Sondervermögen des Bundes

Sondervermögen des Bundes

Als Sondervermögen des Bundes bezeichnet man in Deutschland nicht rechtsfähige Einrichtungen des Bundes, die für besondere Aufgaben geschaffen wurden. Diese Sondervermögen sind zwar Teil des Bundesvermögens, besitzen jedoch einen eigenen Haushalt.

Sondervermögen sind:

Gesetzliche Grundlage ist § 48 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz).

Ehemalige Sondervermögen:

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439)
  2. Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266)
  3. § 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842)
  4. Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds vom 23. Juni 1993
  5. errichtet durch das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (BGBl. I S. 1312); Rechtsgrundlage seit 2007: Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 26. Juni 2007
  6. [1]
  7. a b § 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439)

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