- Baugestaltungsrecht
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Während die maßgeblichen Inhalte des Baurechts (Was darf ich wo und wie groß mit welcher Nutzung bauen) auf Grundlage des Bauplanungsrechts (vor allem nach dem Baugesetzbuch) zu beurteilen sind, erfolgen die gestalterischen Maßgaben nach Landesrecht, d. h. in den Bauordnungen der Länder. Für alle baulichen Anlagen gilt ein generelles Verunstaltungsverbot (vgl. § 9 der Musterbauordnung oder die landesrechtlichen Entsprechungen, wie z. B. § 12 BauO NRW)
Darüber hinaus ermächtigen die Landesbauordnungen die Gemeinden, in einer Satzung sog. örtliche Bauvorschriften zu erlassen, die auch gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten können. Ermächtigungsgrundlage dafür ist die Regelung der jeweiligen Landesbauordnung, die § 86 Musterbauordnung entspricht (in NRW z. B. § 86 BauO NRW).
Gestaltungsvorschriften können als eigenständige Gestaltungssatzungen auftreten oder in Form von sonstigen gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan. Das BauGB gibt hierzu in § 9 Abs. 4 BauGB die Ermächtigung, landesrechtliche Inhalte in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Das Land NRW hat hiervon erst 1970 Gebrauch gemacht. Achtung! Ältere Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen, die nicht als eigene Satzung dem Plan beigefügt sind (d. h. sie können schon auf dem Plan abgedruckt sein, aber müssen rechtlich selbständig stehen), sind zum Teil gängig, diese Festsetzungen dann aber rechtswidrig und nicht bindend (auch wenn Planung und Bauaufsicht das im Einzelfall vielleicht anders darstellen mögen).
Gestaltungssatzungen oder einzelne Regeln können die Gebäude umfassen (Dachform, Fensterformen, Materialien und Farben) Werbeanlagen oder auch die Gestaltung von Freibereichen, insbesondere von Einfriedungen.
Innerhalb von Gebieten ohne Bebauungsplan (§§ 34 und 35 BauGB) gibt es keine speziellen rechtlichen Gestaltungsregeln. Der für den unbeplanten Innenbereich zuständige § 34 BauGB stellt neben dem Einfügungsgebot (Einfügen in die nähere Umgebung (Gebietscharakter) die generelle Rahmenbedingung für ein Bauvorhaben: Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (§34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Damit können zumindest grobe Verunstaltungen verhindert werden. Analog hierzu bestimmt § 35 BauGB, dass öffentliche Belange durch ein Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies ist nach Abs. 3 Nr. 5 u. a. der Fall, wenn die Belange der Landschaftspflege oder das Landschaftsbild beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werden. Zur Auslegung dieser Vorschriften gibt es eine umfangreiche Kommentierungen.
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