Weinbergschneckenverordnung
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Weinbergschnecke
Die Weinbergschneckenverordnung regelte zwischen 1983 und 2005 in Baden-Württemberg das Einsammeln von Weinbergschnecken.
Nach dieser Verordnung war es in den einzelnen Stadt- und Landkreisen erlaubt, zwischen dem 1. April und dem 15. Juni in dreijährigem Turnus Weinbergschnecken zu sammeln. Die Sammler mussten mindestens zehn Jahre alt sein und die Schnecken einen Gehäusedurchmesser (Schonmaß) von mindestens 32 Millimetern haben. Dies konnten die Sammler mit speziellen Messringen, die mitzuführen sie verpflichtet waren, feststellen.
Da die Weinbergschnecke aber vom Aussterben bedroht ist, wurde gemäß der Bundesartenschutzverordnung ein generelles Sammelverbot verhängt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße geahndet.
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