- Waffenschrank
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Ein Waffenschrank ist ein Stahl- oder Wertschutzschrank (Tresor), in dem – je nach Abmessungen und Sicherheitsstufe – eine Anzahl von Schusswaffen und Munition untergebracht werden können. Die Konstruktion und sicherheitstechnische Einstufung, Verschluss und Aufstellung eines Waffenschrankes entsprechen dem Tresor. Diverse Einrichtungselemente, wie Waffenhalter für die senkrechte Lagerung der Langwaffen und MPs, Halteklammern für Kurzwaffen und Böden oder abschließbare Fächer für die Trennung von Waffen und Munition werden angeboten.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Waffen in gesicherten Behältnissen oder Räumen ergibt sich in Deutschland aus § 36 des Waffengesetzes „Aufbewahrung von Waffen oder Munition“. Das Waffengesetz regelt, wie und in welcher Sicherheitsstufe eines Waffenschrankes Waffen und Munition zu sichern sind; Beschränkungen gibt es beispielsweise bei der Anzahl und der gemeinsamen Verwahrung von Lang- und Kurzwaffen und Munition.
Der Erwerbsberechtigte für die im Waffenschrank aufbewahrten Waffen darf den Zugriff auf den Waffenschrank nur weiteren erwerbsberechtigten Personen gewähren, dies gilt auch und besonders für den Zugriff von Familienmitgliedern. In Schützenvereinen ist für die Erlaubnis zum Zugriff auf einen Waffenschrank ein Sachkundenachweis erforderlich, der erst nach einem Lehrgang durch einen übergeordneten Dachverband (Kreis- oder Bezirksschützenverband) ausgestellt wird. Ein Waffenschrank ist so aufzustellen, dass ein Einbrecher möglichst im Vorfeld zusätzliche Sicherungen überwinden muss.
Die Forderungen des Waffengesetzes beziehen sich in der Regel auf den privaten Wohnbereich; in unbewohnten Gebäuden wie Jagdhütten dürfen Waffen auch im Waffenschrank in der Regel nicht verwahrt werden; auch bei der Aufstellung in Sport- oder Schützenheimen sollten im Vorfeld Gespräche mit der Ordnungsbehörde geführt werden – nicht unwichtig ist hier auch die Einschätzung der Versicherung. Hilfestellung können neben der Jagdbehörde auch polizeiliche Beratungsstellen und LKA bieten.
Weblinks
- § 36 WaffG 2002 auf bundesrecht.juris.de
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