Vollstreckbarkeit

Vollstreckbarkeit

Mit dem Begriff Vollstreckbarkeit (siehe beispielsweise § 704 der Zivilprozessordnung, ZPO) bezeichnet das deutsche Recht die Eignung eines Titels als Grundlage zur Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Vollstreckbarkeit ist Bedingung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. In bestimmten Fällen kann sie auch nur vorläufig gegeben sein (§§ 708 ff. ZPO).

Auch im Bereich des Verwaltungsrechtes spielt die Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten eine Rolle. Sie ist vom Begriff der Bestandskraft zu unterscheiden.

Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Vollstreckbarkeit ist gegeben,

  • wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist
  • über das Rechtsmittel abschließend abschlägig entschieden wurde
  • die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt.
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  • Vollstreckbarkeit — Vollstreckbarkeit, s. Vorläufige Vollstreckbarkeit …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vollstreckbarkeit — Vollstreckbarkeit, s. Zwangsvollstreckung …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Vollstreckbarkeit — Voll|strẹck|bar|keit 〈f. 20; unz.〉 vollstreckbare Beschaffenheit * * * Voll|strẹck|bar|keit, die; (Rechtsspr.): das Vollstreckbarsein. * * * Vollstreckbarkeit,   im engeren Sinn die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde, v. a. einer… …   Universal-Lexikon

  • Vollstreckbarkeit — Voll|strẹck|bar|keit, die; …   Die deutsche Rechtschreibung

  • vorläufige Vollstreckbarkeit — vorläufige Vollstreckbarkeit,   die Eignung nicht rechtskräftiger Urteile als Grundlage der Zwangsvollstreckung (§§ 704, 708 ff. ZPO). Sie wird vom Prozessgericht im Zivilurteil von Amts wegen angeordnet mit Ausnahme der Ehe und Kindschaftssachen …   Universal-Lexikon

  • Vorläufige Vollstreckbarkeit — bezeichnet die Möglichkeit, aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Voraussetzungen unter denen ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, ergeben sich aus den §§ 708 ff. ZPO. Das… …   Deutsch Wikipedia

  • Vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen — liegt dann vor, wenn das Gericht ausspricht, daß ein an sich wegen mangelnder Rechtskraft nicht vollstreckbares Urteil (s. Vollstreckungsurteil) vorläufig vollstreckt werden darf. Nach der Deutschen Zivilprozeßordnung (§ 708) sind eine Reihe von… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • vorläufige Vollstreckbarkeit — die in ein Zivilurteil aufzunehmende Erklärung des Gerichts, dass und unter welchen Bedingungen der obsiegende Gläubiger aus dem ⇡ Urteil bereits vor Rechtskraft vollstrecken kann (§§ 708 ff. ZPO). Die v.V. soll verhindern, dass Schuldner… …   Lexikon der Economics

  • Bestätigung — Im Militärstrafverfahren bedürfen die Urteile der erkennenden Gerichte, nicht aber die Strafverfügung (s. d.), der B. durch die Kommandogewalt, vor allem durch den obersten Kriegs, bez. Kontingentshern selbst. Sie bedeutet bei den im ordentlichen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Exequaturverfahren — Unter Exequaturverfahren versteht man das Verfahren der Zulassung ausländischer Vollstreckungstitel oder Schiedssprüche zur Zwangsvollstreckung im Inland (Exequatur). Dabei handelt es sich nicht um das Zwangsvollstreckungsverfahren; vielmehr… …   Deutsch Wikipedia

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