- Wehrüberwachung
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Die Wehrüberwachung dient der Überwachung der nicht dienenden Wehrpflichtigen in Deutschland. Sie ist in § 24 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) geregelt. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass die Kreiswehrersatzämter stets über alle für die Heranziehung zum Wehrdienst erheblichen Tatsachen und Umstände informiert sind. Dies beinhaltet die Pflicht der unter Wehrüberwachung stehenden Staatsbürger:
- stets für Mitteilungen des Kreiswehrersatzamtes erreichbar zu sein
- jede Änderung der Anschrift innerhalb einer Woche dem Kreiswehrersatzamt mitzuteilen oder innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt an- oder abzumelden
- sich persönlich verfügbar zu machen, wenn man dazu aufgefordert wird
- dem Kreiswehrersatzamt mitzuteilen, wenn der Wohnort für mehr als 8 Wochen verlassen wird
- eine Genehmigung zu beantragen, wenn die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wird
- sich auf Verlangen des Kreiswehrersatzamtes einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen
Gerade die Meldepflichten zum aktuellen Wohnort sollen, beispielsweise im Falle eines Krieges, die kurzfristige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Die Wehrüberwachung beginnt mit dem Eintreten der Wehrpflicht (also i. d. R. mit der Musterung nach Erreichen der Volljährigkeit) und endet, außer im Falle der Untauglichkeit:
- bei ungedienten Wehrpflichtigen und Mannschaftsdienstgraden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 32. Lebensjahr vollendet haben;
- bei Unteroffizieren mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 45. Lebensjahr vollendet haben;
- bei Offizieren mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben.
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