Staatsanwaltschaft (Deutschland)

Staatsanwaltschaft (Deutschland)

Eine Staatsanwaltschaft (StA) ist die Behörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig ist und als solche ein Teil der Rechtspflege ist. Sie wird auch mit dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens („Herrin des Ermittlungsverfahrens“), die Erhebung der Anklage beim Strafgericht, die Vertretung der Anklage und nach einem Urteil im Erwachsenenstrafrecht die Strafvollstreckung. (Ausnahme bilden hier Verurteilungen nach Jugendstrafrecht, für welche das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist.)

Ermittlungsbehörde

Sobald die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zum Zwecke der Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben sei, die Aufgabe, den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 StPO, Ermittlungsverfahren oder Vorverfahren). Dabei soll sie auch Gesichtspunkte ermitteln, die in die Ermessensausübung des Gerichts für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat einzustellen sind. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, nicht nur belastende sondern auch entlastende Umstände zu erforschen und diese später gleichermaßen zu berücksichtigen. Dies hat zu der gern zitierten Bezeichnung als „objektivste Behörde der Welt“ geführt (nach Franz von Liszt, vgl. aber das Originalzitat).

Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft die Befugnis, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art selbst vorzunehmen oder von Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen. Einige Standardbefugnisse der Staatsanwaltschaft sind in der Strafprozessordnung besonders geregelt. Für viele Maßnahmen wird jedoch ein (ermittlungs-)richterlicher Beschluss benötigt. Dies gilt insbesondere für Ermittlungsmaßnahmen, die Grundrechte beschränken, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung, den Erlass eines Haftbefehls oder die Überwachung der Telekommunikation. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird gegenüber der Polizei auf Anfrage bzw. Anordnung auch die Höhe der Sicherheitsleistung festgesetzt. Die Bediensteten der Staatsanwaltschaft sind in besonderen Fällen auch im Außendienst tätig, z.B. bei Durchsuchungen größeren Ausmaßes oder größerer Bedeutung oder bei schweren Kriminalfällen.

Da die Staatsanwaltschaft so gut wie keine eigenen Organe zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen hat, wird von ihr bisweilen als „Kopf ohne Hände“ gesprochen. Die erforderliche „Handarbeit“ wird von anderen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei in ihrer Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, übernommen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz). In der Praxis ist es so, dass die Polizei in den Fällen der Klein- und mittleren Kriminalität innerhalb einer Frist von etwa zehn Wochen Ermittlungen durchführt und die Akten dann der Staatsanwaltschaft mehr oder weniger fertig ermittelt vorlegt. Diese entscheidet dann, ob weitere Ermittlungen notwendig sind oder ob sie abgeschlossen sind und die Sache eingestellt oder Anklage erhoben wird. In einem Ermittlungsverfahren, das von Ermittlungspersonen betrieben wird, obliegt ihr die Sachleitungsbefugnis („Herrin des Verfahrens“).

Im Steuerstrafverfahren ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft weniger deutlich, weil der Steuerbehörde (Finanzamt, Hauptzollamt, Familienkasse, Bundeszentralamt für Steuern) Strafverfolgungsaufgaben zuwachsen.

Anklagebehörde

Kommt die Staatsanwaltschaft durch ihre Erforschungen zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht des Beschuldigten besteht, reicht sie eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein (Legalitätsprinzip). Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch, teilweise nur mit Zustimmung des Gerichts, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, auch wenn die Ermittlungen genügend Anlass zur Anklageerhebung böten, falls verschiedene in der Strafprozessordnung näher erläuterte Gesichtspunkte mehr wiegen als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Opportunitätsprinzip).

Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen, unter allen Umständen eine Verurteilung des Angeklagten anzustreben. Sie hat vielmehr auch zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu ermitteln. Sie ist keine Partei im Strafprozess und arbeitet weder mit dem Gericht zusammen noch gegen den Angeklagten oder seinen Verteidiger.

Vollstreckungsbehörde

Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 4 Strafvollstreckungsordnung [2] (StVollstrO) auch Vollstreckungsbehörde. In dieser Funktion überwacht sie die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Dazu gehört die Überwachung der Zahlung von Geldstrafen und Zahlungsauflagen. Sie lädt Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sich aber noch auf freiem Fuß befinden, zum Haftantritt nach § 27 StVollstrO. Sie prüft, ob dieser Ladung Folge geleistet wurde und erlässt gegebenenfalls einen Vorführungs- oder Haftbefehl nach § 33 StVollstrO. Sie überwacht nach § 36 StVollstrO, dass Art und Dauer der Strafhaft dem Urteil entsprechen. Sie kümmert nach §§ 60 ff StVollstrO sich um Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Tatwaffen, Diebesgut und ähnlichem.

Aufgaben außerhalb des Strafrechts

In Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz (Verkehr mit Gefangenen) und § 20 Rechtsdienstleistungsgesetz (unerlaubte Rechtsdienstleistung und ähnliches) ist die Staatsanwaltschaft die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 OWiG.

In Zivilsachen wirkt die Staatsanwaltschaft bei den Verfahren zur Todeserklärung nach §§ 16 Abs. 2, 22, 30 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Aktenzeichen: Hs) mit. Außerdem vertritt die (General-)Staatsanwaltschaft teilweise Bund und Länder in Zivilprozessen gegen den Justizfiskus. In Ehesachen ist die Mitwirkung seit 1. Juli 1998 entfallen.

Organisation

Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese statten die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit weitreichenden Befugnissen aus. Die Beamten, die diese besonderen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, sind Staatsanwälte, Amtsanwälte und Rechtspfleger. Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen.

Weisungsrecht

Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder über- noch unterstellt. Sie ist im Gegensatz zu den Gerichten nicht unabhängig, sondern hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte steht dem jeweiligen Landesjustizministerium zu. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten sowie Weisungsbefugnisse von oben nach unten. Auf Bundesebene besteht die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwälte unterstehen dem Generalbundesanwalt. Dieser ist wiederum dem Bundesjustizministerium unterstellt. Das Weisungsrecht besteht nur jeweils auf Bundes- oder Landesebene, so dass die Landesebene nicht von der Bundesebene weisungsabhängig ist.

Einrichtungen

Gemäß § 141 GVG soll an jedem Gericht eine eigene Staatsanwaltschaft bestehen. Tatsächlich sind Staatsanwaltschaften aber fast ausschließlich bei den Landgerichten eingerichtet worden. Sie sind dort für das Landgericht selbst sowie für die Amtsgerichte dieses Landgerichtsbezirks zuständig. Ausnahmen finden sich in Berlin und in Frankfurt am Main, wo besondere Amtsanwaltschaften bei den Amtsgerichten eingerichtet worden sind.

Als Staatsanwaltschaft des Bundes beim Bundesgerichtshof steht die Bundesanwaltschaft unter der Leitung des Generalbundesanwalts.

Innere Organisation

Die Staatsanwaltschaften selbst sind nach Zuständigkeiten in verschiedene Abteilungen gegliedert. Eine Abteilung hat jeweils einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter, gegebenenfalls einen oder mehrere Gruppenleiter und, je nach Größe des Aufgabengebietes, eine unterschiedliche Anzahl von Staatsanwälten.

Die Zuständigkeiten werden typischerweise nach Deliktsgruppen unterschieden. So gibt es neben einer Abteilung für Kapitaldelikte meist eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, eine Abteilung für Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafsachen, eine Abteilung, die sich ausschließlich mit der Verfolgung von Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender beschäftigt, eine Vollstreckungsabteilung und eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung sogenannter „allgemeiner Strafsachen“, also aller Delikte, die nicht in die Zuständigkeit einer der Spezialabteilungen fallen.

Innerhalb der Abteilungen führt jeder Staatsanwalt ein eigenes Dezernat. Die Verfahren werden den Dezernenten nach einem Geschäftsverteilungsplan durch den Abteilungsleiter zugeteilt und dann grundsätzlich in eigener Zuständigkeit aber weisungsgebunden bearbeitet.

Gewöhnlich ist jede Staatsanwaltschaft nach § 143 Abs. 1 GVG für die Verfolgung aller Straftaten zuständig, die „im Bezirk des Gerichts […], für das sie bestellt sind“ begangen wurden. Für bestimmte Deliktstypen kann die Zuständigkeit jedoch gemäß § 143 Abs. 4 GVG über den Bezirk eines Land- oder Oberlandesgerichts hinaus auf eine Staatsanwaltschaft übertragen werden. Diese ist bezüglich dieser Deliktstypen dann eine sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaft.[1] Zweck der Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist unter anderem die Spezialisierung der Behörde auf die Verfolgung von Deliktstypen, die besondere Sachkenntnis verlangen (zum Beispiel Wirtschaftsstrafsachen).

Schwerpunktstaatsanwaltschaften gibt es in folgenden Ländern: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein[2], Thüringen.

Das Land Rheinland-Pfalz weist dabei eine Besonderheit auf. Es gibt zwei Zentralstellen für Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG in Koblenz und Zweibrücken, die jeweils für den dortigen OLG-Bezirk zuständig sind. Ferner gibt es in Bad Kreuznach die sog. Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen, die im Land Rheinland-Pfalz landesweit zuständig ist. In der Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen sind ein Oberstaatsanwalt,vier Staatsanwälte, eine Wirtschaftsfachkraft und zwei Geschäftsstellenkräfte tätig.

Generalstaatsanwaltschaft

Den Staatsanwaltschaften übergeordnet sind als Mittelbehörde die Generalstaatsanwaltschaften, die bei den Oberlandesgerichten eingerichtet sind. Die Generalstaatsanwaltschaften üben unter anderem die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks aus (§ 147 Nr. 3 GVG). Zum Beispiel überprüfen sie auf eine Beschwerde die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaften (Klageerzwingungsverfahren, (§ 172). Darüber hinaus nehmen sie die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht wahr (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG), weshalb sie auch als „Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht“ bezeichnet werden. So geben sie ihre Stellungnahmen bei Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte oder über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte sowie bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte und die von Amts wegen nach sechsmonatiger Untersuchungshaft vorzunehmende Haftprüfung nach §§ 121 f. StPO ab. Sie vertreten in einigen deutschen Ländern auch den Staat in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Justizbereich (Fiskalsachen). Die Generalstaatsanwaltschaften unterstehen dem Landesjustizministerium.

Kritik

Gemäß dem bestehenden deutschen Recht kann eine Justizministerin/ein Justizminister (im Bund und in den Ländern) der Staatsanwaltschaft Vorgaben zur rechtlichen und tatsächlichen Sachbehandlung einzelner Ermittlungsverfahren machen. Das eröffnet Möglichkeiten zum Missbrauch. In Ländern wie in Italien, wo diese Regelungen nicht existieren, gibt es dagegen die Möglichkeit das organisierte Verbrechen (Mafia und kriminelle Logentätigkeiten) wirkungsvoll zu bekämpfen, siehe z.B. die Untersuchung der P2-Loge. Die für die Angelegenheiten der Staatsanwälte zuständige Kommission des Deutschen Richterbundes (DRB) verlangt seit langem, dieses Weisungsrecht abzuschaffen, um die Gewaltenteilung gemäß der Verfassung wieder herzustellen. Ohne diese vom DRB geforderte Reform können Politiker, Regierungsmitglieder und auch lobbystarke Unternehmen kriminellen Aktivitäten nachgehen und einer Strafverfolgung immer wieder entgehen[3]. Auch die Journalistin Regine Igel vertritt die Auffassung, dass auch die deutsche RAF – wie die italienischen Roten Brigaden – von Geheimdiensten unterwandert worden sei.[4]Die Tatsache, dass die Zusammenhänge zwischen der RAF und Geheimdiensten in Deutschland praktisch unbekannt seien und nie offiziell untersucht wurden, begründete Igel damit, dass deutsche Staatsanwälte an Weisungen durch die Exekutive gebunden sind. Anders als in Italien würde auf diese Weise die Untersuchung der Verwicklung staatlicher Stellen in den Terrorismus blockiert.[4][5] Auch der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Erardo Cristoforo Rautenberg erläutert diese Kritiken und gibt Quellenangaben an[6].

Einzelnachweise

  1. Schoreit in: Karlsruher Kommentar Strafprozessordnung/Gerichtsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 143 GVG Rn. 6ff.
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa zur Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
  3. Siehe DRB: Staatsanwaltschaft darf bei der Behandlung konkreter Fälle nicht länger dem Weisungsrecht des Justizministers unterliegen [1]
  4. a b Regine Igel: Linksterrorismus fremdgesteuert? Die Kooperation von RAF, Roten Brigaden, CIA und KGB. In: Blätter für deutsche und internationale Politik. Oktober 2007, S. 1230 (PDF, abgerufen am 20. August 2008).
  5. Regine Igel: Kein Maulkorb für den Staatsanwalt. In: Blätter für deutsche und internationale Politik. November 2003, S. 1380–1389 (blaetter.de, abgerufen am 30. August 2008).
  6. http://www.gewaltenteilung.de/rautenberg_2.htm

Literatur

Siehe auch

Weblinks

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