- Versorgungsfonds des Bundes
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Der Begriff der Versorgungsrücklage wurde schon 1982 mit dem damals neu geschaffenen § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes eingeführt und soll die Zahlung der Versorgungsleistungen für pensionierte Beamte (Versorgungsempfänger) sicherstellen. Damit soll für die absehbar zunehmenden Pensionslasten der öffentlichen Haushalte aufgrund demographischer Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger vorgesorgt werden.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Nach bisherigem Verständnis sind Versorgungsleistungen für Beamte aus dem laufenden Haushalt des Staates zu zahlen. Dies ergibt sich aus dem Alimentationsprinzip, nachdem der Dienstherr verpflichtet ist, Beamten während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen einen der Bedeutung und dem sozialen Status seines Amtes entsprechend angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Die Finanzierung der Pensionen der Beamten ist damit insofern in einer dem Umlageverfahren der Gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Weise geregelt, als es keine Rücklagen für später zu zahlende Pensionen gibt.
Auf die öffentlichen Haushalte kommen in den nächsten Jahrzehnten erhebliche Belastungen aus diesen Pensionsverpflichtungen zu, da einerseits die zunehmende Lebenserwartung der Menschen dazu führt, dass auch die Beamtenpensionen an den einzelnen Pensionär immer länger zu zahlen sein werden, andererseits aber der Anteil der Bevölkerung, der im erwerbsfähigen Alter steht - und damit hauptsächliche Quelle des Steueraufkommens der öffentlichen Haushalte ist - zurückgehen wird.
Zur prozentualen Steigerung der Pensionslasten trägt weiterhin bei, dass in der Reformeuphorie der 1960er und 1970er Jahre im öffentlichen Dienst viele zusätzliche Stellen geschaffen wurden, so dass die damals neu eingestellten Beamten in den kommenden Jahren in den Ruhestand gehen werden und die Belastung der öffentlichen Haushalte zusätzlich in die Höhe treiben werden.
Zur Entlastung der öffentlichen Haushalte der kommenden Jahrzehnte beginnen Bund und Länder seit einigen Jahren mit dem Aufbau von Versorgungsrücklagen und in unterschiedlichem Ausmaß auch mit dem Aufbau von Versorgungsfonds.
Nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes werden beim Bund und den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gebildet. Hierzu wird das Besoldungs- und Versorgungsniveau der Beamten und Pensionäre in jährlichen Schritten von je 0,2 % abgesenkt, indem die gesetzlich beschlossenen Gehaltsanpassungen der Beamten und die daraus resultierenden Anpassungen der Pensionen in den Jahren zwischen 1999 und 2017 entsprechend vermindert werden.
Die dadurch eingesparten Beträge sollen einem Sondervermögen zugeführt werden. Die Mittel dieser Sondervermögen dürfen laut Gesetz nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde darüber hinausgehend der von Beamten mit jedem Dienstjahr erworbene Pensionsanspruch auf 1,79375 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge verringert, gleichzeitig wurde die Höchstgrenze der Beamtenpensionen um 3,25 % (in Bezug auf die ursprünglichen Dienstbezüge - das bedeutet faktisch eine Kürzung der Pensionen um 4,33 %) abgesenkt und die Höhe der Witwenversorgung um 5 % verringert. Die sich hieraus ergebenden Einsparungen sollen ebenfalls - wenn auch nur zu 50 % - den Versorgungsrücklagen zugeführt werden.
Bund und Länder können im Rahmen dieser generellen Vorschrift für ihren Bereich Einzelregelungen erlassen.
Versorgungsrücklage des Bundes
Der Bund hat die entsprechenden Einzelregelungen im „Gesetz über die Versorgungsrücklage des Bundes“ festgelegt. Das Gesetz trifft im 1998 verabschiedeten Abschnitt 1 Regelungen zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“. Im später verabschiedeten Abschnitt 2 des Gesetzes werden Regelungen für das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ getroffen.
Die Versorgungsrücklage des Bundes wird durch das Bundesministerium des Inneren verwaltet. Hierzu bedient sich das Innenministerium der Bundesbank (§ 5 VersRücklG). Die angesammelten Gelder einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen.
Die im Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ bis zum Jahr 2017 angesparten Mittel werden dann in den folgenden 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung der öffentlichen Haushalte von Versorgungsaufwendungen eingesetzt (§ 7 VersRücklG).
Unabhängig vom Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ wurde im Abschnitt 2 des Gesetzes (der Bundestag hat den Abschnitt 2 am 9. November 2006 als Änderung zum „Gesetz über die Versorgungsrücklage des Bundes“ aus dem Jahre 1998 beschlossen) das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ eingerichtet. Dieses Sondervermögen dient der Finanzierung der Versorgungsausgaben für Beamte, Richter und Berufssoldaten, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ab 2007 begründet worden ist. Die Mittel dieses Sondervermögens können im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements bis zu maximal 10 Prozent des Sondervermögens auch in Aktien angelegt werden.
Dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ werden aus den Haushalten der öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig Beiträge überwiesen, die auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen die späteren Pensionsansprüche abdecken sollen. Die Erträge aus dem Sondervermögen stärken den Vermögensbestand.
Die Versorgung der ab 2007 eingestellten Bundesbeamten ist damit zumindest formal auf eine Art Kapitaldeckungsverfahren umgestellt, selbst wenn die Verpflichtung des Bundes zur Zahlung entsprechender Versorgungsleistungen nicht auf die Mittel der entsprechenden Fonds beschränkt ist und somit weiterhin Verpflichtungen zur Pensionszahlung in den allgemeinen Haushalt hineinreichen.
Hierzu erklärt Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble: „Mit der Errichtung eines Versorgungsfonds wird die Finanzierung der Beamten- und Soldatenversorgung für Neueinstellungen auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Mit den jetzt beschlossenen Rückstellungen für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte werden die Versorgungskosten der Periode zugeordnet, in der die Versorgungsansprüche tatsächlich begründet werden. Dies schafft Transparenz und Vergleichbarkeit bei den Personalausgaben. Finanzielle Lasten werden nicht mehr den nachfolgenden Generationen aufgebürdet.“ Quelle
Für die wirtschaftliche Bewertung ist aber vor allem maßgebend, ob die Bildung entsprechender Versorgungsrücklagen bei ansonsten ausgeglichenem Haushalt stattfindet - dann handelt es sich um echte Rücklagen und damit um nachhaltiges Haushalten - oder ob der Rücklagenbildung eine entsprechend höhere Verschuldung der öffentlichen Haushalte gegenübersteht. Im zweiten Fall ist mit der Rücklagenbildung keine wirkliche Entlastung zukünftiger Generationen verbunden. Dennoch wäre die Bildung entsprechender Rücklagen selbst bei gleichzeitig erhöhter Verschuldung ein Schritt in Richtung auf Offenlegung der zukünftigen Lasten hin. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten muss aber im Fall von Versorgungsrücklagen bei gleichzeitiger Verschuldung mindestens sichergestellt werden, dass die Kapitalanlage des Versorgungsfonds durchschnittlich mindestens eine Rendite erzielt, die den Kreditfinanzierungskosten des Bundes entspricht.
Eine andere Auswirkung der Neuregelung besteht darin, dass nunmehr auch die Pensionslasten haushaltsmäßig dem Ressort zugeordnet werden, dem das Personal zugeordnet ist. In der Vergangenheit wurden die Personalkosten zum Beispiel der Streitkräfte zwar im Verteidigungsetat verbucht. Die Kosten der Pensionen ehemaliger Soldaten wurden aber nicht aus dem Etat des Verteidigungsministeriums (Einzelplan 14) getragen, sondern wie die Versorgungsleistungen aller anderen ehemaliger Beamten und Richter des Bundes dem Einzelplan 33 (Versorgung) zugeordnet. Quelle
Die Neuregelung wird dazu führen, dass auch Pensionslasten den jeweiligen Ressorts bzw. den Einzelplänen des Haushalts zugeordnet werden können.
Versorgungsrücklage der Länder
Die einzelnen Bundesländer haben eigene Gesetze zur Regelung der Versorgungsrücklage geschaffen, die sich nur in Einzelpunkten - insbesondere in Bestimmungen zur Anlagepolitik -unterscheiden.
Baden-Württemberg
Das Sondervermögen soll sicherheits- und ertragsorientiert angelegt werden. Dabei können bis zu 50 Prozent in Aktien angelegt werden.
Bayern
Das Sondervermögen soll nach dem Kriterium der größtmöglicher Sicherheit und Rentabilität angelegt werden. Dabei können bis zu 30 Prozent in Aktien angelegt werden. Das Finanzministerium regelt das Nähere.
Ab dem 1. Januar 2008 wird für jeden neu eingestellten Beamten pauschal 500 Euro pro Monat aus dem Staatshaushalt in den Fonds fließen. Bis zum Jahr 2025 soll damit ein Kapitalstock von rund 5,7 Milliarden Euro aufgebaut werden.
Berlin
Das Sondervermögen darf in Schuldverschreibungen des Bundes beziehungsweise der Länder oder vergleichbarer Schuldner angelegt werden. Bis zu 30 Prozent der Mittel dürfen auch in Aktien angelegt werden. Durchführung durch die Landeszentralbank Berlin-Brandenburg.
Brandenburg
Anlage des Vermögens in Schuldverschreibungen des Bundes beziehungsweise der Länder oder vergleichbarer Papiere. Mit der Anlage ist die Landeszentralbank Berlin-Brandenburg betraut.
Bremen
Das Sondervermögen muss in verbrieften Forderungen gemäß § 1807 BGB (Mündelgeld) zu marktüblichen Bedingungen angelegt werden. Verwaltung durch die Bremer Landesbank / Kreditanstalt Oldenburg - Bremen
Hamburg
Der Finanzsenator regelt die Anlagerichtlinien, die Anlagepolitik muss aber den Richtlinien des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechen. Im Jahr 2006 betrug das Volumen des Versorgungsfonds der Stadt Hamburg 139 Mio. Euro. Quelle
Hessen
Anlage der Mittel des Sondervermögens zu marktüblichen Bedingungen in Schuldscheindarlehen oder Wertpapieren des Bundes, des Landes Hessen oder anderer Bundesländer sowie in öffentlichen Pfandbriefen. Das Sondervermögen des Landes wird durch einen Beirat verwaltet, der aus fünf vom Hessischen Finanzministerium berufen Mitgliedern und je einem Vertreter des DGB-, des DBB- und des Richterbundes besteht.
Mecklenburg-Vorpommern
Anlage des Fondsvermögens in handelbaren Schuldverschreibungen der Länder und des Bundes auf der Grundlage von Richtlinien, die das Finanzministerium des Landes erlässt.
Niedersachsen
Anlage der Mittel des Sondervermögens in Schuldscheindarlehen oder in handelbaren Schuldverschreibungen der Länder und des Bundes und der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaft- und Währungsunion.
Nordrhein-Westfalen
Seit Januar 2006 sind für jeden neu eingestellten Beamten und Richter 500,-- Euro je Monat dem Sondervermögen zuzuführen. Anlage des Sondervermögens durch das Finanzministerium zu marktüblichen Konditionen in Schuldverschreibungen der Anleihen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Bundesländer, des Bundes und der EU-Staaten.
Rheinland-Pfalz
Eine für diesen Zweck gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Koblenz erwirbt mit den Mitteln des Sondervermögens Schuldverschreibungen des Landes Rheinland-Pfalz zu marktgerechten Konditionen, die das Land zum Nennwert zurückzunehmen hat. Rheinland-Pfalz ist das einzige Bundesland, das derartige versicherungsmathematisch berechneten monatlichen Versorgungsrücklagen (zwischen 27,7 und 38,8 % der Besoldung) für jeden neu eingestellten Beamten und Richter schon seit 1996 in den Pensionsfonds zahlt, um deren spätere Versorgung sicherzustellen. Im Jahr 2006 sind 182 Millionen Euro in den Fonds eingezahlt worden, insgesamt verfügte der Fonds zum 31. Dezember 2006 über ein Vermögen von 864 Millionen Euro.[1]
Saarland
Verwaltung durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen.
Sachsen
Anlage der Mittel in Schuldverschreibungen oder Schuldscheindarlehen des Freistaates Sachsen, soweit in den Anlagerichtlinien nichts anderes festgelegt wird.
Sachsen-Anhalt
Anlage in handelbaren Schuldverschreibungen der Länder und des Bundes zu marktüblichen Bedingungen.
Schleswig-Holstein
Anlage der Mittel in handelbaren Schuldverschreibungen des Landes Schleswig-Holstein, anderer Bundesländer, des Bundes und Staaten der EU-Währungsunion.
Thüringen
Das Sondervermögen wird unter der Bezeichnung „Thüringer Pensionsfonds“ durch das Finanzministerium in Erfurt mündelsicher (§ 1807 BGB) verwaltet.
Siehe auch
Weblinks
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