- Versammlungsgesetz (Deutschland)
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Basisdaten Titel: Gesetz über Versammlungen
und AufzügeKurztitel: Versammlungsgesetz Abkürzung: VersammlG, VersG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
außer BAY, LSA, SA, NDSRechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht Fundstellennachweis: 2180-4 Ursprüngliche Fassung vom: 24. Juli 1953
(BGBl. I S. 684)Inkrafttreten am: 10. August 1953 Neubekanntmachung vom: 15. November 1978
(BGBl. I S. 1789)Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom
8. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2366 f.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:11. Dezember 2008
(Art. 3 G vom
8. Dezember 2008)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Versammlungsgesetz (VersammlG) ist ein deutsches Gesetz, das die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einschränkt.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die besondere Hochwertigkeit der Freiheit zur Versammlung verkörpert durch Demonstrationen (Brokdorf-Beschluss, Fuckparade u. a.) betont. Für die Durchführung des Versammlungsgesetzes sind die Länder zuständig.[1]
Versammlungsgesetze der Länder
Das Versammlungsrecht war bis zur Föderalismusreform von 2006 nach der damals geltenden Fassung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft trat, brachte eine umfangreiche Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen mit sich, darunter eine Verlagerung des Versammlungsrechts in die Kompetenz der Länder durch Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG. Gleichzeitig wurde als Übergangsvorschrift ein neuer Art. 125a Abs. 1 GG erlassen, wonach Bundesrecht, das auf Grundlage einer abgeschafften Bundeskompetenz erlassen worden war, grundsätzlich weitergilt, von den Ländern aber durch Landesrecht ersetzt werden kann. Damit ist den Ländern die Möglichkeit gegeben, das Versammlungsgesetz des Bundes durch eigene Versammlungsgesetze zu ersetzen.
Der Freistaat Bayern hat mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) als erstes Bundesland von der neuen Kompetenz Gebrauch gemacht.[2] Gegen dieses Gesetz wurde eine Verfassungsbeschwerde von Landesverbänden von Gewerkschaften, Parteien und anderen nichtstaatlichen Organisationen, die regelmäßig Versammlungen veranstalten, erhoben. Des Weiteren wurde von diesen Beschwerdeführern ein Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Ziel dieses Antrags war, das BayVersG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen. Diesem Eilantrag gab das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 17. Februar 2009 teilweise statt.[3] Hervorzuheben ist hier besonders die kritische Bewertung des Art. 9 BayVersG: „Der Sache nach ermächtigt Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG zu einer anlasslosen Bildaufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens.” [Rn. 129 aE] durch das BVerfG. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist hier eine Einschränkung vorgenommen worden, nach der Übersichtsaufzeichnungen nur zulässig sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. [Rn. 134]
In Sachsen-Anhalt trat das Landesversammlungsgesetz (VersammlG LSA) vom 3. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 558) am 12. Dezember 2009 in Kraft[4]. Im Freistaat Sachsen wurde das Versammlungsgesetz des Bundes mittels einer Neubekanntmachung vom 20. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 2) in Landesrecht überführt; dieses Sächsische Versammlungsgesetz[5] wurde allerdings durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 19. April 2011 aus formellen Gründen für nicht vereinbar mit der Sächsischen Verfassung erklärt [6]. Das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465, ber. S. 532) trat nach umfassenden Änderungen des ersten Gesetzentwurfes am 1. Februar 2011 in Kraft[7].
Regelungsgehalt
Der Regelungsgehalt greift weit in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich verbietet das Gesetz mehreren Personengruppen die Veranstaltung von Versammlungen oder zur Teilnahme:
- Personen, gegen die Entscheidungen nach Art. 18 GG (Aberkennung von Grundrechten) ergangen sind
- Personen, die Ziele einer verfassungswidrigen Partei oder deren Ersatzorganisation fördern wollen
- Parteien, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verboten hat
- Vereinigungen, die nach dem Vereinsgesetz (beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 GG) verboten wurden
Verboten ist ferner das Tragen von Waffen und von Uniformen oder Uniformteilen zur Darstellung einer politischen Gesinnung, wobei für Jugendorganisationen hinsichtlich der Uniformen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn sich die Jugendorganisation vornehmlich der Jugendpflege (beispielsweise Pfadfinder, Jugendfeuerwehr) widmet.
Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf Grund dieser Einschränkungen verboten sind, müssen vom Veranstalter 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden, es ist ferner für eine ausreichende Zahl von Ordnern zu sorgen. Eine Ausnahme hiervon gilt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für sogenannte „Spontan-Demonstrationen“. Unter Spontanversammlungen versteht man Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne vorherige Organisation bilden. In verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 1 VersG besteht für diese Versammlungen keine Anmeldepflicht, da es zum einen keinen „Leiter“ iSv. § 14 Abs. 2 VersG gibt, und zum anderen das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG für Spontanversammlungen sonst leerliefe (BVerfGE 69, 315, 350 f. – Brokdorf). Daher ist auch eine Versammlungsauflösung wegen fehlender Anmeldung (§ 15 Abs. 2 VersG) bei Spontanversammlungen ermessensfehlerhaft.
Differenzierungen
Das Versammlungsgesetz differenziert zwischen
- Öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen und
- Öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge.
Davon sind jeweils die nichtöffentlichen Versammlungen zu trennen. Die nichtöffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist nicht denkbar, da der Ausschluss von Personen im öffentlichen Raum kaum möglich ist. Bei nichtöffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen wird teilweise eine analoge Anwendung des Versammlungsgesetzes (durch die Verwaltungsgerichte) oder die Anwendung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts befürwortet. Spontanversammlungen müssen im Gegensatz zu anderen Versammlungen nicht angemeldet werden. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur aufgrund des Versammlungsgesetzes und nicht über die allgemeinen Polizeigesetze (allg. Gefahrenabwehrrecht) möglich, da ansonsten der Schutz der Versammlungen leerlaufen würde. Sog. Minusmaßnahmen (im Vergleich zur Auflösung der Versammlung) sind jedoch zulässig. Seit 2001 kommt es jedoch vermehrt zu Beschränkungen der Wahl der Demonstrationsmittel.
Auflösung der Versammlung
Die Auflösung einer Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel bestimmt sich nach § 15. An die Auflösung bestehen hohe Anforderungen wegen der Weite des Grundrechts. Insbesondere in der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind erhebliche Gründe zu finden. Wegen des hohen Verfassungsranges von Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Auflösung nur statthaft, wenn die Versammlung
- nicht angemeldet ist (ausgenommen Spontandemonstrationen)
- von den Angaben in der Anmeldung abweicht
- gegen gesetzte Auflagen verstößt oder
- ein Verbot der Versammlung vorliegt.
Nach Absatz 2 ist seit April 2005 ein Verbot der Versammlung schon dann möglich, wenn die Versammlung an einem Ort stattfindet, der von historisch herausragender Bedeutung hinsichtlich der Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der NS-Herrschaft ist, und die Würde der Opfer durch eine solche Versammlung beeinträchtigt wird. Die Länder sind ermächtigt, neben dem Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin weitere Orte durch Gesetz festzulegen.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit den §§ 21–28 Versammlungsgesetz werden Strafvorschriften erlassen, die damit Nebenstrafrecht darstellen. §§ 29 und 29a enthalten Ordnungswidrigkeitstatbestände.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Bundesinnenministerium:Versammlungsrecht
- ↑ Pressemitteilung des BVerfG vom 27. Februar 2009
- ↑ Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 2492/08, Beschluss vom 17. Februar 2009
- ↑ Landesversammlungsgesetz Sachsen-Anhalt (VersammlG LSA)
- ↑ Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG)
- ↑ Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 19. April 2011
- ↑ Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Literatur
- Alfred Dietel, Kurt Gintzel, Michael Kniesel: Versammlungsgesetz. Kommentar zum Gesetz über Versammlungen und Aufzüge. 15. Auflage. Carl Heymanns, Köln, München 2008, ISBN 978-3-452-26902-7.
- Sieghart Ott, Hartmut Wächtler: VersG. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz). 7. Auflage. Richard Boorberg, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2009, ISBN 978-3-415-03196-8.
Weblinks
- Versammlungsgesetz im Wortlaut bei Juris
- Vorschlag der CDU/CSU im Bundestag, 27. November 2000 (PDF-Datei; 41 kB)
- Stefan Krempl: Wer tanzt, demonstriert nicht - Bundesverfassungsgericht erkennt weder die Loveparade noch die alternative Fuckparade als Demonstration an, heise.de, 13. Juli 2001
- Beachte aber insbesondere dazu: "Fuckparade" kann nach Auffassung des BVerwG eine Versammlung darstellen: BVerwG, NVwZ 2007, 1431 ff.
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