- Verschlussbrennerei
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Verschlussbrennerei ist die Bezeichnung für den Produktionsbetrieb von Spirituosen (Destillerie), dessen Brenngeräte während des Herstellungsprozesses vollständig unter zollbehördlichem Verschluss stehen.
Die Destillation von Branntwein im Rahmen des Branntweinmonopols erfolgt grundsätzlich in Verschlussbrennereien. Dabei wird – im Gegensatz zur Ausnahmeregelung bei den Abfindungsbrennereien – die tatsächlich entstandene Alkoholmenge ermittelt. Die gesamte Produktion erfolgt unter zollamtlichem Verschluss; d.h. alle Flansche und Verbindungen sind vom Zoll verplombt. Die Alkoholmenge wird entweder durch ein geeichtes Zählwerk oder ein verschlossenes Sammelgefäß nachgewiesen.
Verschlussbrennereien können mit oder ohne Brennrecht betrieben werden. Der Begriff Brennrecht ist dabei nicht als Handlungserlaubnis zu verstehen, sondern als das Recht, Branntwein unter finanziell besonders günstigen Bedingungen herzustellen.[1] Im Rahmen des Brennrechts kann der Alkohol zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert werden. Brennrechte können ohne weiteres 100.000 Liter Alkohol pro Jahr und mehr betragen.
Verschlussbrennereien sind Steuerlager (§ 133 Branntweinmonopolgesetz). Der Alkohol bleibt solange unter Steueraussetzung, wie er sich in der Verschlussbrennerei befindet. Die Steuer entsteht, wenn er aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass sich ein weiteres Verfahren anschließt (z.B. Offenes Branntweinlager, Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung, steuerbefreiende Verwendung). Der Steuersatz beträgt 13,03 €/Liter Alkohol. Eine Ausnahme besteht für Kleinverschlussbrennereien bis 400 Liter Jahresproduktion; sie unterliegen einem verminderten Steuersatz von 7,33 € (§ 131 Branntweinmonopolgesetz).
Bioethanol wird ebenfalls in Verschlussbrennereien hergestellt - aber außerhalb des Branntweinmonopols.
Zum 30. September 2013 laufen die Brennrechte für landwirtschaftliche Brennereien aus. Verschlussbrennereien ohne Brennrecht sind vom Auslaufen des Branntweinmonopols nicht betroffen.
Einzelnachweise
- ↑ Schröer-Schallenberg in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg: Verbrauchsteuerrecht. C.H.Beck Studium und Praxis, ISBN 3-406-43496-7.
Weblinks
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