- Zollverfahren
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Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtgemeinschaftswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangs- oder Zielort der Sendung nicht in der Europäischen Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren. Ein Sonderfall unter den Zollverfahren ist das Ausfuhrverfahren nach Art. 161 des Zollkodex. Hier werden keine Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überführt, sondern Gemeinschaftswaren.
Zollverfahren gem. Kapitel II des Zollkodex sind folgende Verfahren:
Inhaltsverzeichnis
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Dieses Verfahren ermöglicht die freie Verfügung über die eingeführten Waren. Dieses Verfahren verleiht einer Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware, sobald die Waren von der Zollstelle überlassen worden sind.
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und Nichterhebungsverfahren
Bei Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung entstehen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens keine Abgaben oder erst dann, wenn die Ware in den Wirtschaftskreislauf überführt wird. Dazu zählen:
- das Zolllagerverfahren,
- die Aktive Veredelung,
- das Umwandlungsverfahren,
- die Vorübergehende Verwendung,
- die Passive Veredelung.
Die meisten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung sind gleichzeitig Nichterhebungsverfahren, d. h. es werden keine Abgaben bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens erhoben. Hierzu zählen:
- das Versandverfahren,
- das Zolllagerverfahren,
- die Aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren,
- das Umwandlungsverfahren,
- die Vorübergehende Verwendung,
Weitere Verfahren
Der Zollbeteiligte hat außerdem die Möglichkeit, die Waren in eine Freizone oder ein Zollfreilager zu überführen, sie wiederauszuführen bzw. zu Gunsten der Staatskasse aufzugeben oder zu vernichten.
Siehe auch
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