2010), Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-45143-0.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
  2. The UNITED NATIONS Model Double Taxation Convention with Commentary (PDF)
  3. United States Model - Tax Treaty Documents, U.S. Tax Treaties Publication 901 Department of the Treasury Internal Revenue Service (April 2009)
  4. Bundestagsdrucksache 16/1257 (PDF) vom 19. April 2006, Antwort auf Frage 8
  5. a b Verschärfter Kampf gegen Steuerschlupflöcher Christian Ramthun, Juliane Sarnes, Wirtschaftswoche vom 7. August 2009
  6. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1. Januar 2009 (PDF) BMF
  7. Kabinett sagt Steueroasen den Kampf an Augsburger Allgemeine vom 5. August 2009
  8. Bundestagsdrucksache 16/5208 Zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien (PDF) vom 30. April 2007
  9. Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei gekündigt Bundesministerium der Finanzen
  10. BMF: Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei paraphiert
  11. DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN – EINE HERAUSFORDERUNG FÜR DIE SCHWEIZ
  12. Zwölftes Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard paraphiert handelszeitung.ch 23. Juli 2009
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