Wehrübung

Wehrübung

Wehrübung ist eine Wehrdienstart in der Bundeswehr gemäß § 6 des Wehrpflichtgesetzes. Dabei leisten Reservisten, d. h. ehemalige Soldaten oder auch nicht mehr grundwehrdienstpflichtige Ungediente aktiven Wehrdienst.

Ehemalige Berufs- und Zeitsoldaten sowie Frauen können analog dazu zu einer Übung gemäß § 61 des Soldatengesetzes herangezogen werden.

Während der Wehrübung (Übung) haben die Wehrübenden die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Soldaten. Damit entfällt bei einer Wehrübung auch der sonst außerhalb eines Wehrdienstes geführte Dienstgradzusatz "d. R." ("der Reserve") oder "a. D." ("außer Dienst").

Inhaltsverzeichnis

Arten von Wehrübungen

Bei Pflichtwehrübungen werden beorderte Reservisten wie beim Grundwehrdienst von Amts wegen durch einen Einberufungsbescheid einberufen. Der Einberufungsbescheid muss dem Reservisten spätestens vier Wochen vor Beginn der Wehrübung zugegangen sein. Eine erneute Pflichtwehrübung darf frühestens nach Ablauf von zwölf Monate seit der letzten Pflichtwehrübung (oder dem Ende der aktiven Dienstzeit) erfolgen.

Eine Ausnahme von dieser Regelung galt während des Kalten Krieges für sogenannte „Alarmierungsübungen“ zur Überprüfung der Alarmierungswege (siehe unten Truppenwehrübung Form 3). Bei Einsätzen im Rahmen von Hilfeleistungen im Inland sowie zum Schutz Deutschlands im Frieden sind Einberufungen dafür Beorderter auch ohne Fristen möglich.

Die Gesamtdauer der möglichen Pflichtwehrübungen ist begrenzt (§ 6 WPflG)

  • bei Mannschaften auf höchstens sechs Monate,
  • bei Unteroffizieren auf höchstens neun Monate,
  • bei Offizieren auf höchstens zwölf Monate.

Reservisten können mit Zustimmung der personalbearbeitenden Dienststelle und des entsprechenden Truppenteils jederzeit auch freiwillige Wehrübungen ableisten, soweit dadurch nicht die zulässige jährliche Höchstdauer (siehe unten) überschritten wird.

Formen der Wehrübungen

Eine Form der Wehrübung ist die Truppenwehrübung, bei der in der Regel ein ganzer nicht-aktiver Truppenteil, bestehend aus Reservisten, eingezogen wird. Unterschieden wird zwischen

  • Truppenwehrübung Form 1, bei der die Einheit komplett einberufen wird (Dauer meist 12 Tage),
  • Truppenwehrübung Form 2, bei der nur das Führungs- und Funktionspersonal der Einheit einberufen wird,
  • Truppenwehrübung Form 3, bei der nur alarmiert wird und die Reservisten sofort nach Eintreffen und Registrieren wieder entlassen werden.

Inzwischen sind aber die nicht-aktiven Truppenteile fast alle aufgelöst (ab 2008 gibt es nur noch insgesamt 14 nichtaktive und 3 teilaktive Truppenteile im Heer) und diese Form der Wehrübung gibt es nur noch selten.

Durch Truppenwehrübungen sollen die militärischen Fähigkeiten des Einzelnen aufgefrischt und verbessert und das Zusammenwirken in der Einheit geübt werden.

Die andere, heute normale Form der Wehrübung ist die Einzelwehrübung. Hier wird der entsprechende Reservist zum Dienst bei einem aktiven Truppenteil oder zu einem Lehrgang an einer Schule eingezogen. Einzelwehrübungen dienen

  • der Aus- und Weiterbildung des Reservisten,
  • der Vertretung eines im Ausland eingesetzten Soldaten,
  • der Verstärkung der Einsatzfähigkeit im Inland, besonders bei Hilfeleistung im Innern,
  • der Verstärkung der Einsatzfähigkeit bei Einsätzen im Ausland durch Reservisten mit speziellen Fähigkeiten.

Eine weitere Form ist die Eignungsübung. Diese betrifft nur Personen mit Berufen, welche die Bundeswehr nicht ausbildet, und die vorher nicht in der Bundeswehr gedient haben müssen. Sie verpflichten sich freiwillig zu der Eignungsübung, bei der ihre Eignung zu einer bestimmten militärischen Funktion festgestellt werden soll. Für die Zeit der Eignungsübung bekommen sie einen vorläufigen Dienstgrad verliehen, wenn sie auf einem entsprechenden Dienstposten üben. Beenden sie die Eignungsübung erfolgreich, wird ihnen der Dienstgrad endgültig verliehen und sie können als Soldat auf Zeit übernommen werden.

Dauer von Wehrübungen

Kurzwehrübungen dauern höchstens drei Tage. In dieser Zeit wird ein Dienstgeld nach § 8 des Wehrsoldgesetzes gezahlt.

Eine Einzelwehrübung dauert mindestens vier Tage und grundsätzlich höchstens drei Monate. Soll die Höchstdauer von drei Monaten überschritten werden, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung des Verteidigungsministeriums. Diese wird für eine längstens sechs Monate dauernde Einzelwehrübung erteilt, soweit sie der erforderlichen Kompensation von fehlendem Personal dient. Soll eine Wehrübung den Zeitraum von drei Monaten überschreiten, ist dazu die Zustimmung des Reservisten und des Arbeitgebers erforderlich. Darüber hinaus darf die Summe aller Einzelwehrübungen in einem Kalenderjahr einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten.

Schutzbestimmungen und Besoldung

Durch die Ableistung des Wehrdienstes darf bei abhängig Beschäftigten kein Nachteil in der Berufsausübung entstehen. Während einer Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis. Selbstständige sind unter Umständen unabkömmlich. Das Arbeitsplatzschutzgesetz enthält weitere Schutzbestimmungen.

Der Wehrübende enthält Wehrsold gemäß dem Wehrsoldgesetz. Zusätzlich erhält der Wehrübende Leistungen nach §§ 13 ff.Vorlage:§§/Wartung/juris-seite des Unterhaltssicherungsgesetz - in der Regel das durch die Wehrübung ausfallenden Nettoeinkommen (bis zu einer bestimmten Höchstgrenze), bei geringem oder nicht vorhandenem regelmäßigen Einkommen jedoch mindestens Leistungen gemäß Anlage zu § 13c USG ("Mindestleistungstabelle")Vorlage:§§/Wartung/juris-seite.

Verweise

Quellen

  • Zentrale Dienstvorschrift der Bundeswehr ZDv 20/3 Grundsatz- und Einzelanweisung für die militärische Personalführung von Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr, Stand April 2007
  • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Hrsg., Weißbuch 1971/1972 - Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr, Bonn 1971
  • Bundesminister der Verteidigung Hrsg.: Weißbuch 1985, Zur Lage und Entwicklung der Bundeswehr, Informations-und Pressestab, Bonn 1985
  • Reservistenkonzeption 1971 in Dietmar Schössler, Armin Steinkamm: Reservist '71 / '72, eine kritische Bestandsaufnahme des Reservistenverbandes, Studien zu Politik und Strategie Bd. 3, Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V., 1972
  • Reservisten im Heer, Ausbilder Führer Spezialisten, Information 1995, Führungsstab des Heeres / Fü H I 2, 1995
  • Reservistenkonzeption 2003

Siehe auch

Weblinks

Informationen für Reservisten auf der Seite der Wehrverwaltung

Literatur

  • Reservisten, Beiheft 1/ 89 zur Information für die Truppe, Bundesministerium der Verteidigung Fü S I 3, ISSN 0935-719X
  • Florian Gerster, Armin Steinkamm, Hrsg.: Armee 2000: Wehrpflicht und Reservisten, Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1990, ISBN 3-7890-2112-1
  • Hans Frank, Hrsg.: Reserve im Umbruch, Von der Landesverteidigung zur Krisenbewältigung, Verlag E.S.Mittler & Sohn GmbH, Hamburg 2005, ISBN 3-8132-0846-X

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