Waffengesetz (Deutschland)

Waffengesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Waffengesetz
Abkürzung: WaffG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Gewerberecht
Fundstellennachweis: 7133-4
Ursprüngliche Fassung vom: 19. September 1972
(BGBl. I S. 1797)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1973
Neubekanntmachung vom: 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)[1]
Letzte Neufassung vom: 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970;
ber. S. 4592 und
2003 I S. 1957)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2003
Letzte Änderung durch: Art. 3 Abs. 5 G vom
17. Juli 2009
(BGBl. I S. 2062, 2088)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
25. Juli 2009
(Art. 5 G vom 17. Juli 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts. Hierzu gehören insbesondere der Erwerb, die Lagerung, der Handel und die Instandsetzung von Waffen, insbesondere Klingenwaffen und Schusswaffen sowie Munition. Auch definiert es verbotene Waffen (z. B. Würgehölzer, Springmesser, Schlagringe) und verbietet deren Besitz und Inverkehrbringen. International gilt das deutsche Waffengesetz als eines der strengsten.[2][3]

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Im Zollkodex des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gehört das Waffengesetz zu den nationalen Gesetzen, die Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr von Waren enthalten. Die Regelungen des WaffG werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) näher ausgestaltet. Diese regelt insbesondere Ausnahmen, Vorschriften für den Umgang mit Waffen, die Ausgestaltung von Schießstätten und ähnliches. In ihr ist auch die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Schusswaffen (unter anderem) durch die maximale Schussenergie von 7,5 Joule definiert. Nach dem WaffG kann auch eine Spielzeugwaffe, die kleine Kunststoffkugeln verschießt, eine Schusswaffe sein.

Entwicklung

Mittelalter bis 1945

In der Mitte des sechzehnten Jahrhunderts sorgten das 1495 eingerichtete Reichskammergericht und die Landesfürsten für die Sicherung des Ewigen Landfriedens. Schützenbruderschaften arbeiteten im Namen der Städte und Gemeinden als bewaffnete Bürgermilizen. Ihre Aufgaben wurden ab dem 17. Jahrhundert von bezahlten Söldnern übernommen, getreu dem Motto, „dass nur die Vertreter der Staatsmacht legal Waffen tragen durften“.[4]

Während der Märzrevolution von 1848 wurde die Volksbewaffnung gefordert. Diese Volkswehr entsprach dem Gedanken der Französischen Revolution und beruhte auf dem Staatsverständnis der Volkssouveränität. Beispielhaft hierfür ist etwa Art. 26 des Entwurfs der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 26. Juli 1848: „Jeder Preuße ist nach dem vollendeten zwanzigsten Jahre berechtigt, Waffen zu tragen. Die Ausnahmefälle bestimmt daß Gesetz.“ Begründet wurde dies damit, dass das Recht, Waffen zu tragen, zu den Rechten eines freien Mannes gehöre.[5]

In Deutschland und Österreich wurde diese Idee jedoch von Monarchen und oberen Militärs entschieden bekämpft, da man die Staatsmacht (Militär) nicht an das Volk abtreten wollte.

Im Deutschen Kaiserreich gab es keine Kodifikation eines Waffengesetzes, sondern die entsprechenden Vorschriften waren über eine Vielzahl von Gesetzen verstreut. Exemplarisch genannt seien das Reichsstrafgesetzbuch, das in § 367 Abs. 1 Nr. 8 RStGB das strafbewehrte Verbot des Schießens an bewohnten Orten enthielt,[6] sowie das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (Sozialistengesetz), dessen § 28 Abs. 1 Nr. 4 es den Centralbehörden der Bundesstaaten ermöglichte, regional begrenzte Waffenverbotszonen zu erlassen.[7]

August Bebel und Wilhelm Liebknecht, die Gründer der deutschen Sozialdemokratie, kämpften als entschiedene Gegner des preußischen Militarismus zusammen mit dem Internationalen Arbeiterkongress zu Beginn des 20. Jahrhunderts für die „Volksbewaffnung“ nach dem Vorbild der Schweizer Milizarmee.

Weimarer Republik

Doch nur nach dem Ersten Weltkrieg in der demokratischen Weimarer Republik tauchte die Volkswehr im Rahmen der Novemberrevolution in Deutschland kurz auf. Die Siegermächte verlangten im Artikel 177 des Versailler Vertrags die Entwaffnung auch im zivilen Bereich. Dies wurde vom Deutschen Reichstag am 5. August 1920 beschlossen. Eine völlige Entwaffnung konnte jedoch nicht erreicht werden, da der Waffenbesitz nicht registriert war.

Die Registrierungspflicht erfolgte mit der ersten umfassenden Regelung des Waffenrechts im Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition vom 12. April 1928. Es löste das Republikschutzgesetz von 1922 ab, das nach dem Attentat auf Walther Rathenau gegen rechtsextreme Gruppen erlassen worden war.

Das grundsätzliche Verbot des Erwerbs von Schusswaffen wurde aufgehoben. Erstmals wurden Waffen- und Munitions-Erwerbsscheine sowie eine Waffenschein-Pflicht zum Führen (Tragen in der Öffentlichkeit) eingeführt. Zudem regelte das Gesetz die Herstellung und den Vertrieb von Schusswaffen und Munition und enthielt Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Vorschriften.[8] Durch die Einführung der Erwerbsscheine war es dem Staat jederzeit möglich, auf die Waffen der Waffenbesitzer zugreifen zu können.

In diesem Gesetz tauchten auch erstmals die Begriffe Zuverlässigkeit und Bedürfnis auf, die seitdem in allen nachfolgenden deutschen Waffengesetzen übernommen wurden und das deutsche Waffenrecht prägen.

  • Zuverlässigkeit war die Voraussetzung für einen Erwerbsschein – ähnlich der heutigen Waffenbesitzkarte –, damit nur staatlich genehmen Bürgern („Berechtigten“) der Erwerb und Besitz von Schusswaffen erlaubt wird.
  • Ein Bedürfnis-Nachweis musste nur vorgelegt werden, wenn die Beantragung eines Waffenscheins beabsichtigt war.[9]

Die Automobilclubs, allen voran der AvD, setzten sich für eine generelle Bewaffnung der Autofahrer ein. „Die Notwendigkeit, gerade den Kraftfahrern die Möglichkeit zu geben, sich gegen einen eventuellen Angriff zu verteidigen, dürfte auch dem überzeugtesten Pazifisten einleuchten.“[10] Die Bemühungen waren zumindest insoweit von Erfolg, als dass der Reichsinnenminister die Länder anwies, ein Bedürfnis anzuerkennen für Autofahrer, die häufig Fahrten durch einsame Gegenden unternähmen.[11]

Die innenpolitischen Krisen und die zunehmende Radikalisierung führten in den nächsten Jahren zu vielen Notverordnungen. In der vierten Notverordnung vom 8. Dezember 1931 wurde der Bedürfnisnachweis erstmals für die Ausstellung eines Waffen- oder Munitionserwerbscheines vorgeschrieben.[12]

Nationalsozialismus

Ab 1933 wurden das Weimarer Waffengesetz und die zu dessen Durchführung erfassten Daten direkt von den Nationalsozialisten genutzt, um die Juden zu entwaffnen. Ihre Zuverlässigkeit wurde regional aberkannt, ihre Waffenerwerbsscheine wurden eingezogen, ihre Wohnungen durchsucht, die Waffen beschlagnahmt. Der Verdacht auf unbefugten Waffenbesitz führte zu Razzien.

Am 18. März 1938 erließen die Nationalsozialisten das Reichswaffengesetz (RWaffG, RGBl. I 1938, S. 265), auf das 1972 das erste bundesdeutsche Waffengesetz aufbaute.

Dieses Gesetz verfolgte das Ziel, Regimegegnern die Beschaffung von Waffen zu erschweren und andererseits die „Wehrhaftmachung des Deutschen Volkes“ zu erleichtern.[13]

Während Juden, Zigeuner, vorbestrafte Homosexuelle und andere als Staatsfeinde bezeichnete gesellschaftliche Gruppen komplett entwaffnet wurden,[14] rüstete der Staat das Volk und seine angeschlossenen Organisationen umfangreich mit Waffen aus. Als Einfallstor für die nationalsozialistische Ideologie erwies sich auch die Bedürfnisprüfung, die in nicht rechtsstaatlichem Sinne zu parteipolitischen Zwecken missbraucht wurde.[15]

Eine Erwerbsscheinpflicht war nur noch für Faustfeuerwaffen vorgeschrieben, während Langwaffen und Munition grundsätzlich frei erworben werden konnten.

Waffenscheine zum Führen waren zwar für Privatbesitzer weiterhin notwendig, jedoch galt diese Pflicht nicht mehr für Funktionäre der NSDAP, höhere Chargen der SS und der Hitlerjugend vom Bannführer an aufwärts.[16]

1946 bis 1976

Am 7. Januar 1946 erließen die Alliierten den Kontrollratsbefehl Nr. 2, mit dem zur Durchsetzung der Entwaffnung der Bevölkerung jeder Person und jeder Behörde verboten wurde, Waffen zu besitzen.[17] 1950 ergab sich durch die Durchführungsverordnung Nr. 10 zum Gesetz Nr. 24 vom 10. Juni 1950 die erste Lockerung. Sportliche Langwaffen (Flinten bis Kaliber 12 und Büchsen bis Kaliber 8mm) waren nicht mehr verboten, sofern ihre Magazine nicht mehr als 5 Schuss aufnehmen konnten. Polizei und Grenzschutz durften Pistolen und Revolver (Faustfeuerwaffen) erhalten. Alle Waffen mussten jedoch über einen Einzelabzug verfügen, d.h. vollautomatische Waffen blieben weiterhin auch für Staatsbedienstete verboten.[18]

Am 26. Mai 1952 erhält die Bundesrepublik Deutschland mittels des Deutschlandvertrags wieder volle Souveränität und das Reichswaffengesetz erlangt wieder volle Gesetzeskraft.[19][20][21]

Seit 1956 war es Privatpersonen wieder gestattet, Schusswaffen für den privaten Gebrauch zu besitzen.[22] 1968 entstand das erste einheitliche Bundeswaffengesetz. Dieses bezog sich hauptsächlich auf den Waffenhandel und den staatlichen Beschuss, da dem Bund noch die Gesetzgebungskompetenz fehlte, auch den Erwerb bundeseinheitlich zu regeln.[23] Der Privatwaffenbesitz war föderalistisch geregelt, was zu einigen Stilblüten führte. Während in Hamburg der Erwerb von Schreckschusswaffen nicht nur einer Erwerbsscheinpflicht, sondern sogar eines Bedürfnisnachweises unterlag, konnten Jäger in Bayern und Hessen so viele Kurzwaffen kaufen wie sie wollten. Findige Hersteller und Versandhäuser nutzten die Gesetzeslücken geschickt aus.[24]

1970 wurde auf Initiative des Hamburger Senats eine Bundesrats-Kommission unter dem Vorsitz des Hamburger Regierungsdirektor Siegfried Schiller gegründet, die den Entwurf für das bundeseinheitliche Waffengesetz erarbeitete. Sein Bestreben war, „möglichst allen Bürgern in allen Regionen zu verwehren, sich zu bewehren.“ Der Hamburger Regierungsdirektor beharrte darauf, „daß schon der bloße Waffenbesitz ganz ohne Hintergedanken zu einer Gefahr für die Allgemeinheit werden könne und mithin die geplante rigorose Reglementierung vertretbar sei.“[25] Obwohl Delikte mit Einzellade- und halbautomatischen Langwaffen, die hauptsächlich von Jägern und Sportschützen benutzt werden, nicht bekannt waren, das Bundeskriminalamt keine Statistik über deliktrelevante Schusswaffen führte und das Wirtschaftsministerium bezweifelte, ob durch eine rigorose Reglementierung die Gewaltkriminalität zu verhindern wäre, sollte eine Erwerbsscheinpflicht für alle Schusswaffen eingeführt werden. „Im Innenausschuß des Bundestags“ war „man denn auch bereit, die rund 250 000 Jäger und die eine Million Sportschützen als potentielle Waffenkäufer zu privilegieren.“[26]

Durch eine Grundgesetzänderung erlangte der Bund 1972 die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht.[27] Erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg wurde so bundeseinheitlich die gesamte Materie des Waffenrechts in einem Gesetz geregelt (Ausnahme Land Berlin).[28] Für vormals frei zu erwerbende Waffen wurden eine Meldepflicht, Erwerbsscheine und Regelkontingente für Bedürfnisse eingeführt. Den Altbesitzern gewährte das Gesetz eine Meldeamnestie. Wer vor 1972 frei erworbene, nun jedoch illegale Waffen in eine Waffenbesitzkarte eintragen ließ, durfte sie behalten. Da diese Waffenbesitzkarten jedoch zeitlich auf fünf Jahre befristet waren, kamen nur wenige Bürger dieser Meldepflicht nach. Erst als 1976 die grundsätzliche Befristung der Waffenbesitzkarte aufgehoben wurde, entschlossen sich die Waffenbesitzer, über drei Millionen Waffen anzumelden.[29]

1977 bis 2002

Bereits 1981 wurde ein drittes Änderungsgesetz vorbereitet. Doch weder 1984 noch 1987 kam das Parlament zu abschließenden Beschlüssen. Auch der nach einer Anhörung der Verbände im Dezember 1997 vorgestellte Gesetzesentwurf gelangte nicht mehr in den Bundestag. Erst 1998 begann die damals neue Bundesregierung mit einer strukturellen Reform des Waffenrechts. Ziel war es, das Gesetzeswerk zu vereinfachen. Die Reform entstand in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Gruppen (Schützen, Jäger, Waffensammler, Polizei).[30] Die Ziele der Reform waren die Bevölkerung besser zu schützen. Kernpunkte waren dabei die verbesserten Aufbewahrungsregelungen, höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenträger, Ausschluss von Waffenerwerb durch Extremisten, der so genannte „kleine Waffenschein“ für Reizstoff-, Schreckschuss– und Signalwaffen und restriktive Regelungen für Spring- und Fallmesser, Butterflymesser und Wurfsterne.

In einem Newsletter vom Mai 2001 begrüßte die Gewerkschaft der Polizei den überarbeiteten Gesetzesentwurf.[31]

Die damals im Konsens erzielten Änderungen im Einzelnen:

  1. Meldepflicht für Gas- und Alarmwaffen mit Registrierung des Altbesitzes (Begründung: Machen 60 % der Tatmittel bei Raubdelikten aus)
  2. Kleiner Waffenschein für das Führen von Gas- und Alarmwaffen (Begründung: wie Punkt 1)
  3. Kein Verbot für das Führen von Messern (Begründung: unpraktikabel)
  4. Einteilung von Feuerwaffen nach EU-Norm (Begründung: EWG-Richtlinie[32] – siehe auch SALW)
  5. Sichere Aufbewahrung in Tresoren der Klasse A bzw. Widerstandsgrad 0 (Begründung: Verhinderung von Diebstahl)
  6. Strengere Anforderungen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit (Begründung: Verhinderung von Missbrauch)
  7. Erhöhung der Anforderung für das Bedürfnis eines Sportschützens (Begründung: Verhinderung von Missbrauch)
  8. Generell anerkanntes Bedürfnis für Sportschützen mit Regelkontingenten (Begründung: Rechtssicherheit)

Im August 2001 wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung eingebracht. Die Melde- und Registrierpflicht der deliktrelevanten Gas- und Alarmwaffen war gestrichen, da die Länder die Vollzugskosten für die 15 Millionen Waffen im Altbesitz scheuten.

Kritik am Gesetzesentwurf

Kritik der Opposition

Die FDP monierte, dass das Gesetz zu mehr Bürokratie und Einschränkungen bei den legalen Waffenbesitzern führe, ohne dass die Sicherheit der Bürger dadurch entscheidend verbessert würde. Auch die CDU schloss sich dieser Meinung an, da den Bürgern von legalen Waffenbesitzern wie Schützen, Jägern und Brauchtumsschützen keine Gefahr drohe. Das große Problem seien die illegalen Waffenbesitzer. Solange der Erwerb und Besitz der deliktrelevanten Gas- und Alarmwaffen weiterhin frei seien, führe der so genannte 'Kleine Waffenschein' nicht zu mehr Sicherheit.[33]

Kritik der betroffenen Verbände und Vereine

Der Vorsitzende vom Forum Waffenrecht, Herbert Keusgen, der jahrelang an dem Konsens mitgewirkt hatte, war von der Kehrtwendung im Entwurf völlig überrascht. Der Entwurf folgt den typischen Vorstellungen der Bürokratie, die die 'totale Kontrolle’ des legalen Waffenbesitzes postuliert, ohne jedoch wirklichen Einfluss auf Missbrauch oder illegale Waffen zu erlangen (FWR – Forum Waffenrecht). Auch der Präsident des Deutschen Jagdschutz Verbandes war am Konsens beteiligt und daher (…) besonders enttäuscht über diesen Richtungswechsel der Bundesregierung (DJV). Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler vermisste ebenfalls den erzielten Konsens im vorgelegten Entwurf. Es fehlt jeder Ansatz zur Bekämpfung der illegalen Waffen… Der so genannte temporäre Waffenbesitz blockiert (…) das Handwerk (VdB). Der Entwurf sei geprägt durch ein offensichtliches Misstrauen gegenüber dem legalen Waffenbesitzer. …Der einzige Gewinn für die Innere Sicherheit wird durch die …Neuregelung der Aufbewahrung erreicht (DSB – Deutscher Schützenbund). Mit der sachlich in keiner Weise zu rechtfertigenden Übersteigerung des so genannten 'Bedürfnisprinzips’ und dem Motto 'So wenig Waffen wie möglich ins Volk’ soll der Öffentlichkeit eine so nicht realisierbare Erhöhung der Sicherheit vorgegaukelt werden (JSM – Verband der Hersteller). Völlig unakzeptabel ist die im Gegensatz zur jetzigen Regelung zeitliche Begrenzung der Waffenbesitzerlaubnis. …Durch geradezu lächerliche Verbote werden künstlich weitere Waffendelikte geschaffen (BDMP Bund der Militär- und Polizeischützen). Ich frage mich, woher kommt der Antisportschützengeist dieses Entwurfs mit all diesen Verschärfungen, nachdem sich die Schützen aller Verbände seit 1972 staatsloyal und gesetzeskonform verhalten haben (BDS – Bund Deutscher Sportschützen). Die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung…(können) jede Präsentation in einem Museum und jede sonstige Ausstellung unmöglich machen (VdW – Verband für Waffentechnik und –geschichte). Ohne Änderungen würde ein Sammeln und Dokumentieren von Munition hierzulande unmöglich (Patronensammler-Vereinigung).[34]

Am 19. Oktober nahm der Bundesrat zu dem 91 Seiten umfassender Gesetzestext mit zwei Anlagen und die dazugehörigen 114 Seiten Begründungen Stellung. Er brachte 116 neue Änderungsvorschläge ein. Am 13. Dezember 2001 fand die erste Lesung des Gesetzesentwurfs im Deutschen Bundestag statt.

Kritik der Gewerkschaft der Polizei

Die grundlegende Neufassung des Waffenrechts droht im Gesetzgebungsverfahren zur Lachnummer zu werden titelte die Zeitschrift der GdP im Februar 2002. Während das Gesetz den legalen Waffenbesitz drastisch einschränken wolle, war der private Waffenbesitz aus polizeilicher Sicht überhaupt kein Problem. In nur 0,013 % aller Straftaten wurden legale Schusswaffen verwendet. Auch bei den Straftaten mit Schusswaffen waren nur 3,4 % legale Waffen beteiligt. Transparenz, Verständnis und Anwendung sollten im neuen Gesetz erhöht werden, doch der Gesetzesentwurf sei mindestens genauso unverständlich wie das Gesetz von 1972. Auch der Anspruch, das neue Gesetz sei „ausschließlich auf die öffentliche Sicherheit ausgerichtet“, bezweifelte die GdP. Durch den Wegfall der Registrierpflicht der deliktrelevanten Gas- und Alarmwaffen könne man sich auch den 'Kleinen Waffenschein’ sparen, der lediglich einen erheblich kostenintensiven, jedoch wirkungslosen Vollzugsaufwand verspräche und als Alibi-Effekt diene. Die GdP begrüßte die sichere Aufbewahrung. Sie empfand jedoch die Ausweitung auf Hieb- und Stoßwaffen bedenklich. Da keine Fallzahlen vorlägen, bräuchten Äxte, Säbel und Dolche weder in Museen, noch Schänken oder Privatwohnungen statt an der Wand nun in Tresoren aufbewahrt werden. Auch die erhöhten Anforderungen an Waffenschränken, die die Decke eines Mietshauses durch ihr Gewicht zum Einsturz brächten, seien unsinnig. Der laxe Umgang mit dem Schlüssel und die Angewohnheit, … die Pistole im Nachttisch aufzubewahren … sei bedenklicher als ein möglicherweise unzureichender Widerstandswert der Waffenschränke. Die GdP begrüßte die erhöhten Anforderungen an die Zuverlässigkeit. Sie teilte jedoch das Unverständnis, den temporären Waffenbesitz durch die erhöhten Anforderungen des Bedürfnisses einzuführen. Der Jäger, der im hohen Alter die tatsächliche Jagdausübung aufgibt, wird nicht zu einem Sicherheitsrisiko, weil er weiterhin seine Jagdwaffen besitzt, obwohl das Bedürfnis weggefallen ist. Gleiches gilt für Sportschützen; die allermeisten veräußern ohnehin die Mehrzahl ihrer Sportwaffen bei Aufgabe ihres Hobbys.[35]

Antwort der Bundesregierung

Am 25. Februar 2002 nahm die Bundesregierung zu vielen der oben genannten Kritikpunkten Stellung, die in der Kleine Anfrage des PDS enthalten waren.[36]

Hieb- und Stoßwaffen seien Waffen, die nicht in Kinderhände gelangen dürfen. Daher sei die sichere Verwahrung notwendig.

Es gäbe keinen temporären Waffenbesitz. Falle ein Bedürfnis nur vorübergehend weg, könne die Behörde auf einen Widerruf verzichten. Dieses gelte auch beim Wegfall aus altersbedingten Gründen.

Der Entzug von Erbwaffen nach fünf Jahren könne verhindert werden, wenn die Industrie in dieser Zeit eine Blockiermöglichkeit entwickle.

Die Frage, wie viele legale Erbwaffen, wie viele legale Sport- und Jagdwaffen und wie viele Hieb- und Stoßwaffen bei Missbrauch beteiligt waren, konnte die Bundesregierung wegen fehlender Datenerhebung nicht beantworten. Auch die Frage, wie viele kriminelle Waffensammlungen unter dem Deckmantel von Scheinvereinen entstanden sind, wurde nicht beantwortet. Nur die Frage nach dem Verlust legaler Waffen – aufgeschlüsselt nach Privat- und Behördenbesitz – konnte statistisch beantwortet werden. Der Verlust betrug 6000 Schusswaffen. Davon statistisch erfasst und aufgeschlüsselt waren nur die ca. 350 Diebstähle. Die restlichen 5650 Verluste wurden nicht beziffert. Von den ca. 350 erfassten Diebstählen fanden ca. 89 % im privaten, ca. 4 % im gewerblichen, ca. 5 % im militärischen und ca. 2 % im behördlichen Bereich statt. Von den gestohlenen Waffen gehörten 15 % Jägern, 14 % Sportschützen, 6 % Herstellern und Händlern, 1 % Sammlern und 51 % den sonstigen Waffenbesitzern. Die restlichen 11 % verteilen sich auf Transportgewerbe, Bundeswehr, Polizei, Behörde, sonstiges Gewerbe und NATO. Einen Zusammenhang zwischen Diebstahl und Missbrauch könne wegen fehlender statistischer Daten nicht aufgezeigt werden.

Der Verlust von 6000 Schusswaffen jährlich sei ein hinreichender Grund für das Recht der behördlichen Kontrolle der Aufbewahrung, auch wenn diese das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung einschränke.

Der befürchtete Vollzugsaufwand, die Widerstände seitens des Waffenhandels und die Schwierigkeiten der Erfassung der bereits in privater Hand millionenfach befindlichen Waffen seien der Grund, warum auf eine Melde- und Registrierpflicht der Gas- und Alarmwaffen verzichtet wurde.

Auf die Frage, warum auch Jugendstrafen eine Ablehnung der Zuverlässigkeit bedeute, antwortete die Regierung: Die Unzuverlässigkeit in den in Rede stehenden Fällen (werde) nicht 'pauschal’ angenommen.

Der Schlusssatz der Regierung lautete: Privater Waffenbesitz ist in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig an das Vorliegen eines vom Gesetz anerkannten Bedürfnisses gebunden. Dieses Bedürfnisprinzip ist grundsätzlich durch die EU-Waffenrichtlinie für alle Mitgliedstaaten festgeschrieben.

Beschlussfassung

Der federführende Innenausschuss des Bundestages führte im März 2002 eine Anhörung durch, an der 15 Sachverständige teilnahmen. Daraufhin nahm der Ausschuss am 24. April 2002 den Gesetzesentwurf in einer von den Koalitionsfraktionen veränderten Fassung an. Die von der CDU-Fraktion zuletzt noch angebrachten Änderungsanträge wurden zu zwei Punkten ebenfalls angenommen und die so erarbeitete Fassung am 26. April 2002 im Bundestag gegen die Stimmen von FDP und PDS verabschiedet.

Der am gleichen Tag begangene Amoklauf von Erfurt erzwang jedoch eine öffentliche “Nachberatung” des Gesetzes, die in den Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses vom 12. Juni 2002 mündete. Bundestag und Bundesrat hatten diesen inzwischen zugestimmt.[37]

Änderungsgesetz 2002

Die Änderung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002[38] war wesentlich beeinflusst vom Amoklauf in Erfurt vom 26. April 2002. Mit restriktiven Regelungen versuchte die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken. So wurden die Altersgrenzen zum Waffenerwerb für Jäger und Sportschützen angehoben. Unter 25-jährige müssen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, um eine Waffenbesitzkarte für Großkaliber-Waffen zu beantragen. Die Vorschriften zur Aufbewahrung wurden verschärft. Zudem wurde der Kleine Waffenschein zum Führen von Schreckschusswaffen eingeführt. Pumpguns mit Pistolengriff wurden ebenso wie Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Waffenhändler müssen jeden Verkauf (Überlassen) von meldepflichtigen Schusswaffen der Behörde des Erwerbers melden und haben eine Protokollpflicht beim Verkauf von Schreckschusswaffen.

Eine von der Deutschen Schießsportunion gegen einige dieser Änderungen eingereichte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.[39]

Änderungen 2008

Durch die Novelle 2002 kam es zu einer Erleichterung: Der Erwerb von Anscheinswaffen war nicht mehr verboten. Jägern und Sportschützen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Hülsenlänge, Gesamtlänge, Magazinkapazität u.ä.) der Erwerb erlaubt. Analog dürfen „Freie Anscheinswaffen“ (unter 7,5 Joule Mündungsenergie) von Volljährigen sowie Softair-Anscheinswaffen unter 0,5 Joule von 14-jährigen erworben werden. Da die Softairwaffen unter 0,5 Joule lt. EU-Richtlinie als Spielzeugwaffe nicht dem Führungsverbot unterlagen, konnten diese bis 2008 in vielen Bundesländern in der Öffentlichkeit „geführt“ werden. Dadurch stieg die Gefahr, dass Polizisten diese Spielzeugwaffen für echte Waffen halten und somit unverhältnismäßig hätten reagieren können. Bei der Änderung des Waffenrechts 2008[40] wurde das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verboten. Dieses Verbot betraf jedoch nicht nur die Kriegswaffen-Nachbauten, sondern auch die bis 2008 nicht verbotenen originalgetreuen Kurzwaffenattrappen (u. a. auch die Knallerbsen-Pistolen) sowie unbrauchbar gemachte Deko-Waffen.

Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klinge von über 12 cm Länge wurde als Ordnungswidrigkeit definiert. Ausnahmen sollen bei berechtigtem Interesse gelten, zum Beispiel bei Sport (Jagd, Fischerei) oder der Brauchtumspflege.[40]

Mit den Änderungen wurden außerdem die Anforderungen des Schusswaffenprotokolls der Vereinten Nationen in deutsches Recht umgesetzt. Dadurch wird die Nachverfolgung von Waffen erleichtert und deren Abdriften in den illegalen Bereich im In- und Ausland erschwert.

Die 2002 bereits angemahnte Blockierpflicht, um den unbefugten Zugriff auf Erbwaffen noch besser zu verhindern, wurde ab 1. April 2008 zum Gesetz. Da die Industrie[41] noch nicht für alle Erbwaffen ein Blockiersystem anbietet, lassen die Waffenbehörden für die nicht blockierbaren Waffen auf Antrag zunächst eine Ausnahme zu. Ausnahmen gibt es auch für kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen.

Sowohl das WaffG 2002 als auch die nachfolgende AWaffV von 2003[42] ließen Interpretationsmöglichkeiten für das Erwerbsstreckungsgebot[43] zu. Durch die Gesetzesänderung 2008 wurde eindeutig geregelt, dass das Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) auch für Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte gilt und Sportschützen auch sogenannte verbandsfremde Waffen erwerben können.

2002 wurde der Erwerb von wesentlichen Schusswaffenteilen erlaubnisfrei. 2008 wurde nachgebessert und deren Besitz meldepflichtig.

Änderungen 2009

Am 17. Juli 2009 wurde das WaffG erneut geändert.[44] Anlass war der Amoklauf von Winnenden am 11. März 2009.[45] Der jugendliche Täter erhielt unberechtigten Zugang zur Tatwaffe und Munition, da der Vater diese nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, in geeigneten Schränken aufbewahrt hatte.[46]

Zeitliche Abfolge

CDU/CSU und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) wiesen zunächst die Kritik am bestehenden Waffenrecht zurück, da die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen bereits gesetzlich geregelt seien. Laut Wolfgang Dicke, dem Waffenexperten der Gewerkschaft der Polizei, sei die „Schwachstelle des Waffengesetzes“ der Mensch selbst, der diese Gesetze nicht beachte.[47] Doch „die breite öffentliche Diskussion nach diesem Schulmassaker zwang die Koalition der CDU, CSU und SPD im Juli 2009 zu einigen Änderungen des Waffengesetzes“ (Zitat aus einer Kleinen Anfrage beim Bundestag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen[48]). Die Vorschläge der politischen Parteien reichten von zentraler Lagerung von Waffen und Munition über Verbot von Großkaliber-Waffen, biometrische Sicherung von Waffen bis hin zum Totalverbot.[49][50][51] Am 31. Mai 2009 stellte die Koalition die Änderungen vor, die sie zusammen mit einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe entwickelt hatte.

Ziel der Änderungen ist, den unberechtigten Zugriff zu legalen Waffen zu verhindern und Minderjährigen den Zugang zu deliktrelevanten Schusswaffen zu erschweren.[52]

Um die Änderungen noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschieden zu können, wurden sie an den bereits im Lauf befindlichen Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes angehängt.[53] Die Koalition umging damit eine Stellungnahme des Bundesrats und die erste Lesung im Bundestag.[54] Dieses Vorgehen betrachteten Waffenbesitzer und Juristen als verfassungsrechtlich bedenklich.[55] Auch den Plan, bei Waffenbesitzern unangemeldete Hauskontrollen durchzuführen, hielten Unionspolitiker und die Gewerkschaft der Polizei für juristisch bedenklich.[56] Am 15. Juni 2009 wurden Sachverständige zur Anhörung des Innenausschusses des Bundestags eingeladen.[57] Am 17. Juni 2009 gab die FDP-Fraktion einen Entschließungsantrag zur Waffengesetzänderung ab, der den verbesserten Vollzug und eine Evaluierung der Änderungen von 2008 forderte. Auf waffenrechtliche Verschärfungen sollte verzichtet werden, „wenn sie nur dazu geeignet sind, der Öffentlichkeit eine scheinbare Sicherheit vorzugaukeln“. Zudem wurde ein höherer Stellenwert der Gewalt- und Kriminalprävention gefordert.[58] Am 18. Juni 2009 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der Koalition das neue Waffenrecht ohne weitere Korrektur am Entwurf vom 31. Mai 2009.[59][60]

Am 10. Juli 2009 stimmte der Bundesrat der Gesetzesänderung zu. Gleichzeitig stimmte er auch dem Entschließungsantrag von Baden-Württemberg zu, weitere starke Einschränkungen im Großkalibersport bis zum 31. Dezember 2009 zu überprüfen.[61]

Inhalt der Änderungen

Waffenbesitzer haben auch ohne begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung eine Überprüfung ihrer Wohnungen zu gestatten.[62]

Gegen diese Änderung und den damit verbundenen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes hat die „Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.“ am 22. Juli 2010 Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt.[63] Laut dem Deutschen Schützenbund (DSB) verlangen einige Behörden für verdachtsunabhängige Kontrollen bis zu 500 Euro.[64][65][66] Gegen diese Gebühren erhob ein Esslinger Jäger mit der Unterstützung des Landesjagdverbands Baden-Württemberg Klage.[67]

Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.[68]

Drei Änderungen betreffen die Bedürfnisprüfung:

  • Fortwährende Bedürfnisprüfung.[69]
  • Die Vereinsmitgliedschaft in einem Sportverein bzw. ein gültiger Jagdschein werden als Bedürfnis nicht mehr generell anerkannt.[70]
  • Überschreiten des Regelkontingents: Die Befürwortung von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen setzt künftig die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen voraus.[71]

Sofern die generelle Bedürfnisprüfung nach drei Jahren in dem Bundesland des Sportschützen kostenpflichtig war, ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, wenn fortwährende Bedürfnisprüfungen der Behörden nachfolgen. Sportschützen, die mit einer konkreten Waffe nicht regelmäßig aktiv Schießsport treiben, müssen mit einem Widerruf der Besitzerlaubnis für diese Waffe rechnen.

Im Gesetz wurde ausdrücklich die Möglichkeit zur Vernichtung eingezogener Waffen aufgenommen.[72] In Baden-Württemberg wurde am 28. Februar 2010 eine VwV-Waffenvernichtung verabschiedet, die eine Verwertung nur noch im Ausnahmezufall zulässt.[73]

Laut EU-Richtlinie muss bis 2014 ein computergestütztes zentrales oder dezentrales Waffenregister in jedem EU-Land eingeführt werden.[74][75] Deutschland wird dies durch die Waffengesetz-Änderung 2009 bereits 2012 zentral[76][77] umsetzen.

Die Anhebung des Mindestalters für das Training mit großkalibrigen Sportwaffen auf 18 Jahre wurde beschlossen.[78]

Eine zeitlich bis 31. Dezember 2009 begrenzte Amnestie für die Besitzer illegaler Waffen wurde beschlossen.[79]

Die Änderung gibt den Verordnungsgebern die Möglichkeit, nicht nur Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben.[80]

Waffenrechtliche Einstufungen

Der Begriff „Führen“ in nachstehender Tabelle bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe. Dieses wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Nach § 10 Abs. 4 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, jedoch wird nicht für alle Waffen ein Waffenschein ausgegeben, insbesondere nicht für Druckluftwaffen (Ausnahme: Druckluftwaffe zur Immobilisation von Tieren). Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein trotzdem das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen (es können aber in begründeten Fällen Ausnahmen erteilt werden).

Jagdlich ist der Begriff „Führen“ vom Begriff „Transport“ zu unterscheiden. Hier wird die Waffe bereits geführt, wenn sie zum Zwecke der Jagd befördert wird (also bereits mit dem Entnehmen aus dem Waffenschrank). Sie darf jedoch erst im Jagdrevier zur Ausübung der Jagd schussbereit (auch unterladen) sein. Es gilt zudem die UVV Jagd zu beachten, die das Befördern einer Waffe im Auto verbietet, in deren eingeführtem Magazin und/oder Patronenlager sich eine Patrone befindet. Auf dem Weg ins Revier dürfen Jäger ihre Waffe - allerdings mit Einschränkungen - führen. Bei der Fahrt vor Sonnenaufgang zum Morgenansitz muss der Repetierer also nicht in den verschlossenen Kofferraum, sondern er darf - ungeladen - auf dem Rückitz neben den anderen Klamotten liegen. Festgelegt ist diese Erleichterung im Waffengesetz in jener Formulierung, die das Führen der Waffe bei der Jagd „und im Zusammenhang damit“ erlaubt. Hierzu zählt zum Beispiel auch der Einsatz bei einem Wildunfall.

Beim Kauf von Kurzwaffen und deren Munition werden Jägern keine Privilegien zugebilligt. Sie benötigen ebenso ein Bedürfnis und einen Voreintrag in die WBK wie Schützen. Allerdings gilt die Jagd selbst als Bedürfnis für zwei Kurzwaffen – in der Regel ein Kleinkaliber für die Fallenjagd und ein kräftiges Kaliber für den Fangschuss auf Schalenwild. Eine Jagdwaffe wird transportiert, wenn sie zu jedem anderen Zweck (Schießstand oder Büchsenmacher) befördert wird. Hierbei muss die Waffe in einem abgeschlossenem Behältnis transportiert werden (Waffenkoffer, Futteral mit Schloss oder abgeschlossener Kofferraum, der von der Fahrgastzelle aus nicht erreichbar ist).

Sportschützen dürfen ihre Waffe nicht „führen“, sondern nur (zum Schießstand oder Büchsenmacher) „transportieren“. Es gelten die gleichen Vorschriften wie beim Transport einer Jagdwaffe.

Waffenart Beispiel Erwerb Führen
Halbautomatische Kurz- und Langwaffen Polizeipistole, Sportpistole, Selbstladebüchse AR15 Grüne Waffenbesitzkarte mit Voreintrag für Kurz- und Langwaffen bei Sportschützen und Voreintrag für KW bei Jägern, Langwaffe mit gültigem Jahresjagdschein Waffenschein, Jagdschein
Einzellader-, Repetiergewehr Typische Jagd- und Sportwaffen, Bsp: Mauser 03, Remington 700 gültiger Jahresjagdschein, Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen) Waffenschein, Jagdschein
Flinte Jagdwaffe (z. B Bockflinte) gültiger Jahresjagdschein, Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen) Waffenschein, Jagdschein
Druckluftwaffe über 7,5 Joule Waffe für Field Target gültiger Jahresjagdschein, Gelbe Waffenbesitzkarte Jagdschein
Druckluftwaffe unter 7,5 Joule Freizeitluftgewehr, Paintball (Markierer) vollendetes 18. Lebensjahr kein Führen in der Öffentlichkeit zulässig.
Airsoft zwischen 0,5-7,5 Joule Gas- oder Federdruckbetriebene Sportmarkierer zum Verschießen von Kunststoffkugeln vollendetes 18. Lebensjahr (nur wenn mit F-Kennzeichen) kein Führen in der Öffentlichkeit zulässig.
Airsoft bis 0,5 Joule Gas- oder Federdruckbetriebene Spielzeugwaffe zum Verschießen von Kunststoffkugeln frei, aber freiwillige Beschränkung der Händler auf den Verkauf an Personen ab vollendetem 14. Lebensjahr frei (soweit nicht Anscheinswaffe nach § 42a WaffG). Führen in der Öffentlichkeit bedingt zulässig (Waffe darf nicht schussbereit sein und nicht sichtbar sein)*
Gas-, Signal-, Schreckschusswaffe mit PTB-Kennzeichnung im Kreis Waffe zum Verschießen von Gaspatronen zur Selbstverteidigung vollendetes 18. Lebensjahr Kleiner Waffenschein

Siehe auch

Literatur

  • Rolf Hennig: Die Waffen-Sachkunde-Prüfung in Frage und Antwort für Sportschützen, Jäger, Waffenscheinbewerber, Sicherheitsunternehmen, Freizeitkapitäne, Waffensammler. 22., überarbeitete Auflage. München 2006, ISBN 3-8354-0234-X.
  • André Busche: Kompendium Waffesachkunde 3. Auflage. 2009, ISBN 978-3-940723-39-0.
  • André Busche / Gerhard Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht 6. Auflage. 2010, ISBN 978-3-940723-03-1.
  • Gade / Stoppa: WaffG. Kommentar, 1.Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-62087-4

Weblinks

Einzelnachweise

  1. WaffG 1976 auf der Webseite des DSB – eingesehen am 24. August 2010
  2. Deutschland hat eines des strengsten Waffengesetze in der Welt. auf der Webseite der National Rifle Association, 4. Januar 2001.
  3. Tightening laws does not increase safety. Auf: Deutsche Welle. 21. Juli 2010.
  4. Mehr Sicherheit per Gesetz von Reinhard Scholzen auf der offiziellen Konrad-Adenauer-Stiftung Webseite (PDF-Datei; 455 KB, Seite 1) – eingesehen am 24. August 2010
  5. Heinrich Bernhard Oppenheim: Benedikt Franz Leo Waldeck, Der Führer der preußischen Demokratie (1848-1870), Berlin 1873, S. 85
  6. § 367 Abs. 1 Nr. 8 RStGB
  7. § 28 Abs. 1 Nr. 4 Sozialistengesetz
  8. Mehr Sicherheit per Gesetz von Reinhard Scholzen(PDF-Datei; 455 KB, Seite 2) – eingesehen am 24. August 2010
  9. Historie des Waffenrechts Polizei Mönchengladbach – eingesehen am 22. August 2010
  10. Allgemeinen Automobil-Zeitung, Jg. 89, 1928, Nr. 49, S. 7
  11. Uwe Fraunholz: Motorphobia Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002, ISBN 978-3-5253-5137-6, S. 153
  12. Notverordnung 1931 Achter Teil, Kapitel I, §2 Schusswaffen- eingesehen am 21. August 2010
  13. Mehr Sicherheit per Gesetz von Reinhard Scholzen (PDF-Datei; 455 KB, Seite 2) – eingesehen am 24. August 2010
  14. Siehe hierzu insbesondere die Zweite RWaffG-Durchführungsverordnung gegen den Waffenbesitz der Juden vom 11. November 1938 (RGBl. I S. 1573)
  15. BVerwG, NJW 1960, 1732 (1733)
  16. §§ 18, 19 RWaffG
  17. Kontrollratsbefehl Nr. 2 Einziehung und Ablieferung von Waffen und Munition vom 7. Januar 1946 – eingesehen am 24. August 2010
  18. Historie des Waffenrechts Polizei Mönchengladbach – eingesehen am 24. August 2010
  19. ebda.
  20. Deutschlandvertrag wird vereinbart auf Geest-Verlag.de – eingesehen am 24. August 2010
  21. Deutschlandvertrag 1952 auf Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland – eingesehen am 24. August 2010
  22. Psychologische Grundlagen der waffenrechtlichen Begutachtung nach dem neuen Waffengesetz Dissertation von Armin S. Dobat zur Erlangung der Doktorwürde durch den Prüfungsausschuss Dr. phil. der Universität Bremen vom 9.Februar 2007, Seite 33 (PDF-Datei; 2110 KB) – eingesehen am 20. August 2010
  23. Deutsche Richterzeitung Redaktioneller Beitrag, Information – DRiZ 2002, 241 – eingesehen am 26. August 2010
  24. Der Spiegel 22/1969 vom 26. Mai 1969 – eingesehen am 29. August 2010
  25. Der Spiegel 47/1971 Cocktails verboten – eingesehen am 4. September 2010
  26. Zeit-Online vom 28. April 1972 Bonn plant ein neues Waffengesetz – eingesehen am 11. Januar 2011
  27. Art.74 4a GG Synopse bei dejure.org – eingesehen am 29. August 2010
  28. Polizei-NRW Historie des Waffenrechts – eingesehen am 4. September 2010
  29. Lars Winkelsdorf: Waffenrepublik Deutschland Fackelträger Verlag, Köln 2010, ISBN 978-3-7716-4450-5, S. 108
  30. Deutsche Richterzeitung redaktioneller Beitrag im Heft 07/2002 – eingesehen am 22. September 2010
  31. Überarbeiteter Gesetzesentwurf trifft ins Schwarze Wolfang Dicke (GdP Rundschreiben 05/2001) – eingesehen am 22. September 2010
  32. EU Richtlinie 91/477/EWG – eingesehen am 22. September 2010
  33. VISIER 09/2001 Extra Beilage zum Waffenrecht, PDF-Datei (336 KB) Seite 6 und 8
  34. Ebenda, Seite 4-9
  35. Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei Nr.2 Februar 2002 PDF-Datei (1019 KB), Seite 22-24
  36. Deutscher Bundestag Drucksache 14/8340 vom 25. Februar 2002 – eingesehen am 23. September 2010
  37. Deutsche Richterzeitung Früh übt sich – Zugang zu Waffen neu geregelt Information – DRiZ 2002, 241 – eingesehen am 23. September 2010
  38. Waffengesetz – Novelle 2002
  39. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2003, Az. 1 BvR 539/03
  40. a b Bundesministerium des Innern: Änderungen des Waffenrechts 2008
  41. Blockiersystemliste der PTB
  42. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) von 2003
  43. FWR: Urteil gegen das Erwerbsstreckungsgebot
  44. BMI: Änderungen des Waffenrechts im Jahr 2009
  45. Essay zur Entwicklung des Waffenrechts in Deutschland von Gregor Wensing, Waffensammler, Fachautor und Kulturreferent des Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V. (PDF-Datei; 143 KB)
  46. Bundesrecht WaffG 2002 § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
  47. Union und Polizisten lehnen schärferes Waffenrecht ab spiegel.de vom 11. März 2009 – eingesehen am 15. August 2010
  48. Deutscher Bundestag Drucksache 17/1282 v. 31. März 2010 Zitat der Kleinen Anfrage von … der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Seite 1, 2.Abs.
  49. GDP-Newsletter Mai 2009 Seite 6-20 Thema Amoklauf: Waffen im Visier – doch das Problem ist viel komplexer
  50. Deutscher Bundestag Drucksache 16/12477 vom 25. März 2009 Antrag der Grünen: Abrüstung in Privatwohnungen – Maßnahmen gegen Waffenmissbrauch – eingesehen am 15. August 2010
  51. Deutscher Bundestag Drucksache 16/13473 vom 17. Juni 2009 Antrag der Grünen: Reduzierung der legalen Schusswaffen, Großkaliber-Verbot …
  52. Pressetext der CDU/CSU Fraktion vom 31. Mai 2009 – eingesehen am 15. August 2010
  53. Deutscher Bundestag Drucksache 16/13423 vom 17. Juni 2009 – eingesehen am 15. August 2010
  54. Rechtslupe 27. Mai 2009 Änderungen im Waffenrecht
  55. Tagesblick Verschärftes Waffenrecht verfassungsrechtlich bedenklich
  56. Die Welt Online vom 8. Mai 2009 Kontrolle von Waffenbesitzern hoch umstritten
  57. Bundestag Textarchiv 2009 Waffenrecht Experten uneins über Verschärfung des Waffenrechts
  58. Deutscher Bundestag Drucksache 16/13472 vom 17. Juni 2009 Entschließungsantrag … der Fraktion der FDP zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 16/12597, 16/13423 –
  59. Seite Deutscher Bundestag Stenografischer Bericht der 227. Sitzung vom 18. Juni 2009, Seite 175-183 von 432
  60. Welt.de vom 18. Juni 2009 Heute kungelt der Bundestag verfassungswidrig – eingesehen am 15. August 2010
  61. Bundestag Beschluss vom 10. Juli 2009 Drucksache 577/09
  62. § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition Abs. 3.Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Synopse bei buzzer.de
  63. Nach Amoklauf in Winnenden – Schützen klagen gegen Waffengesetz, in Süddeutsche Zeitung, 23. Juli 2010
  64. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 5672 vom 13. Januar 2010 Gebührenpflicht bei unangemeldeten Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Waffengesetz – eingesehen am 16. August 2010
  65. Gebühren in Baden-Württemberg Aktuelles zum Waffenrecht vom DSB – eingesehen am 20. August 2010
  66. Übersicht der Kontrollgebühren in BW Aufstellung des DSB (PDF-Datei; 29 KB)
  67. Jäger erhebt Klage gegen Gebühren Pforzheimer Zeitung vom 24. Juni 2010 – eingesehen am 18. August 2010
  68. § 52a Waffengesetz neu(WaffGVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Synopse bei buzzer.de
  69. § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis Abs. 4Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Synopse bei buzzer.de
  70. § 8 Waffengesetz (WaffG) Abs.2Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Synopse bei buzzer.de
  71. § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen Abs.2.Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Synopse bei buzzer.de
  72. § 46 Waffengesetz (WaffG bei buzzer.de
  73. Verwaltungsvorschrift Waffenvernichtung des Landes Baden-Württemberg vom 8. Februar 2011 - eingesehen am 30. Oktober 2011
  74. EU Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 eur-lex.europa.eu Punkt 2. Artikel 4 (4)
  75. Waffenregister Hamburg Zeit Online vom 1. April 2009 – eingesehen am 16. August 2010
  76. § 43a Waffengesetz (WaffG) (neu)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Synopse bei buzzer.de
  77. Bundesverwaltungsamt NWR Nationales Waffenregister
  78. § 27 Waffengesetz (WaffG) Abs. 3.2Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Synopse bei buzzer.de
  79. § 58 Waffengesetz (WaffG) Abs.8Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Synopse bei buzzer.de
  80. § 36 Waffengesetz (WaffG) Abs. 5 Synopse bei buzzer.de
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