- Wassergefährdende Stoffe
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Der § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung definiert wassergefährdende Stoffe als feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Der nachfolgende Absatz 4 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 WHG die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit sowie über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen näher zu regeln.
Solange die genannte Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, gilt die nach § 19g Absatz 5 Satz 2 WHG in der alten Fassung erlassene umfassende Verwaltungsvorschrift zur Einstufung der Stoffe in Wassergefährdungsklassen weiter fort. Darin wird auch bestimmt, dass der Begriff Stoff auch Zubereitungen beinhaltet.
Im Ergebnis gilt jeder Stoff als wassergefährdend, der nicht durch die Verwaltungsvorschrift oder in einem darin beschriebenen Verfahren als nicht wassergefährdend bestimmt wird.
Siehe auch
Weblinks
- Umfangreiche Informationen zum Thema beim Umweltbundesamt (UBA)
- Suche nach Wassergefährdungsklassen in der UBA-Stoffdatenbank
Kategorie:- Wasserrecht (Deutschland)
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