- Weisungsbefugnis
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Unter Weisung versteht man eine verbindliche, befehlsähnliche Aufforderung
In speziellen Bereichen unfasst das:
- im Arbeitsrecht eine Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, das die Pflichten des Arbeitnehmers konkretisiert. In arbeitsteiligen Unternehmen lässt sich der Arbeitgeber bei der Erteilung von Weisungen in der Regel durch Vorgesetzte vertreten.
- im Beamtenrecht ein innerdienstlicher Akt des Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten gegenüber einem Beamten oder einem Richter. Der Beamte ist nach dem Beamtenrecht verpflichtet, einer solchen Weisung Folge zu leisten. Ist die Weisung nach Ansicht des Weisungsempfängers rechtswidrig, muss der Beamte remonstrieren.
- Siehe auch: Einpoisystem, Mehrliniensystem
- Unter kirchlicher Weisung versteht man solche seelsorgerischen Schritte, die die ethischen Maßstäben, die die Kirchen bieten bzw. oberlegen, mit ihrer Verbindlichkeit als Institution verbinden.
- im Militärwesen eine Form der Befehlsgebung für eine Operation im Rahmen eines Feldzuges auf einem Kriegsschauplatz oder auf übergeordneter, strategischer Ebene eine Anweisung für die Umsetzung der Kriegsziele zur Erreichung des Zweckes des Krieges. Eine Weisung konzentriert sich auf die Darstellung der Absicht der übergeordneten Führung und umreißt in groben Zügen die Aufträge der unterstellten Großverbände mit der Absicht, den unterstellten Truppenführern einen möglichst großen Handlungsspielraum zur Erreichung der verbindlich vorgegebenen Ziele einzuräumen. Sie lehnt sich in der Gliederung an das Befehlsschema an.
Siehe auch
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