Weisungsrecht

Weisungsrecht
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Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht, ist in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An)Weisungen zu erteilen. Die zentrale Vorschrift über das Direktionsrecht ist seit dem 1. Januar 2003 § 106 der Gewerbeordnung. Durch dieses Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §§ 315 ff. BGB werden die Pflichten des Arbeitnehmers im Vertragsverhältnis konkretisiert. Die Weisungen des Arbeitgebers haben rechtsgeschäftlichen Charakter als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Weisungsbefugt ist demnach derjenige, der das Direktions- und Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung über andere Beschäftigte ausüben darf. Voraussetzung ist also das vom Arbeitgeber abgeleitete Recht, die geschuldete arbeitsvertragliche Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt und Art ganz oder teilweise zu konkretisieren bzw. zu beeinflussen. Nicht ausreichend ist eine rein tatsächliche Wahrnehmung einer Leistungskonkretisierung.

Das Direktionsrecht wird unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie dürfen ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein (vgl. § 134, § 138 BGB). Wird eine solche Weisung nicht befolgt, besteht kein Kündigungsgrund, da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das in § 612a BGB niedergelegte Maßregelungsverbot.

Das erweiterte Direktionsrecht verpflichtet den Arbeitnehmer aufgrund seiner Schadensabwehrpflicht, im Notfall auch Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, die über die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten hinausgehen. Ein Notfall in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ein Ereignis nicht vorhersehbar und vermeidbar ist, nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen Arbeitgebers liegt und / oder hoher finanzieller Schaden droht (vgl. § 14 ArbZG). Beispiel: Überstundenanweisung an die Empfangsdame im Hotel, weil ein Reisebus voller Gäste wegen Staus später als erwartet eintrifft.

Das Direktionsrecht ist nach § 106 GewO nach billigem Ermessen auszuüben und unterliegt der Kontrolle der Gerichte. Dabei sind insbesondere die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten.

Tangiert die Weisung den mitbestimmungspflichtigen Kreis, so ist der Betriebsrat anzuhören. Unterbleibt die Beteiligung, so ist die Weisung unwirksam.

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