- Waldinteressentenschaft
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Die Waldinteressentenschaft ist eine Form des Waldeigentums. Der gemeinsame Waldbesitz eines Dorfes wurde im 18. Jahrhundert ursprünglich nach Anzahl der Feuerstellen („Räuche“ = Häuser) vom entsprechenden Grafen den Dorfbewohnern übereignet. So erhielten zum Beispiel 16 Feuerstellen 16 Anteile. Später wurden Anteile durch Erbschaft auch geteilt, sodass Bruchteile von Anteilen entstanden. In manchen Dörfern gibt es jedoch nur ganze Anteile. Die Anzahl liegt meist zwischen 13 und 43 Anteilen. Die Anteilsinhaber werden Waldberechtigte genannt.
Das Waldeigentum darf nur gemeinsam bewirtschaftet werden und ist im Grundbuch verankert. Die Eigentümerversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Waldvorsteher, meistens auch einen Vorstand. Diese führen die laufenden Geschäfte. Gebräuchlich unter anderem im südlichen Teil des Landkreises Altenkirchen, in nordöstlichen Teilen des Landkreises wird der Wald per Hauberg bewirtschaftet.
Bei den Waldberechtigten handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB. Die Waldinteressentenschaft ist zwar kein Verein, allerdings ist sie trotzdem analog zu § 50 Abs. 2 ZPO passiv parteifähig, kann also verklagt werden (BGHZ 25, 311).
Synonyme
Waldinteressent, Anteilsinhaber, Anteilseigner, Waldberechtigter - Interessentenforst, Waldgenossenschaft, Agrargemeinschaft, Waldwirtschaftsgenossenschaft, Waldschutzgenossenschaft
Siehe auch: Markwald
Literatur
- Gerd-Hinrich Langhein: § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung. In: Julius von Staudinger (Hrsg.): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Neubearbeitung 2002. Rn. 14
Weblinks
Kategorien:- Forstwirtschaft
- Geschichte des Westerwaldes
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