- Versteckte Ladung
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Als Sprengfalle (auch: Versteckte Ladung) bezeichnet man „eine Vorrichtung oder einen Stoff, der dafür bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt“. (Definition laut Bundesgesetzblatt 1992 Teil II Seite 968).
Nicht-industriell hergestellte Sprengfallen bezeichnet man als Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV).
Wirkungsweise
Sprengfallen können unter anderem in Form eines scheinbar harmlosen beweglichen Gegenstandes eingesetzt werden, der eigens dafür konstruiert wird, bei einer Berührung, durch Lageveränderung oder bei Personenannäherung zu detonieren. So wurden Sprengfallen verschiedentlich an verwundeten oder toten Personen, Kinderspielzeug, an Küchen- oder Hygieneartikeln, in Nahrungsmittel- und Getränke-Verpackungen oder Tieren befestigt.
Weiterhin können auch Minen als Sprengfallen eingesetzt werden. Durch das Präparieren einer Mine mit einer entsicherten Handgranate wird diese zu einer Sprengfalle umfunktioniert. Wird eine solche Mine durch einen Räumtrupp entfernt, zündet die Handgranate.
Bei einem Stolperdraht handelt es sich um eine Verbindung, die meist knapp über dem Boden (in etwa Knöchel- bis Kniehöhe) von einem festen Verankerungspunkt zu einem Zündmechanismus geführt wird. Der Zündmechanismus zündet eine Mine oder sonstigen Sprengstoff.
Kritik
Aus humanitärer Sicht sind Sprengfallen, genau wie Antipersonenminen, abzulehnen. Gerade da Zivilisten hier ebenso wie Soldaten betroffen sein können, ist das Verwenden von Sprengfallen ein Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung und ihre Nachfolgesysteme. So wurden Sprengfallen beispielsweise in einer Schweizer Konvention über „Inhumane Waffen“ verurteilt, da sie durch ihre indifferenzierten Splitterwirkung „übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können“.
Der Einsatz von Sprengfallen widerspricht daher dem Grundsatz der Genfer Konventionen, welcher im Kern besagt, dass „Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen ... unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden“ sollten. Der Einsatz von Sprengfallen ist nicht zuletzt daher in den meisten westlichen Ländern per Gesetz verboten.
Vom militärischen Standpunkt aus werden Sprengfallen jedoch als einfache, vergleichsweise kostengünstige und relativ sichere Methode zur Sicherung von Gebieten (Sperrgebiete) beurteilt.
Auch die Selbstschussanlagen an der ehemaligen innerdeutschen Zonengrenze gelten als Sprengfallen.
Weblinks
- Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen laut Bundesgesetzblatt 1992 Teil II Seite 971
- Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen laut Schweizer Bundesrecht
- Humanitarian Impact from Mines other than Anti-Personnel Mines Ein Report des Genfer internationalen Zentrums für Humanitäre Minenräumung (engl.)
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