- Zollplombe
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Als Zollplombe bezeichnet man in Deutschland den aus einem Aluminiumstück mit zwei Löchern und einer rot-grünen Schnur mit eingedrehtem Metalldraht bestehenden Zoll-Verschluss, der eine Warensendung nach Inspektion durch die Zollbehörde vor unbefugtem Zugriff schützt.
Das Aluminiumstück (Plombe), durch welches die Zollschnur gefädelt wurde, wird mit einer Plombenzange verschlossen. Diese Zange prägt das Aluminium mit einem aus einem Buchstaben und einer Zahlenkombination bestehendem Kürzel, welches einmalig vergeben ist. Dadurch ist die Nämlichkeit der verschlossenen Ware gesichert.
Genutzt wird die Zollplombe hauptsächlich bei den Versandverfahren, T1, T2, Carnet TIR und beim Transport Waren unter Steueraussetzung innerhalb Deutschlands mit begleitenden Verwaltungsdokument (BVD) oder bei der Verwendung des Kontrollexemplars T5 im Erstattungsverfahren.
Es wird unterschieden zwischen dem Raumverschluss (RV, ein Container, ein Beförderungsmittel, eine Tankluke, usw. wird mittels Zollplombe versiegelt) und dem Packstückverschluss (PV, beispielsweise bei Kisten und Transportpaletten)
Ein unerlaubtes Entfernen der Plombe ist nach deutschem Recht als Siegelbruch strafbar. Eine Ausnahme hiervon stellt das Entfernen der Siegel durch Firmen dar, die im Besitz einer Erlaubnis ihres Hauptzollamtes (Bewilligung „Zugelassener Empfänger“) sind.
Nichtamtliche Zollverschlüsse
Zollplomben, die nicht von Zollbehörden angelegt werden, sind z.B. Mini-Break-away-Seals und Tydenseals. In diesen Fällen ist der Versender im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis durch sein zuständiges Hauptzollamt (Bewilligung „Zugelassener Versender“). Hierbei handelt es sich um nichtamtliche, jedoch amtlich zugelassene Verschlüsse, deren Bezug in Deutschland vom Hauptzollamt des zugelassenen Versenders in jedem Einzelfall genehmigt werden muss.
Diese Verschlüsse können nur bei wenigen vom Zoll zugelassenen Unternehmen bestellt und gekauft werden. In Deutschland ist für diese Zulassung das Zollkriminalamt zuständig und die für diese Unternehmen zuständigen Bundesfinanzdirektionen sind mit der Überprüfung betraut.
Elektronische Siegel sind nicht zollrechtlich zugelassen.
Bezug
In Deutschland können Tydenseals (Tyden-Seals und Tyden Schnur) ausschließlich bezogen werden von dem Unternehmen
- Bednorz GmbH & Co. KG in Kelsterbach (Alleinvertreter für Tydenseals)
Mini-Break-away-Seals können ausschließlich bezogen werden von den Lieferunternehmen
Weblinks
- Die zollrechtlichen Versandverfahren (www.zoll.de)
- Leitfaden zollsichere Herrichtung von Straßenfahrzeugen und Behältern mit Schutzdecken (PDF; 8,4 MB, www.zoll.de)
- Leitfaden zollsichere Herrichtung von Straßenfahrzeugen und Behältern mit Kofferaufbau (PDF; 6,8 MB, www.zoll.de)
- Leitfaden zollsichere Herrichtung von Straßenfahrzeugen und Behältern mit wärmegedämmten Aufbau (PDF; 8,7 MB, www.zoll.de)
- Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger (www.zoll.de)
- Amtliche Begleitpapiere bei der Beförderung unter Steueraussetzung innerhalb Deutschlands (www.zoll.de)
- Verwendung des Kontrollexemplars T5 im Erstattungsverfahren (www.zoll.de)
- Verwendung besonderer Verschlüsse durch Firmen, die nicht Hauptverpflichteter in Versandverfahren sind (www.zoll.de)
- Beispielhafte Angebotsseite eines österreichischen Händlers von Zollplomben
- Beispielhafte Angebotsseite eines deutschen Händlers von Zollplomben (Tydenseals)
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