- Vinkulierung
-
Die Vinkulation ist das Zustimmungserfordernis eines Emittenten für die Übertragung eines Wertpapiers.
Eine Vinkulation besteht u. a. bei Namensaktien, bei denen das Wertpapier auf den Namen des Inhabers ausgestellt und die bei der die Aktien ausgebenden Gesellschaft (Emittent) registriert werden. Um eine solche vinkulierte Namensaktie an Dritte zu übertragen, ist die Zustimmung des Emittenten erforderlich.
Die Vinkulation von GmbH-Geschäftsanteilen ist nach § 15 Abs. 5 GmbHG durch Bestimmung im Gesellschaftsvertrag möglich.
Bei der Vinkulierung von Versicherungen sind sämtliche Leistungen aus dieser Versicherung an die Zustimmung des sogenannten Vinkulierungsgläubigers gebunden. In Österreich werden Leistungen aus (Lebens-)Versicherungen, welche zur Risikoabdeckung für Darlehen und Krediten dienen in aller Regel vinkuliert und nicht verpfändet, da Vinkulierungen nach österreichischem Recht nicht steuerschädlich sind, Verpfändungen und Abtretungen jedoch schon.
Weblinks
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.