- Verwaltungsvollstreckung
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Unter dem Begriff der Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch Verwaltungsbehörden, bei Geldforderungen wird zumeist die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde tätig.
Entsprechende Regelungen für die Bundesverwaltung in Deutschland sind im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) enthalten. An diesem orientieren sich auch die jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Für Steuerschulden enthält auch die Abgabenordnung in den §§ 249 ff. Vorschriften zur Zwangsvollstreckung.
Inhaltsverzeichnis
Grundlage der Verwaltungsvollstreckung
Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Vollstreckbarkeit ist gegeben,
- wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist
- über das Rechtsmittel abschließend abschlägig entschieden wurde
- die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt.
- wenn bei Geldforderungen die Forderung gemahnt wurde oder auf eine Mahnung im vorliegenden speziellen Fall verzichtet werden kann (z.B. Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt) und eine gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist verstrichen ist (im Regelfall sieben Tage).
Nach der Art des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird unterschieden in
- Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten
- sonstige Verwaltungsakte
Vollstreckung von Geldforderungen
Verwaltungsakte, die zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichten, werden im Rahmen der Beitreibung (Beitreibungsverfahren) vollstreckt. Es handelt sich beispielsweise um Steuerschulden, Buß- oder Zwangsgelder oder die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen.
Das Einlegen von Rechtsmitteln ist hier bei dem Festsetzungsbescheid, welcher der Forderung zugrunde liegt oder im Vollstreckungsverfahren nur gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme möglich. Gegen Mahnungen oder Pfändungsankündigungen können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da es sich dabei um keine Verwaltungsakte handelt.
Vollstreckung von Handlungen oder Unterlassungen
Bei den übrigen Verwaltungsakten stehen zur Verfügung:
- Ersatzvornahme
- Zwangsgeld wenn Beitreibung nicht möglich → Zwangshaft
- unmittelbarer Zwang
Dreistufigkeit der Vollstreckungshandlungen
Bei diesen Vollstreckungshandlungen zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ist die Dreistufigkeit von
- Androhung
- Festsetzung
- Vollstreckung
zu beachten. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe erst nach Abschluss der vorangegangenen eingeleitet werden darf. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung selbständige Verwaltungsakte, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
Generell ist bei der Vollstreckung in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Besonderheiten im Steuerrecht
Steueransprüche können auch vollstreckt werden, wenn die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Auch der Einspruch oder die Klage vor dem Finanzgericht hindern die Vollstreckung nicht, wenn nicht ausdrücklich Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde (§ 361 AO, § 69 FGO). Die Vollstreckung wird durch die Finanzämter selbst durchgeführt. Die Finanzämter sind auch selbst berechtigt die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) anzuordnen und durchzuführen (§ 284 AO). Allein für die Anordnung des persönliches Arrestes des Vollstreckungsschuldners (326 AO) und die Zwangshaft (§ 334 AO) benötigen die Finanzämter den Beschluss des zuständigen Amtsgerichts.
Rechtslage in Österreich
Zur Verwaltungsvollstreckung in Österreich → Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Rechtslage in der Schweiz
Der Verwaltungszwang kennt in der Schweiz ja nach Sachverhalt und Schwere ein zwei- bis vierstufiges Verfahren:
- Ersatzvornahme mit oder ohne Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen behördliche Verfügungen) oder dann eine blosse Beseitigungs-Verfügung einer Störung unter Verweis auf 292 StGB. Es können im Einzelfall auch auf den direkten Tatbestand bezogene Verwaltungsstrafen ausgesprochen werden.
- Schuldbetreibungs-Maßnahmen
- Als letztes Mittel ist physischer Zwang durch einen polizeilichen Eingriff denkbar.
Quellen
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Wiktionary: Verwaltung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
- H.R. Schwarzenbach: Grundriss des Verwaltungsrechts, 7. Auflage (Schweiz)
- Michael Terwiesche, Handbuch des Fachanwalts Verwaltungsrecht, 1. Auflage, Köln 2009, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-07383-3, Kap.14: Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz
- Michael App, Arno Wettlaufer: Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Auflage 2011, Carl Heymanns Verlag, ISBN 978-3-452-27420-5
Siehe auch
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