- Vorvertrag
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Der Vorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den die Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wird, einen weiteren (anderen) schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag, abzuschließen. Es handelt sich um ein Verpflichtungsgeschäft, das durch den Abschluss des Hauptvertrags erfüllt wird. Zugespitzt gesagt, verpflichtet man sich, sich später zu verpflichten. Kein Vorvertrag ist hingegen ein schuldrechtlicher Vertrag (z. B. Kaufvertrag), dessen Erfüllung einen dinglichen Vertrag (im Beispiel: Einigung über Eigentumsübergang) erfordert.
Im Vorvertrag werden nach österreichischem Recht wesentliche Punkte des Hauptvertrages festgehalten. Er stellt eine Vereinbarung (§ 936 ABGB) zum Abschluss eines Hauptvertrages dar. Kommt der Hauptvertrag zu dem im Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt nicht zustande, so kann binnen Jahresfrist auf Abschluss des Vertrages geklagt werden. Wird diese Klage binnen Jahresfrist nicht eingereicht, erlischt das Recht auf Vertragsabschluss. Beruft sich ein Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände bzw. auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, kann der Abschluss des Hauptvertrages nicht erzwungen werden. Grundlegende gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen können Gründe für die Berufung auf die sogenannte „Umstandsklausel“ (Clausula rebus sic stantibus) sein.
Der Vorvertrag ist im deutschen Recht mit Ausnahme des Verlöbnisses (§ 1297 BGB) nicht geregelt; seine Zulässigkeit ergibt sich aber aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Durch ihn wird vertraglich ein Kontrahierungszwang begründet. Wenn für den Abschluss des Hauptvertrages eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, dann muss diese Form auch beim Abschluss des Vorvertrages eingehalten werden.
Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 12. Mai 2006 über einen Vorvertrag zu befinden. Dort sind aktuelle Ausführungen sowie Rechtsprechungs- und Literaturnachweise zu diesem Vertragstyp zu finden (BGH, V ZR 97/05 vom 12. Mai 2006).
Literatur
- Dieter Hinrich: Vorvertrag, Optionsvertrag, Vorrechtsvertrag. 19657
- BGH NJW 2006, 2834
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