Baumschutzordnung

Baumschutzordnung

Die Baumschutzsatzung (auch Gehölzschutzsatzung, Baumschutzordnung) kann von einer Stadt oder Gemeinde erlassen werden, um für private Grundstückseigentümer die Voraussetzungen festzuschreiben, unter denen sie Bäume auf ihrem Grundstück fällen dürfen. Damit soll vor allem der für das Stadtbild und Stadtklima wichtige ausgewachsene Baumbestand geschützt werden.

Inhalt

Die Baumschutzsatzung ist durch § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) „Landschaftsbestandteile“ und entsprechende Landesgesetze möglich. Zum Beispiel sind in Nordrhein-Westfalen die rechtlichen Grundlagen § 45 Landschaftsgesetz NW und § 7 Gemeindeordnung NRW, in Rheinland-Pfalz § 20 Landespflegegesetz (LPflG). Die Städte und Gemeinden können dies wiederum nach einer Mustersatzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen konkret umsetzen.

Eine Baumschutzsatzung ist Grundlage für die Festsetzung von Ersatzpflanzungen bei Eingriffen und kann die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung (§§ 18 bis 21 BNatSchG) auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan, Planfeststellung) präzisieren.

Der Anteil der Kommunen mit Baumschutzsatzung ist rückläufig. In der Regel sind es die den Haus- und Grundbesitzern nahe stehende Parteien, die sich bei der Abschaffung auf das gestiegene Umweltbewusstsein der Bürger berufen, die eine Baumschutzsatzung unnötig mache. Darüber hinaus wird aber auch selten ein Antrag auf Fällen eines Baumes aufgrund der Baumschutzsatzung abgelehnt, in der Regel greift immer das Sicherheitsargument (Verkehrssicherung).

Siehe auch

Weblinks

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