Verwaltungsakt — Ver|wạl|tungs|akt, der: von einer staatlichen Verwaltung vorgenommene Handlung. * * * Verwaltungs|akt, die hoheitliche Maßnahme (im Sinne von Verfügung, Entscheidung, Anordnung), die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet… … Universal-Lexikon
Verwaltungsakt (Deutschland) — Der Verwaltungsakt (VA) bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Er ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)… … Deutsch Wikipedia
Verwaltungsakt (Frankreich) — Der Verwaltungsakt (frz. acte administratif unilatéral) bezeichnet im Verwaltungsrecht die wichtigste Form einseitigen Verwaltungshandelns in Frankreich. Begriff und Abgrenzung Die Verwaltung trifft aufgrund hoheitlicher Rechte, d.h. in einem… … Deutsch Wikipedia
Verwaltungsakt — 1. Begriff: Jede ⇡ Verfügung, ⇡ Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sowie… … Lexikon der Economics
Verwaltungsakt — Ver|wạl|tungs|akt … Die deutsche Rechtschreibung
gebundener Verwaltungsakt — ⇡ Verwaltungsakt, den eine Behörde vornehmen muss, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, z.B. Erteilung der Bauerlaubnis. Anders: Verwaltungsakt, der im ⇡ Ermessen der Behörde steht … Lexikon der Economics
Fingierter Verwaltungsakt — Der fiktive Verwaltungsakt (auch fingierter Verwaltungsakt) ist ein Rechtsinstitut im deutschen Verwaltungsrecht. Man versteht darunter die gesetzliche Fiktion eines Verwaltungsaktes, die in der Regel durch das Schweigen oder Nichtreagieren einer … Deutsch Wikipedia
Fiktiver Verwaltungsakt — Der fiktive Verwaltungsakt (auch fingierter Verwaltungsakt) ist ein Rechtsinstitut im deutschen Verwaltungsrecht. Man versteht darunter die gesetzliche Fiktion eines Verwaltungsaktes, die in der Regel durch das Schweigen oder Nichtreagieren einer … Deutsch Wikipedia
Aufhebung (Verwaltungsakt) — Die Aufhebung bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, Verwaltungsakte nach ihrem Erlass zu beseitigen. Soweit dafür keine besonderen Regelungen in Spezialgesetzen bestehen, gibt es für die Verwaltung zwei Möglichkeiten, die… … Deutsch Wikipedia
Widerruf (Verwaltungsakt) — Der Widerruf gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), wobei in den einzelnen Bundesländer fast gleichlautende LVwVfG bestehen, kennzeichnet nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht die Aufhebung eines rechtmäßigen… … Deutsch Wikipedia