- Abfindungsbrennerei
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Abfindungsbrennerei ist die Bezeichnung für einen Produktionsbetrieb von Spirituosen (Destillerie), dessen Brenngeräte während des Herstellungsprozesses nicht unter zollamtlichem Verschluss stehen. Im Gegensatz zur Verschlussbrennerei entsteht bei der Abfindungsbrennerei die Steuer nicht nach der Menge des tatsächlich erzeugten Alkohols sondern nach Art und Menge des angemeldeten Materials.
Inhaltsverzeichnis
Ausbeutesatz
Beispiel: Für Apfelmaische beträgt der Ausbeutesatz 3,6 %. Meldet der Brenner 200 Liter Apfelmaische an, dann erhält er einen Steuer- oder Ablieferungsbescheid über 200 * 3,6 % = 7,2 Liter Alkohol. Mehrausbeuten, auch Überbrand genannt, gehen steuerfrei in den Besitz des Brenners über. Minderausbeuten gehen zu Lasten des Brenners. Sie kommen aber so gut wie nie vor, im Durchschnitt beträgt die Überausbeute 40 %.
Kontingent
Abfindungsbrennereien sind grundsätzlich auf eine Erzeugung von 50 Liter reinem Alkohol pro Jahr (nach Ausbeutesatz, nicht tatsächlich) beschränkt. Diese Regelung stammt aus dem Jahr 1926. Vorher stand Abfindungsbrennern ein Jahreskontingent von 300 Litern Alkohol zur Verfügung. Brennereien, die damals schon zugelassen waren, dürfen mit ihren alten Rechten weiter betrieben werden. Das ist der Grund, warum trotz der rechtlichen Beschränkung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr die meisten Abfindungsbrennereien ein 300-Liter-Brennrecht besitzen (ca. 95 %). Obstbrennereien können ihr Kontingent beliebig in einem Abschnitt von 10 Jahren nutzen (500 bzw. 3000 Liter - Abschnittsbrennerei).
Abfindungsanmeldung
Der Brenner meldet seine Rohstoffe mit einer Abfindungsanmeldung beim Hauptzollamt Stuttgart an. Dabei entscheidet er, ob der nominell entstehende Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abgeliefert oder versteuert werden soll. Abfindungsbranntwein unterliegt einem verminderten Steuersatz von 10,22 Euro pro Liter Alkohol (§ 131 BranntwmonG). Die Ablieferung von Alkohol wird subventioniert (derzeit ca. 3 Euro pro Liter, der Marktpreis liegt unter 50 ct.). Je nach Wahl erhält er danach eine Brenngenehmigung mit Steuer- bzw. Ablieferungsbescheid. Eine Durchschrift dieser Genehmigung geht an das örtliche Hauptzollamt zur Überwachung.
Geschichte
Abfindungsbrennen gibt es in Deutschland seit 1887; praktisch handelt es sich um ein süddeutsches Sonderrecht. Die meisten dieser Brennereien liegen am Oberrhein und am Bodensee. Der Name Abfindungsbrennen kommt von der Möglichkeit, zwischen einer „Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag“ und der „Abfindung auf die Mindestmenge“ zu wählen. Das Wort Abfindung ist in diesem Zusammenhang als Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen zu verstehen.
Vom bevorstehenden Ende des Branntweinmonopols sind auch die Abfindungsbrennereien betroffen. Sie sollen von 1. Oktober 2013 bis 30. September 2017 schrittweise die Möglichkeit verlieren, Branntwein subventioniert abzuliefern. Über eine nationale Nachfolgeregelung in Form von Flächensubventionen soll ab 2014 gesprochen werden.[1]
Weblinks
- Bundeszollverwaltung
- Gesetz über das Branntweinmonopol
- Brennereiordnung
- Ende des Branntweinmonopols auf www.zoll.de
Literatur
- Robert Brose: Brennen nach Vorschrift. Ulmer Verlag 1984, ISBN 978-3800121274.
Einzelnachweise
Kategorien:- Steuerrecht (Deutschland)
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- Zoll
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