- Vorübergehende Verwahrung
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Die Vorübergehende Verwahrung bezeichnet die Aufbewahrung von Zollgut nach den Richtlinien der Zollbehörde.
Erklärung
In die Vorübergehende Verwahrung kommen alle Waren die summarisch angemeldet wurden. Die Waren werden im Lager des Handling Agent aufbewahrt. Innerhalb einer Frist von 20 Tagen (im Seeverkehr 45 Tage) muss die Ware unverändert und vollständig eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. Diese zollrechtlichen Bestimmungen sind:
- Überführung in ein Zollverfahren
- Verbringen in eine Freizone oder ein Zollfreilager
- Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
- Vernichtung oder Zerstörung
- Aufgabe zugunsten der Staatskasse
Mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung (z.B. die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Zolllagerverfahren) endet die vorübergehende Verwahrung.
Die 45- bzw. 20-Tage-Frist wird nur bei außergewöhnlichen Umständen und auf Antrag des Beteiligten verlängert. Kein Verlängerungsgrund sind hierbei Krankheitsfälle, Urlaub oder fehlende Unterlagen (z.B. Einfuhrgenehmigungen oder Ursprungszeugnisse). Auch eine rückwirkende, das heißt, die nachträgliche Verlängerung einer bereits abgelaufenen Verwahrungsfrist, ist nicht zulässig.
Beispieltext
Hier ein Beispieltext, den man unter den gestellten Waren finden kann:
Die Waren sind auf Verlangen der Zollbehandlung an den Amtsplatz der Zollstelle oder an einen anderen von ihr bestimmten Ort zu bringen. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Zollbehandlung am Orte der vorübergehenden Verwahrung der Ware vorgenommen wird. Sie dürfen die an den Waren angebrachten Nämlichkeitsmittel ohne Zustimmung der Zollstelle nicht entfernen. Sie schulden die Einfuhrabgaben, wenn eine Pflicht nicht erfüllt wird die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der gestellten Waren ergibt. Das gleiche gilt, wenn die Waren durch Dritte der zollamtlichen Überwachung entzogen oder unzulässig verändert werden. Sollten in der vorübergehenden Verwahrung lagerde Waren an einen anderen weitergegeben werden, so bedarf dies der Einwilligung der Zollstelle. Die Verpflichtung aus der vorübergehenden Verwahrung geben auf den anderen nur über, wenn der weiß, dass es sich um vorübergehend verwahrte Waren handelt. Die Ware können sichergestellt werden, wenn sie nicht rechtzeitig einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. Die Person, die die gestellten Waren vorübergehenden Verwahrung lagert, ist auf die damit verbundenen Verpflichtungen und ggf. rechtlichen Folgen hingewiesen worden.
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