VersG

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Basisdaten
Titel: Gesetz über Versammlungen
und Aufzüge
Kurztitel: Versammlungsgesetz
Abkürzung: VersammlG, VersG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2180-4
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1953
(BGBl. I S. 684)
Inkrafttreten am: 10. August 1953
Neubekanntmachung vom: 15. November 1978
(BGBl. I S. 1789)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 8. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2366 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. Dezember 2008
(Art. 3 G vom 8. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Versammlungsgesetz (VersammlG) ist ein deutsches Gesetz, mit dem die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eingeschränkt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die besondere Hochwertigkeit der Freiheit zur Versammlung verkörpert durch Demonstrationen (Brokdorf-Beschluss, Fuckparade u. a.) betont. Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform 2006 erhalten die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz im Versammlungsrecht. Solange ein Land von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, gilt dort das Versammlungsgesetz des Bundes weiter. Für die Durchführung des Versammlungsgesetzes sind die Länder zuständig. [1]

Aktuelles

Der Freistaat Bayern hat mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) als erstes Bundesland von der neuen Kompetenz, s. o., Gebrauch gemacht. [2] Gegen dieses Gesetz wurde eine Verfassungsbeschwerde von Landesverbänden von Gewerkschaften, Parteien und anderen nichtstaatlichen Organisationen, die regelmäßig Versammlungen veranstalten, erhoben. Des Weiteren wurde von diesen Beschwerdeführern ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Ziel dieses Antrags war, das BayVersG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen. Diesem Eilantrag gab das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 17. Februar 2009 teilweise statt.[3] Hervorzuheben ist hier besonders die kritische Bewertung des Art. 9 BayVersG: „Der Sache nach ermächtigt Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG zu einer anlasslosen Bildaufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens.” [Rn. 129 aE] durch das BVerfG. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist hier eine Einschränkung vorgenommen worden, nach der Übersichtsaufzeichnungen nur zulässig sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. [Rn. 134]

Regelungsgehalt

Der Regelungsgehalt greift weit in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich verbietet das Gesetz mehreren Personengruppen das Recht zur Veranstaltung von Versammlungen oder zur Teilnahme:

  • Personen, gegen die Entscheidungen nach Art. 18 GG (Aberkennung von Grundrechten) ergangen sind
  • Personen, die Ziele einer verfassungswidrigen Partei oder deren Ersatzorganisation fördern wollen
  • Parteien, die durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden
  • Vereinigungen, die nach dem Vereinsgesetz (beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 GG) verboten wurden

Verboten ist ferner das Tragen von Waffen und von Uniformen oder Uniformteilen zur Darstellung einer politischen Gesinnung, wobei für Jugendorganisationen hinsichtlich der Uniformen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn sich die Jugendorganisation vornehmlich der Jugendpflege (beispielsweise Pfadfinder, Jugendfeuerwehr) widmet.

Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf Grund dieser Einschränkungen verboten sind, müssen vom Veranstalter 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden, es ist ferner für eine ausreichende Zahl von Ordnern zu sorgen. Eine Ausnahme hiervon gilt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für sogenannte „Spontan-Demonstrationen“. Unter Spontanversammlungen versteht man Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne vorherige Organisation bilden. In verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 1 VersG besteht für diese Versammlungen keine Anmeldepflicht, da es zum einen keinen „Leiter“ iSv. § 14 Abs. 2 VersG gibt, zum anderen das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG für Spontanversammlungen sonst leerliefe (BVerfGE 69, 315, 350 f. – Brokdorf). Daher ist auch eine Versammlungsauflösung wegen fehlender Anmeldung (§ 15 Abs. 2 VersG) bei Spontanversammlungen ermessensfehlerhaft.

Differenzierungen

Das Versammlungsgesetz differenziert zwischen

  • Öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen und
  • Öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge.

Davon sind jeweils die nichtöffentlichen Versammlungen zu trennen. Die nichtöffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist nicht denkbar, da der Ausschluss von Personen im öffentlichen Raum kaum möglich ist. Bei nichtöffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen wird teilweise eine analoge Anwendung des Versammlungsgesetzes (durch die Verwaltungsgerichte) oder die Anwendung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts befürwortet. Spontanversammlungen müssen im Gegensatz zu anderen Versammlungen nicht angemeldet werden. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur aufgrund des Versammlungsgesetzes und nicht über die allgemeinen Polizeigesetze (allg. Gefahrenabwehrrecht) möglich, da ansonsten der Schutz der Versammlungen leerlaufen würde. Sog. Minusmaßnahmen (im Vergleich zur Auflösung der Versammlung) sind jedoch zulässig. Seit 2001 kommt es jedoch vermehrt zu Beschränkungen der Wahl der Demonstrationsmittel.

Auflösung der Versammlung

Die Auflösung einer Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel bestimmt sich nach § 15. An die Auflösung bestehen hohe Anforderungen wegen der Weite des Grundrechts. Insbesondere in der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind erhebliche Gründe zu finden. Wegen des hohen Verfassungsranges von Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Auflösung nur statthaft, wenn die Versammlung

  • nicht angemeldet ist (ausgenommen Spontandemonstrationen)
  • von den Angaben in der Anmeldung abweicht
  • gegen gesetzte Auflagen verstößt oder
  • ein Verbot der Versammlung vorliegt.

Nach Absatz 2 ist seit April 2005 ein Verbot der Versammlung schon dann möglich, wenn die Versammlung an einem Ort stattfindet, der von historisch herausragender Bedeutung hinsichtlich der Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der NS-Herrschaft ist, und die Würde der Opfer durch eine solche Versammlung beeinträchtigt wird. Die Länder sind ermächtigt, neben dem Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin weitere Orte durch Gesetz festzulegen.

Verbot einer Versammlung

Das präventive Verbot einer Versammlung ist der schwerwiegendste Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Sie sind mit dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung anzugreifen. Selbst die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen können durch das Bundesverfassungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgehoben werden. Teilweise wird auch vertreten, dass die Regelung in § 15 VersG verfassungswidrig sei.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Mit den §§ 21–28 Versammlungsgesetz werden Strafvorschriften erlassen, die damit Nebenstrafrecht darstellen. §§ 29 und 29a enthalten Ordnungswidrigkeitstatbestände.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesinnenministerium:Versammlungsrecht
  2. Pressemitteilung des BVerfG vom 27. Februar 2009
  3. Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 2492/08, Beschluss vom 17. Februar 2009

Literatur

  • Alfred Dietel, Kurt Gintzel, Michael Kniesel: Versammlungsgesetz. Kommentar zum Gesetz über Versammlungen und Aufzüge. 15. Auflage. Carl Heymanns, Köln, München 2008, ISBN 978-3-452-26902-7.
  • Sieghart Ott, Hartmut Wächtler: VersG. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz). 7. Auflage. Richard Boorberg, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2009, ISBN 978-3-415-03196-8.

Weblinks

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