Versteckte Kamera (Medien)

Versteckte Kamera (Medien)

Als Versteckte Kamera bezeichnet man ein Medienformat für Unterhaltungssendungen, bei dem ahnungslose Personen mit absurden oder lustigen Situationen konfrontiert werden, die eigens für sie arrangiert wurden. Ihre Reaktionen werden gefilmt und hinterher dem Publikum vorgeführt. Oft wird ein Kandidat von einem Lockvogel zu einer peinlichen oder amüsanten Handlung gebracht, welche ohne Wissen des Opfers gefilmt wird. Daraus ergibt sich der Unterhaltungswert.

Das Format ist weltweit verbreitet. Bekannte deutsche Sendungen mit der versteckten Kamera sind Verstehen Sie Spaß?, Fette Falle, Böse Mädchen, Para-Comedy oder Die Comedy-Falle. Internationale Produktionen sind beispielsweise Scare Tactics, Naked & Funny, Teleboy, Trigger Happy TV, Videomatch, Punk’d oder Bananasplit. Daneben gibt es zahlreiche weitere Sendungen mit ähnlichen Inhalten, die oft auch vom Publikum eingeschickte Videoaufnahmen zeigen.

Aufgrund kultureller und rechtlicher Unterschiede hat sich das Format in vielen Ländern leicht unterschiedlich entwickelt. So entsteht der überwiegende Teil der international angefertigten Clips mit zufällig am Drehort eintreffenden Personen oder solchen, die über eine Falschinformation, die Coverstory in Zeitungsanzeigen o.ä. gesucht werden. Es ist oft üblich, Opfer über ihre Teilnahme am Streich nicht zu informieren, insbesondere wenn die Aufnahmen in Menschenmengen geschehen oder die Opfer verärgert das Weite suchen. In Deutschland muss das Opfer nach den Aufnahmen vollständig aufgeklärt und um Sendeerlaubnis gebeten werden. Oft wird die Teilnahme an der Fernsehshow angeboten. Es werden auch häufig prominente Personen zum Opfer gemacht.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Mit der US-amerikanischen Sendung "Candid Camera" (Ein Wortspiel, da Candid Camera einerseits "Kleinbildkamera" bedeutet, candid aber auch "offen, ehrlich" meint) brachte Allen Funt das Format erstmals ins Fernsehen. Chris Howland moderierte ab 1961 mit "Vorsicht Kamera − Beobachtungen von und mit Chris Howland" als erster in Deutschland eine solche Sendung.

Besonders beliebt ist dieses Format im koreanischen und japanischen Fernsehen, wo bis heute sehr viele Clips angefertigt und gezeigt werden.

Rechtliche Situation

Prinzipiell ist das Arrangieren und Filmen von lustigen Situationen erlaubt. Im jeweils geltenden Rechtsraum sind aber bestimmte Typen von Situationen nicht erlaubt oder nicht erwünscht. Zudem sind jeweils bestimmte Situationen nicht möglich, die juristische Bestimmungen tangieren, darunter Grober Unfug oder solche, die ethischen und religiösen Werten widersprechen. Jedes Land hat hier eigene Bestimmungen, die auch zwischen der Anfertigung der Clips und ihrer Sendung unterscheiden.

In Deutschland ist es aus rechtlichen Gründen untersagt, Personen in potentiell gefährliche, vorgetäuscht gefährliche oder ehrverletzende Situationen zu bringen, selbst wenn diese nachträglich der Videoaufnahme zustimmen. Nicht verboten, aber unerwünscht sind z. B. tief schockierende Situationen oder die fingierte Konfrontation mit makaberen Gegenständen. Bis etwa Ende der 1980er Jahre wurde achtloser Umgang mit Nahrungsmitteln (Schmierereien, Zerstörung) allgemein nicht toleriert. Diese Situationsmerkmale stellen in asiatischen Produktionen aber einen größeren Teil der angefertigten Clips. Auch die Ehrverletzung spielt außerhalb von Deutschland eine größere Rolle bei der Versteckten Kamera.

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Schädigung durch die Streiche

Grundsätzlich ist eine Schädigung der "Opfer" oder Dritter nicht zulässig. Das Oberlandesgericht München wies 1997 die Klage einer Zeitung ab, die auf ihrer Titelseite über einen durch "Versteckte Kamera" vorgetäuschten Satelliteneinschlag berichtet hatte. Dieser Bericht musste am Folgetag widerrufen werden. Da dieser Bericht das Ergebnis unzureichender Recherche der Zeitung und nicht primär Ergebnis der Täuschung sei, wies das Gericht die Klage ab [1].

Persönlichkeitsrecht

Eine Veröffentlichung von heimlich gemachten Aufzeichnungen ohne Zustimmung der Betroffenen verstößt in Deutschland gegen das Persönlichkeitsrecht und ist unzulässig[2]. Schon allein die Herbeiführung der entsprechenden Situation (heimlich gemachte Aufzeichnung) verletzt die Persönlichkeitsrechte und ist damit strafbar.

Quellen

  1. OLG München Urteil vom 05.12.1997 (21 U 3776/97), zitiert nach NJW-RR 1998, 1480
  2. Christian Schertz: Der Schutz der Persönlichkeit vor heimlichen Bild- und Tonaufnahmen. Archiv für Presserecht, 2005, S. 421–428.

Literatur


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