- Publikumsgesellschaft
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Die Kapitalgesellschaft ist eine private, durch Rechtsgeschäft gegründete Körperschaft, deren Mitglieder einen gemeinsamen, meist wirtschaftlichen, Zweck verfolgen. Sie ist eine juristische Person. Kapitalgesellschaften sind durch gesetzlich festgelegte Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften gekennzeichnet. Nach den Gesetzlichen Regelungen gibt es drei grundsätzliche Arten von Kapitalgesellschaften: die Aktiengesellschaft (AG) mit der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die bergrechtliche Gewerkschaft wurde abgeschafft. Konzeptionell bauen die Kapitalgesellschaften auf dem Modell des Vereins auf.
Inhaltsverzeichnis
Wesen der Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaften können zu jedem gesetzlich zugelassen Zweck betrieben werden. Unabhängig davon, ob der Zweck ein wirtschaftlicher oder ideeller ist, ist eine Kapitalgesellschaft Formkaufmann. Kapitalgesellschaften können durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Deshalb sind auch Ein-Mann-GmbHs oder Ein-Mann-AGs möglich.
Kapitalgesellschaften zeichnen sich durch folgende gemeinsame Merkmale aus:
- Eigenschaft als juristische Person mit Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit; Bestand der Kapitalgesellschaft ist unabhängig von ihren Mitgliedern; eine Kapitalgesellschaft ist nach BGH-Rechtsprechung sogar deliktsfähig;
- mehrteiliger Gründungsvorgang (Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Feststellung der Satzung durch notarielle Beurkundung, Eintragung in ein Handelsregister);
- Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften für das Stamm- oder Grundkapital
- Vertretung und Geschäftsführung durch Nichtgesellschafter (Fremdorganschaft);
- Willensbildung folgt dem Mehrheitsprinzip nach Maßgabe der Kapitalanteile
- keine unmittelbare Haftung der Mitglieder gegenüber Gesellschaftsgläubigern und keine oder nur sehr eingeschränkte (z. B. im Gründungsvorgang) mittelbare Durchgriffshaftung bei voller Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen (Trennungsprinzip);
In der Regel ist eine Kapitalgesellschaft nach Leistung der Einlage an der Person ihrer Mitglieder (Gesellschafter, Anteilseigner) nicht mehr interessiert, da die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten weder mit ihrem Vermögen einzustehen haben, noch irgendwelche Dienste gegenüber der Gesellschaft zu erbringen haben (→ Gegenteil: Personengesellschaft).
Typen der Kapitalgesellschaft
Es können verschiedene Typen der Kapitalgesellschaft nach der Umlauffähigkeit der Rechtsstellung als Mitglied (der Status als Mitglied heißt bei der GmbH Geschäftsanteil, bei der AG Aktie), und dem Maß der Beteiligung der Mitglieder an der Geschäftsführung der Gesellschaft unterschieden werden.
Umlauffähigkeit
Nach deutschem Recht kann bei der GmbH der Geschäftsanteil nur durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag übertragen werden (§ 15 III GmbHG). Dasselbe gilt für die Verpflichtung einen Geschäftsanteil abzutreten. Die Abtretung kann im Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (§15 V GmbHG, Vinkulierung).
Eine Aktie kann hingegen als Inhaberpapier oder Orderpapier verbrieft werden (§ 10 AktG). Das hat zur Folge, dass die Aktie in Gemäßheit mit den Vorschriften eines Wertpapiers übertragen werden kann. Aktien eignen sich daher auch als Effekten. In der Satzung kann aber die Übertragung der Aktien auch an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (§ 68 II AktG, Vinkulierung).
Die wesentlich bessere Umlauffähigkeit der Aktie im Vergleich zum Geschäftsanteil zeigt, dass die AG der Idee des Gesetzgebers gemäß auf einen starken Mitgliederwechsel und die Börsenfähigkeit, die GmbH auf ein größere Beständigkeit der Person ihrer Gesellschafter ausgelegt ist.
Geschäftsführung
Grundsätzlich obliegt bei der GmbH, soweit nicht vertraglich anders bedungen, dem Geschäftsführer die Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer, soweit es der Gesellschaftervertrag zulässt, jederzeit Beschränkungen auferlegen (§ 37 I GmbHG).
In der AG hat der Vorstand die Geschäftsführung zu betreiben (§ 77 AktG). Die Hauptversammlung kann über Angelegenheiten der Geschäftsführung dagegen nur auf Antrag des Vorstandes entscheiden (§ 119 II AktG). Die Aktionäre der AG sind somit weitgehend auf eine Kapitalbeteiligung beschränkt.
Die grundsätzlich fehlende Möglichkeit der Hauptversammlung auf die Führung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, zeigt, dass die AG im Vergleich zur GmbH dem gesetzgeberischen Leitbild gemäß auf eine größere Anzahl von Mitgliedern ausgelegt ist.
Stamm- und Grundkapital
Grundlage für das wirtschaftliche Handeln ist dabei das Stamm- und Grundkapital der Gesellschaft, das bei der Gründung eingebracht wird und später auch verändert werden kann. Die Kapitalgesellschaft haftet, wenn sie im Außenverhältnis nichts anderes vereinbart hat, mit ihrem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt. Ist dieses verbraucht, erleidet die Kapitalgesellschaft eine Insolvenz. Nur soweit den Gesellschaftern der Verbrauch des Kapitals als Missbrauch vorgeworfen werden kann, trifft sie die sogenannte Existenzvernichtungshaftung.
Kapitalgesellschaft und persönlich haftender Unternehmer
Auch heute gibt es noch Unternehmer, die sich bewusst gegen die Nutzung von Kapitalgesellschaften entscheiden. Besonders unter Freiberuflern und kleinen Selbständigen ist die Vollhaftung verbreitet. Gründe:
- Die mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Publizitätspflichten werden vielfach gescheut.
- In Branchen oder Unternehmen mit geringem Risiko spielt die Haftung nur eine geringe Rolle.
- Viele Großgläubiger (z. B. Banken) lassen sich ihre Forderungen mit persönlichen Bürgschaften der Gesellschafter absichern. Somit ist der Effekt der Haftungsbeschränkung stark eingeschränkt.
- Die Kosten einer Kapitalgesellschaft übersteigen die eines Einzelkaufmanns.
Rechte der Anteilseigner
Die Anteilseigner verfügen nicht über direkte Rechte an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Die wesentlichen Rechte der Anteilseigner sind:
- Stimmrechte auf der Gesellschafterversammlung (soweit nicht ausgeschlossen: Vorzugsaktie)
- Gewinnausschüttungen gemäß Gesellschafterbeschluss
- Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der Gesellschaft (Residualanspruch)
Größenklassen
Kapitalgesellschaften werden im Bilanzrecht in drei Größenklassen eingeteilt: kleine, mittelgroße und große Gesellschaften. Je nach Größe der Gesellschaft werden strengere Rechnungslegungsanforderungen gestellt. Die Unterscheidung hinsichtlich der Größenklasse hat vor allem für die Publizitätspflichten Bedeutung.
Die Einordnung einer Gesellschaft wird von § 267 HGB anhand der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer bestimmt.
Abgrenzungen/Terminologie
Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft ist im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft. Die Stellung des Kommanditisten ähnelt aber wegen der nach Leistung der Einlage fehlenden persönlichen Haftung und dem Ausschluss des Kommanditisten von der Geschäftsführung der Gesellschaft der Stellung eines Aktionärs.
Publikumsgesellschaft
Eine Publikumsgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Gesellschaftsanteile breit gestreut sind. Es handelt sich somit primär nicht um eine juristische Kategorie, sondern um eine faktische Beschreibung des Mitgliederkreises, der in diesem Fall "atomisiert" ist. Dies liegt -- nach Schweizer Rechtsauffassung -- etwa dann vor, wenn die Beteiligungspapiere einer Aktiengesellschaft an einer Börse notiert sind.[1] Die Publikumsgesellschaft grenzt sich hier von der "Familiengesellschaft" ab, was -- wiederum nach Schweizer Sprachgebrauch -- diejenige Gesellschaft bezeichnet, deren Anteilsrechte in einem engen familiären Rahmen gehalten werden.[2]
Auch im bundesdeutschen juristischen Sprachgebrauch versteht man unter einer Publikumsgesellschaft primär jede Gesellschaft, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung, deren Beteiligungsrechte breit gestreut sind. [3] Die deutsche Rechtsprechung scheint den Begriff der Publikumsgesellschaft bisweilen für Personengesellschaften zu verwenden, die aufgrund der breiten Streuung der Beteiligungsrechte kapitalgesellschaftliche Züge aufweisen. Es handelt sich dabei aber um eine rechtstatsächliche, und keine rechtliche Kategorie: Kriterium ist nicht die Rechtsform der Gesellschaft, sondern die Verteilung der Mitgliedschaftsrechte unter eine Vielzahl von nicht miteinander besonders verbundenen Personen, die jeweils kleine Gesellschaftsanteile halten.[4] Auch eine deutsche Aktiengesellschaft ist eine Publikumsgesellschaft:[5] Es handelt sich dabei nicht um eine eigene Gesellschaftsform, vielmehr wird mit der Bezeichnung lediglich auf die breite Streuung des Eigentums am Gesellschaftskapital verwiesen.
Mischgesellschaften
Eine häufig geübte Praxis ist es, dass der Komplementär einer KG nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH oder Aktiengesellschaft ist (z. B. GmbH & Co. KG). Sie kommt daher wirtschaftlich einer Kapitalgesellschaft nahe.
Andere juristische Personen
Genossenschaften und wirtschaftliche Vereine sind ebenso wie Kapitalgesellschaften juristische Personen. Sie unterscheiden sich durch fehlende Vorschriften über Kapitalaufbringung und -erhaltung. Sie können den Kapitalgesellschaften ähnlich eingesetzt werden.
Einzelnachweise
- ↑ Schweizer Recht
- ↑ von der Corne, Hans Caspar: Auf dem Weg zu einem Recht der Publikumsgesellschaft
- ↑ Vgl. für ein Beispiel: Schäfer, NJW 2008, S. 2536 ff: die deutsche Aktiengesellschaft sei primär als "Publikumsgesellschaft" konzipiert.
- ↑ Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch, 12. Auflage, Verlag Vahlen.
- ↑ Vgl. folgendes Beispiel[1]
Literatur
- Thomas Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften. München: Vahlen 2006 (4. Aufl.)
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